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Rechtsprechung
   RG, 26.11.1917 - Rep. IV. 308/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1917,110
RG, 26.11.1917 - Rep. IV. 308/17 (https://dejure.org/1917,110)
RG, Entscheidung vom 26.11.1917 - Rep. IV. 308/17 (https://dejure.org/1917,110)
RG, Entscheidung vom 26. November 1917 - Rep. IV. 308/17 (https://dejure.org/1917,110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sicherungsübereignung; Abtretung der zur Sicherung einer Forderung übereigneten Rechte

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 277
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.03.1981 - V ZR 202/79

    Fortbestand der persönlichen Forderung nach Ablösung einer Sicherungsgrundschuld

    Der erkennende Senat hält es daher für geboten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Forderungsübergang nach § 426 II BGB handelt und wenn die Sicherheit von dem ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner gestellt worden ist, die Vorschrift des § 401 BGB in dem Sinn entsprechend anzuwenden, daß eine Verpflichtung des Gläubigers zur Übertragung einer die Forderung sichernden Grundschuld besteht (ebenso Scholz, NJW 1962, 2228; Friedrich, NJW 1969, 485; vgl. auch RGZ 91, 277, für den Fall der Sicherungszession einer Hypothek sowie generell für Anwendungsfälle des § 401 BGB BGH, WM 1961, 350 (351 unter II) einer Grundschuld auf den zahlenden Gesamtschuldner keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Sicherungsgebers dar, die sich aus dem bei selbständigen Sicherungsrechten zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Treuverhältnis ergeben.
  • BGH, 24.09.1980 - VIII ZR 291/79

    Bürgschaftsformular der Banken

    Andere Sicherungsrechte, wie die Sicherungsübereignung und - wie hier - Sicherungsabtretungen (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1959 - VII ZR 194/58 = WM 1960, 371, 373; RGZ 89, 193, 195; 91, 277, 280), gehen nicht unmittelbar kraft Gesetzes auf den Bürgen über.
  • BGH, 17.12.1959 - VII ZR 194/58
    Wie das Kammergericht zutreffend ausführt, ist in der Regel anzunehmen, daß der den §§ 776 und 774 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke nach dem zu vermutenden Parteiwillen auf eine Sicherungsübereignung entsprechend anzuwenden ist (vgl. u.a. RGZ 89, 193; 91, 277; LZ 1930, 982).
  • OLG Köln, 22.05.1990 - 22 U 150/88

    Aufgabe von Sicherungsrechten; Rentenschuld; Rangänderung; Entwertung von …

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  • BGH, 25.01.1967 - VIII ZR 124/64
    Aus der Rechtsähnlichkeit der selbständigen Sicherungsrechte mit dem akzessorischen Pfandrecht wird jedoch seit RGZ 89, 193 und 91, 277 allgemein der Schluß gezogen, § 401 könne u.U. auf selbständige Sicherungsrechte, jedenfalls soweit diese vom Schuldner bestellt sind, in der Weise entsprechend angewandt werden, daß in den Fällen der §§ 1225, 774 BGB der Gläubiger, der aus Bürgschaft oder Pfand Befriedigung gefunden habe, verpflichtet sei, dem Bürgen oder Verpfänder die selbständigen Sicherungsrechte zu übertragen.
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