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Rechtsprechung
   RG, 10.05.1915 - Rep. VI. 13/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1915,110
RG, 10.05.1915 - Rep. VI. 13/15 (https://dejure.org/1915,110)
RG, Entscheidung vom 10.05.1915 - Rep. VI. 13/15 (https://dejure.org/1915,110)
RG, Entscheidung vom 10. Mai 1915 - Rep. VI. 13/15 (https://dejure.org/1915,110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zu §§ 38 flg. ZPO., §§ 138, 139 BGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 19.01.1960 - VIII ZR 35/59

    Rechtsmittel

    Haben die Parteien in einem Vertrage einen Gerichtsstand vereinbart, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieser auch für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des ganzen Vertrages bestimmt sein soll (Bestätigung von RGZ 87, 7; 140, 149, 151).

    Es entspricht insbesondere der ständigen - neueren - Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 87, 7; 140, 149, 151), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, und auch der neuerdings herrschenden Auffassung (…Baumbach-Lauterbach 25. Aufl., ZPO § 38 Anm. 2 A, Wieczorek, ZPO § 38 Arm, C I a 1, Stein/Jonas/Schönke 18, Aufl. ZPO § 38 Anm. II 1 d und e mit Fußnoten 17 und 18;… Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 36 I 1 S. 143; Walsmann, JW 1933, 1886 f in der Anmerkung zu RGZ 140, 149; OLG Hamburg, MDR 1949, 368; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß, 1957 S. 227, Note 261 S. 228, Note 263 mit weiteren Nachweisen), daß im Zweifel die Zuständigkeitsvereinbarung als auch für den Fall getroffen anzusehen ist, daß Streit über die Gültigkeit des Vertrages, in dem sie vereinbart ist, entsteht.

  • BGH, 14.05.1952 - II ZR 276/51

    Rechtsmittel

    Denn die Schiedsabrede, die durch die Klausel "Hamburger freundschaftliche Arbitrage" vereinbart ist, hat nach den für ihre Auslegung maßgebenden Hamburger Platzusancen selbständige Bedeutung gegenüber dem Hauptvertrag, so dass eine Anwendung des § 139 BGB im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommt (Stein-Jonas-Schönke Anm. VII, 1 zu § 1025, vgl. RGZ 87, 7; 140, 149 ff).
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