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Rechtsprechung
   RG, 04.04.1917 - Rep. I. 185/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1917,150
RG, 04.04.1917 - Rep. I. 185/16 (https://dejure.org/1917,150)
RG, Entscheidung vom 04.04.1917 - Rep. I. 185/16 (https://dejure.org/1917,150)
RG, Entscheidung vom 04. April 1917 - Rep. I. 185/16 (https://dejure.org/1917,150)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • opinioiuris.de

    Ungerechtfertigte Bereicherung im Kunstschutzgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die ungerechtfertigte Bereicherung im Bereich des Kunstschutzgesetzes

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 137
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1 …

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auf dem Gebiet des Urheberrechts die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen zulässig ist (BGHZ 15, 338 [348];BGHZ 5, 116 [123]; RGZ 121, 258 [259]; RGZ 90, 137).
  • BGH, 13.06.1952 - I ZR 158/51

    Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung - Verspäteter Zugang einer …

    Das Reichsgericht hat sowohl auf dem Gebiet des Kunstwerkrechtes (RGZ 90, 137 [139] als des literarischen Urheberrechts (RGZ 121, 258) anerkannt, daß bei schuldloser Verletzung des Urheberrechts Ansprüche auf der Grundlage der Bereicherungsvorschriften erhoben werden können.
  • BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 232/85

    Warenverkauf unter Eigentumsvorbehalt durch den Gemeinschuldner; Ablehnung der …

    Voraussetzung für den Anspruch auf Vorlage eines entsprechenden Bestandsverzeichnisses ist nach § 260 Abs. 1 BGB, daß von einem Herausgabeanspruch des Klägers hinsichtlich des bei der Beklagten lagernden Bücherbestandes aus Lieferungen der Gemeinschuldnerin ausgegangen werden kann (vgl. RGZ 90, 137, 139 sowie BGH Urteil vom 26. Februar 1986 - IVa ZR 87/84 = WM 1986, 647 zum Auskunftsanspruch aus § 242 BGB).
  • BGH, 17.02.1956 - I ZR 35/54

    Rechtsmittel

    Nur sie wußte nach dem vorgetragenen Sachverhalt, was sie an Material abgefahren hat; sie war insoweit auskunftspflichtig (§§ 242, 260 BGB; vgl. RGZ 90, 137 [139]; 137, 206 [212]; 158, 377 [379]).
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