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Rechtsprechung
   RG, 14.05.1915 - Rep. III. 398/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1915,74
RG, 14.05.1915 - Rep. III. 398/14 (https://dejure.org/1915,74)
RG, Entscheidung vom 14.05.1915 - Rep. III. 398/14 (https://dejure.org/1915,74)
RG, Entscheidung vom 14. Mai 1915 - Rep. III. 398/14 (https://dejure.org/1915,74)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Recht des Handlungsagenten auf Büchereinsicht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Bucheinsicht

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 10
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69

    Bucheinsicht und Offenbarungseid

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - jeder einzelne in den Geschäftsbüchern beurkundete Vertragsabschluß unmittelbar entsprechende Provisionsansprüche zugunsten desjenigen auslöst, der die Einsicht in die Geschäftsbücher verlangt (RGZ 87, 10).
  • BGH, 16.05.1960 - VII ZR 206/59

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

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  • BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53

    Kontrollbefugnisse der GmbH-Gesellschafter

    Ein derart umfassendes Recht würde daher insbesondere auch aus der zweiten Alternative des § 810 BGB, die in ihrer Anwendung auf das mitgliedschaftliche Gewinnbeteiligungsverhältnis bei Kapitalgesellschaften (anders bei der Gewinnbeteiligung von Angestellten - RGZ 87, 10) einer einschränkenden Auslegung bedarf, nicht hergeleitet werden können.
  • BGH, 20.10.1955 - II ZR 75/54

    Fristlose Kündigung des HVV, Verletzung der Wahrheitspflicht, vereinbarter …

    Nur soweit dieser Rechtsbehelf versagt, der Buchauszug also in einem nicht nur geringfügigen Maße unrichtig oder unvollständig ist, ist das rechtliche Interesse des Handelsvertreters an der Einsichtnahme in die Bücher des Unternehmers gemäß § 810 BGB anzuerkennen (RGZ 87, 10 [16]).
  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 94/59
    - Eine ziemlich weitherzige Auslegung des § 810 BGB findet sich allerdings in der Rechtsprechung zugunsten solcher Personen, die am Gewinn eines Unternehmens beteiligt sind (vgl. RGZ 87, 10 für gewinnbeteiligten Angestellten; RGZ 117, 332 für gewinnbeteiligten ehemaligen Gesellschafter; andererseits - einschränkend BGHZ 14, 53, 56 für gewinnbeteiligten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft).
  • BGH, 16.04.1962 - VII ZR 252/60
    Weiter ist das Recht des Handlungsagenten auf Bucheinsicht schon vor dem Inkrafttreten des § 87 c HGB aus § 810 BGB hergeleitet worden (RGZ 87, 10).
  • BGH, 06.06.1963 - VII ZR 230/61

    Rechtsmittel

    Deswegen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch in dem von der Revision erwähnten Urteil RGZ 117, 332, angenommen, daß die Handelsbücher und Papiere eines Unternehmens Urkunden in diesem Sinne sind, wenn es sich darum handelt, Ansprüche gegen oder zu Gunsten von Angestellten daraus zu ermitteln; denn es genüge die rechtliche Beziehung der Beurkundung auf ein solches Rechtsverhältnis (RGZ 87, 10, 14; Warn. 1908 Nr. 465; vgl. ferner RGRK § 810 Anm. 5).
  • OLG München, 20.07.1994 - 3 U 2861/94

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel trotz Nichtigkeit des Vertrages im …

    Vielmehr muß in diesen Fällen die Frage des § 139 BGB in der Form gestellt werden, ob die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung auch geschlossen hätten, wenn sie sich die Möglichkeit eines Streits über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit des Hauptvertrages vorgestellt hätten - so BGH LM § 38 ZPO Nr. 4 aufbauend auf RGZ 87, 10.
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