Rechtsprechung
| RG, 19.01.1915 - Rep. VII. 335/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Schadensversicherung; Rechtsstellung des Agenten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 86, 128
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Koblenz, 28.03.1980 - 10 U 450/79
Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung
Die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß es einen Versicherungsschutz der vermeintlich vereinbarten Art (hier: Kasko-Versicherung für Algerien) aus technischen oder rechtlichen Gründen gar nicht gibt (vgl. RGZ 86, 128;… Eichler, Versicherungsrecht, 2. Aufl., S. 93 f.).Bei dieser sog. Erfüllungshaftung handelt es sich um ein eigenartiges, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 46, 184; 86, 128; 147, 186 und die weiteren Nachweise bei Brück/Möller, § 44 Anm. 41, 42, 55) auf Grund von Treu und Glauben ( §§ 157, 242 BGB ) entwickeltes Rechtsinstitut zur Haftung des Versicherers, insbesondere für unrichtige Aufklärung und Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsagenten (vgl. Brück/Möller, § 44 Anm. 41), deren Abgrenzung zur Erfüllungsgehilfen-Haftung ( § 278 BGB ), insb.
Im Kern besagen diese Gewohnheitsrechtssätze auf den vorliegenden Fall beschränkt ..., daß der Versicherungsnehmer auf die Aufklärung und Belehrung des Versicherungsagenten hinsichtlich des Umfangs des versicherten Risikos (RGZ 86, 128; Brück/Möller, § 44 Anm. 66) soll vertrauen dürfen.
Der darüber geführte Streit ist jedoch nach den dargestellten Gewohnheitsrechtssätzen unerheblich (vgl. RGZ 86, 128;… Eichler, Versicherungsrecht, 2. Aufl., S. 93 f.).
- OLG Saarbrücken, 20.07.2022 - 5 U 72/21
Inanspruchnahme von Krankentagegeldversicherer bei Altersrentenbezug
Hierbei ist grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherungsnehmer sich die Versicherungsbedingungen hat aushändigen lassen und ob er sie gelesen hat; es genügt, dass er sie sich hätte besorgen und lesen können (BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 - II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urteil vom 9. Mai 1951 - II ZR 8/51, BGHZ 2, 87; RGZ 86, 128, 132). - BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61
Haftung des Versicherers
Die Beklagte haftet aber wegen der Vertrauensstellung, die die Aachener Bank als ihre Versicherungsagentin innehatte, jedenfalls deshalb nicht, weil den Kläger an seinem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden getroffen hat und in derartigen Fällen die gewohnheitsrechtliche Haftung entfällt (RGZ 86, 128, 132; 73, 302; BGHZ 2, 87). - OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81
Ausgestaltung der Leistungspflichten einer Einbruchsdiebstahlversicherung …
Ihre Schranke hat diese Erfüllungshaftung (vgl. dazu etwa RGZ 147, 186 ff., 188; BGHZ 2, 87 ff., 92) jedoch dort, wo den Versicherungsnehmer an seinem vom Agenten (Versicherungsvertreter) veranlaßten Irrtum ein erhebliches Eigenverschulden trifft; denn dann sind seine, des Versicherungsnehmers, Interessen weniger schutzwürdig als die des Versicherers (vgl. RGZ 86, 128, 132, RGZ 73, 302; BGH NJW 63, 1978).
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