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| RG, 02.04.1913 - Rep. V. 504/12 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Hypotheken; Einlösungsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 82, 133
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 27.09.1965 - II ZR 239/64
Begriff des Zeugen
Der erkennende Senat hat in seinem (zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht vorliegenden) Urteil vom 19" Oktober 1964 (EGHZ 42, 230) ausgesprochen, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen KommanditgeseilSchaft, sofern er nicht Liquidator sei, im Rechtsstreit der Gesellschaft nicht als Partei vernommen werden könne" Das gleiche gilt für die durch den Gesollschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter (§ 125 HGB) und die Kommanditisten, die kraft Gesetzes zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt sind (§ 170 HGB)" Daraus ergibt sich, daß diese Personen Zeugen sein können" Der abweichenden Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 32, 398; 82, 133) ist aus den im Urteil des Senats dargelcgten Gründen nicht zu folgen" Es muß davon ausgegangen werden, daß das Gesetz grundsätzlich jedermanns Tatsachenkenntnic für den Rechtsstreit verwendbar machen will" Hierfür besteht, wie die Revision mit Recht darlegt, ein unabweisbares Bedürfnis" Das Gesetz nimmt durch die Regelung, wer als Partei zu vernehmen ist, diese Personen von der Zeugnisfähigkeit aus" Alle anderen Personen können Zeugen sein" Auf diese Weise wird verhindert, daß eine Lücke bei der Verwertung der Kenntnis von 'Tatsachen bei den in Betracht kommenden Personen entsteht (vgl" Rosenborg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, § 119 II 1" Stein-Jonas, ZPO vor § 373 i)" Dieser Grundsatz kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er dazu führt, daß eine prozeßunfähige Partei Zeuge sein kann, wenn ihr gesetzlicher Vertreter als Partei zu vernehmen ist (vgl, § 455 ZPO)" Damit erlangt sie keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber einem Prozeßfähigen (so "ieezorek ZPO § 373 B.IIa 1), denn die Aussage als Partei oder als Zeuge ist nach ihrem Eeweiswert gemäß § 286 ZPO zu würdigen (vgl" § 453 Abs" 1 ZPO)" Daboi ist besonders das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und die Beteiligung am Streitgegenstand in Betracht zu ziehen. - EGMR, 17.09.2013 - 3950/08
EREN ET AUTRES c. TURQUIE
504/12.
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