Rechtsprechung
| RG, 18.12.1917 - Rep. III. 356/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- opinioiuris.de
Arglisteinrede
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Arglisteinrede gegen die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 91, 359
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 05.02.1958 - IV ZR 274/57
Vertrag über Nachlaß eines lebenden Dritten
Zwar kann es arglistig sein, wenn der in Anspruch Genommene die von ihm geforderte Leistung wegen der Nichtigkeit des Vertrages verweigert und dabei dasjenige, was er auf Grund des Vertrages erlangt hat, behalten will (RGZ 71, 432, 456; 91, 359, 362; 135, 374, 376, 377; 161, 52, 59; BGH LM BGB § 154 Nr. 2 ). - KG, 18.05.2000 - 19 U 7019/99
Widersprüchlichkeit der Berufung auf die Unverbindlichkeit von …
Der Bundesgerichtshof hat damit die Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts (vgl. RGZ 91, 359, 362 m.w.N.) fortgeführt, dass es gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstoße, sich auf die Nichtigkeit zu dem Zweck zu berufen, sich der eigenen Vertragsverpflichtung zu entledigen und gleichzeitig das Empfangene zu behalten. - BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 146/65
Anpassung einer vertraglich vereinbarten Rente bei Änderung von Beamtenbezügen - …
Dieser Umstand allein mag es noch nicht in jedem Fall rechtfertigen, dem Vertragspartner, der sich bei Vertragsschluß mit der ihn belastenden Bestimmung abgefunden hatte, falls sich deren Nichtigkeit herausstellt, die Berufung auf die Regel des § 139 BGB zu verwehren, wonach die Nichtigkeit eines Teiles des Rechtsgeschäfts die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge hat (RGZ 91, 359, 361; RGZ 135, 374, 378).
- BGH, 12.10.1984 - V ZR 92/83
Vertrag über die Erschließung eines der Firma gehörenden Baugebietes auf eigene …
Es ist im allgemeinen treuwidrig, wenn eine Vertragspartei sich auf die Nichtigkeit einer nur dem Schutz und Vorteil der anderen Partei dienenden einzelnen Vertragsklausel beruft, um sich dadurch ihren eigenen Pflichten aus dem Vertrag zu entziehen, dessen Vorteile sie sich jedoch erhalten will (vgl. RGZ 86, 323, 326; 121, 80, 84; RG JW 1916, 390 Nr. 1 mit Anm. Landsberg; 1926, 1144 Nr. 1 mit Anm. Fürst; BGH Urteil vom 18. November 1966 - Ib ZR 146/65, LM BGB § 139 Nr. 36 = NJW 1967, 245; Urteil vom 29. Oktober 1970 - KZR 9/69, WM 1971, 98, 99; Urteil vom 27. Januar 1983 - IX ZR 95/81, WM 1983, 267, 268;… ähnlich Staudinger/J. Schmidt, 12. Aufl. § 242 Rdn. 432, 435 ff; einschränkend RGZ 91, 359, 361 f; BGH Urteil vom 8. Januar 1959 - VII ZR 21/58, WM 1959, 566, 567). - BGH, 02.04.1965 - Ib ZR 64/63
Abschluss eines Lizenzsvertrages - Verrat von Fabrikationsgeheimnissen und …
Wenn sich jedoch eine Partei unter Berufung auf die Vorschrift des § 139 BGB einer Vertragspflicht zu entziehen sucht, so kann ihr die Arglisteinrede jedenfalls dann entgegengehalten werden, wenn sie die Vorteile, die sie auf Grund des Vertrages empfangen hat, behalten will (RGZ 91, 359, 362). - BGH, 04.11.1958 - VIII ZR 59/58
Rechtsmittel
Es ist vielmehr auch in solchen Fällen in der Regel von der Nichtigkeit des ganzen Vertrages auszugehen (RGZ 91, 359, 361 gerade für ein Vorkaufsrecht). - BGH, 02.04.1965 - Ib ZR 76/63
Klage aus einem Erbvertrag bzw. Prozessvergleich nach dem Versterben des Ehemanns …
Dies allein mag es zwar noch nicht in jedem Fall rechtfertigen, dem Vertragspartner, der sich bei Vertragsabschluß mit der ihn belastenden Bestimmung abgefunden hatte, falls sich deren Nichtigkeit herausstellt, die Berufung auf die Regel des § 139 BGB zu verwehren, wonach die Nichtigkeit eines Teiles des Rechtsgeschäftes die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäftes zur Folge hat (RGZ 91, 359, 361). - BGH, 14.04.1959 - VIII ZR 55/58 Ebensowenig ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Nichtigkeit des ganzen Vertrages ausgegangen ist (RGZ 91, 359, 361), sowie davon, daß der Beklagte, der sich auf die Gültigkeit des Vertrages beruft, für die Umstände beweispflichtig ist, welche die Annahme einer nur teilweisen Nichtigkeit dartun sollen (RGZ 141, 104, 109).
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