Rechtsprechung
| RG, 19.01.1916 - Rep. I. 112/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Verjährung; Gewinnanteil des Gesellschafters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 88, 42
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
Begriff der wiederkehrenden Leistung
Es verweist dazu auch auf die Entscheidung RGZ 88, 42 und die seither im Schrifttum herrschende Auffassung, daß Dividendenforderungen keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB seien.Den in RGZ 88, 42 gegen die kurze Verjährung angeführten Gesichtspunkt, es könne im Interesse der Gesellschaft liegen, daß der Gesellschafter seinen Gewinnanteil bei ihr stehenlasse, will es auch für den hier vorliegenden Anspruch eines "Drittgläubigers" gelten lassen, der nicht eine nach dem Umsatz berechnete Lizenzgebühr erhält, sondern am Gewinn des Unternehmens partizipiert und daher ein verstärktes Interesse an dessen Prosperität besitzt.
Es hält die Unterstellung des von ihm als Kaufpreisforderung charakterisierten Gewinnanteilsanspruchs des Klägers aus Nr. 8 des Vertrags unter den § 197 BGB auch rein rechtsgrundsätzlich nicht für möglich und will schließlich unter erneuter Berufung auf RGZ 88, 42 auch das Argument nicht gelten lassen, daß in § 101 Nr. 2 BGB die Gewinnanteile ausdrücklich unter den regelmäßig wiederkehrenden Erträgen aufgeführt sind.
Es können insbesondere auch die Gedankengänge der Entscheidung RGZ 88, 42 nicht als so maßgeblich für den Streitfall anerkannt werden, wie das Berufungsgericht das angenommen hat, zumal es sehr zweifelhaft erscheint, ob dieser Entscheidung überhaupt die ihr vom Schrifttum beigelegte allgemeine Bedeutung zukommt.
Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der in RGZ 88, 42 entschiedene Fall sich wesentlich vom Streitfall unterschieden haben könnte.
Schließlich sind die Gedankengänge von RGZ 88, 42 auch nicht allenthalben mit anderen Entscheidungen des Reichsgerichts zu § 197 BGB zu vereinbaren.
Es ist daher mit Recht schließlich auch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB nicht durchweg dieselbe Höhe haben müssen (RG JW 1912, 791 Nr. 5; RGZ 88, 42, 46; 153, 375, 378; vgl. auch RGZ 72, 334, 340 für die Unterhaltsleistungen;… BGB RGRK 10. Aufl. Anm. 2;… Coing in Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 1;… Oertmann BGB 3. Aufl. Anm. 2 f und andere).
Nicht weil der Gewinn einmal ausbleiben konnte, sondern weil keine regelmäßig wiederkehrenden Zahlungstermine festgelegt waren, ist deshalb im Ergebnis der Entscheidung RGZ 88, 42 zuzustimmen.
Es liegt nahe, dazu noch den zwar nicht in den Motiven zum BGB, aber in RGZ 32, 367 und 88, 42, 45 für die kurze Verjährung nach code civil genannten Gesichtspunkt heranzuziehen, daß Leistungen, wenn sie ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, nicht zu solcher Höhe anwachsen sollen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet werde.
Es ist schließlich auch unerheblich, ob der Vertrag vom 10. September 1925 gesellschaftsrechtliche Einschläge aufweist und ob § 197 BGB auch für die Gewinnanteilsansprüche eines Gesellschafters gilt; denn wie unter I 3 d aa erörtert, würden etwaige gesellschaftsrechtliche Einschläge des Vertrags auch nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts keine Auswirkung auf den in Nr. 8 geregelten Gewinnanteilsanspruch haben; es liegt daher, wie die Revision mit Recht rügt, auch ein gewisser Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht den Gewinnanteilsanspruch des Klägers zwar bei der Frage der Anrechnung früherer Verluste als ein reines "Drittgläubigerrecht" angesehen, seine Verjährung aber unter Heranziehung der in RGZ 88, 42 genannten gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beurteilt hat.
- BGH, 06.04.1981 - II ZR 186/80
Verjährung des gesellschaftsvertraglichen Gewinnanspruchs
Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, sollen nicht in solcher Höhe anwachsen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet wird (RGZ 88, 42, 46; BGHZ 28, 144, 151). - BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83
Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau
Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen setzt auch nicht die Gleichmäßigkeit der zu entrichtenden Beträge voraus (vgl. RGZ 88, 42 ; 153, 375 ; BGH, Urteil vom 23. September 1958 - I ZR 106/57 - BGHZ 28, 144 ;… Johannsen, BGB-RGRK, 12. Aufl. 1982, § 197 Rd.Nrn. 6, 7, 9; Staudinger/Dilcher, BGB, § 197 RdNrn. 1 und 20; Palandt/Heinrichs, § 197 Anm. 1 a).Die Abkürzung der Verjährung bei rückständigen wiederkehrenden Leistungen trägt dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt Rechnung, daß die Ansammlung solcher fortlaufend zu erfüllenden Ansprüche keine Begünstigung verdient (vgl. RGZ 88, 42 ; 153, 375 ;… BGH, Urteile vom 23. September 1958, a.a.O. S. 150 …und vom 6. April 1981 a.a.O. S. 358).
- EGMR, 18.11.2025 - 62544/19
AD OSIGURITELNA POLISA SKOPJE AND OTHERS v. NORTH MACEDONIA and 7 other …
(ii) in favour of the eighth applicant company, the judgments in: file no. MALV.TS.br.112/15 of 8 February 2016, enforceable since 15 March 2017, and file no. MALV.TS.br.MALV.TS.br.112/15 and MALV.TS.br.118/16 admissible;.
MALV.TS.br.112/15 and MALV.TS.br.118/16 in respect of the eighth applicant company;.
- LG Hamburg, 10.06.2016 - 330 O 391/15
Kapitalanlagebeteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds: Haftung von …
Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der übereinstimmenden Rechtsprechung der Bankenkammern des Landgerichts Hamburg in einer Vielzahl bereits entschiedener Parallelverfahren an (vgl. Urteil vom 14.12.2015 - 318 0 111/15; Urteil vom 14.03.2016 - 318 0 112/15; Urteil vom 14.04.2016 - 302 0 94/15; Urteil vom 28.04.2016 - 330 0 186/15; Urteil vom 06.05.2016 - 330 0 143/15). - BGH, 11.03.1964 - VIII ZR 221/62
Rechtsmittel
Es fehlt dafür zumindest an der Eigenschaft der vom Beklagten zu zahlenden Gewinnanteile als regelmäßig wiederkehrender Leistungen Darunter werden allgemein nur Leistungen verstanden, die zwar nicht der Höhe nach gleichmäßig zu sein brauchen, die aber jedenfalls in regelmäßigen Zeitabständen zu entrichten sind (BGHZ 28, 144, 148 f.; RGZ 88, 42, 45 f.; 153, 375, 378; RG JW 1912, 791;… BGB RGRK a.a.O. § 197 Anm. 11;… Staudinger Coing a.a.O. § 197 Nr. 1;… Soergel/Siebert a.a.O. § 197 Nr. 4;… Planck a.a.O. § 197 Anm. 5).
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