Rechtsprechung
| RG, 04.11.1913 - Rep. II. 297/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Sondervertreter der Aktiengesellschaft; Vorlegungsanspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 83, 248
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 28.11.2007 - 7 U 4498/07
Bestellung eines besonderen Vertreters: Geltendmachung konzernrechtlicher …
2. Der Verfügungskläger hat als besonderer Vertreter diejenigen Auskunfts- und Einsichtsrechte, die er zur zweckentsprechenden Durchführung eines Ersatzprozesses benötigt (vgl. RGZ 83, 248/252).Dass ihm insoweit gesetzlich nicht geregelte Befugnisse einzuräumen sind, ist im Grundsatz weitgehend unstreitige und beruht letztlich auf dem Rechtsgedanken, dass der besondere Vertreter in die Lage versetzt werden muss, die ihm vom Gesetz zugedachte Aufgabe tatsächlich auch zu erfüllen (RGZ 83, 248/252).
Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht (RGZ 83, 248/252) festgestellt, die Kontroll- und Einsichtsrechte von "Revisoren" gingen "bei weitem über das Bedürfnis des Sondervertreters [...] hinaus".
Demgemäß wurde auch in der bislang veröffentlichten Rechtsprechung zu Einsichts- und Auskunftsrechten eines besonderen Vertreters davon ausgegangen, dass der besondere Vertreter solche Ansprüche gegen die Gesellschaft zu richten und notfalls einzuklagen hat (s. insb. RGZ 83, 248 ff.; OLG München, DB 1996, 1967 ff.) Das Reichsgericht wies zudem darauf hin, dass die Gesellschaft Besitzerin der Unterlagen sei, weshalb sie nach §§ 809, 810 BGB zu verklagen sei (RGZ 83, 248/250).
- BGH, 21.06.2022 - II ZR 181/21
Erkenntnisverfahren über Vergütungsansprüche des vom besonderen Vertreter mit der …
Der Umfang der Vertretungszuständigkeit des besonderen Vertreters für die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung anfallenden Hilfsgeschäfte bestimmt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Aufgabenzuweisung (vgl. RGZ 83, 248, 252).Die Vertreterbestellung soll die dem Schutz der Aktionäre dienende Anspruchsverfolgung nach § 147 Abs. 1 AktG gegen Interessen- und Loyalitätskonflikte in Vorstand und Aufsichtsrat absichern und verhindern, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft auf Grund einer Befangenheit der Mitglieder der Verwaltungsorgane nicht oder nicht mit Nachdruck durchgesetzt werden (RGZ 83, 248, 249; BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 252;… Urteil vom 30. Juni 2020 - II ZR 8/19, BGHZ 226, 182 Rn. 39;… RegE UMAG, BT-Drucks. 15/5092, S. 19 f.;… Schmolke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 147 Rn. 212;… KK-AktG/Rieckers/Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 282;… MünchKommAktG/Arnold, 5. Aufl., § 147 Rn. 74).
- OLG Düsseldorf, 05.08.2014 - 6 W 52/13
Zulässigkeit der Nebenintervention des von der Hauptversammlung einer …
Schon das Reichsgericht habe in seiner grundlegenden Entscheidung zum besonderen Vertreter auf den allgemeinen Grundsatz hingewiesen, dass da, wo ein Recht eingeräumt werde, auch die (prozessualen) Mittel zur Verfügung gestellt seien, ohne die das Recht nicht ausgeübt werden könne (RGZ 83, 248 ff.).Bei diesen "Mitteln" handelt es sich im Übrigen um diejenigen, ohne welche das dem besonderen Vertreter gegebene Recht nicht ausgeübt werden kann, i.S.d. der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts vom 4. November 1913 (II ZR 297/13, RGZ 83, 248 ff.).
- LG Düsseldorf, 16.09.2020 - 41 O 56/20 Bereits das Reichsgericht hat für den besonderen Vertreter bei der Aktiengesellschaft ein Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und Papiere anerkannt (RGZ 83, 248, 252).
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