Rechtsprechung
| RG, 09.01.1915 - Rep. I. 254/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Urheber- und Verlagsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 86, 107
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Braunschweig, 12.04.2017 - 1 UF 83/13
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Elternschaft aufgrund einer …
Rn. 6 Mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 17.12.2015 zu Az. 247 F 1/15 wurde für die Kinder Vormundschaft angeordnet und ihnen zunächst das Jugendamt der Stadt B. und mit weiterem Beschluss vom 19.12.2016 zu Az. 253 F 254/14 VM die Antragstellerin zu 2. als Vormund bestellt. - KG, 23.11.2017 - 161 Ss 158/17
Vertretung des abwesenden Angeklagten in der Berufungsverhandlung durch den …
Zur ausreichenden Begründung einer auf § 329 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde gehört der Vortrag, dass sich der verteidigungs- und vertretungsbereite Verteidiger auf eine ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht, die ihn ausdrücklich zur Vertretung des abwesenden Angeklagten berechtigt, berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - [4] 161 Ss 254/14 [11/15] - und vom 7. Februar 2014 - [4] 161 Ss 5/14 [14/14] -, bei juris; KG NStZ 2016, 234 , mit zust. Anm. Mosbacher).Die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen muss die Revision ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob Verfahrensrecht verletzt ist, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Januar 2015 - [4] 161 Ss 254/14 [11/15] -, mwN).
- BGH, 13.07.1955 - VI ZR 121/54
Rechtsmittel
Mit Recht hat das Berufungsgericht ihre Kündigung vom 17. Juni 1949 als eine dem Besteller jederzeit gestattete Kündigung des Werkvertrags im Sinne des § 649 BGB angesehen, bei der es nicht darauf ankommt, ob und welche Kündigungsgründe angeführt werden (RGZ 86, 107 [110]). - BGH, 09.06.1954 - VI ZR 110/53
Rechtsmittel
Ebensowenig steht, wie die Revision zutreffend annimmt, einer einheitlichen Behandlung entgegen, dass die Partner der verschiedenen Verträge nicht dieselben Personen sind, denn es ist rechtlich möglich, Verträge zwischen mehr als zwei Parteien in der angeführten Art zu koppeln, ohne dass die Parteien jeweils an allen Verträgen beteiligt sind, ja ohne dass sie überhaupt sämtlich miteinander in Vertragsbeziehungen getreten sein müssten (vgl. RGZ 79, 434 [436]; 86, 107 [109];… BGB RGR Komm a.a.O. Erman-Groepper BGB Einl § 305 Anm. 2 h aa).
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