Rechtsprechung
| RG, 19.10.1917 - Rep. II. 196/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Begleichung des Kaufpreises durch Akzept
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begleichung des Kaufpreises durch "Akzept" als wesentliche Bestimmung des Kaufvertrages
Papierfundstellen
- RGZ 91, 46
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 28.01.1965 - Ia ZR 273/63
Vertrag bezüglich der Übertragung des Rechts auf ein Patent - Befugnis zur …
Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist daher zum Ausdruck gebracht worden, daß ein Auslandsgesetz, dessen Anwendung durch Art. 30 EG BGB ausgeschlossen ist, dennoch im Sinne des deutschen Rechts ein Hindernis für die Vertragserfüllung bilden, also eine tatsächliche Unmöglichkeit für sie schaffen kann (vgl. RGZ 91, 46; 93, 182;… ebenso Soergel-Kegel, Vorbem. vor Art. 7, Rdz. 220; Prölß, Archiv.f.zivil. Praxis 150, 40). - OLG Koblenz, 07.05.1992 - 5 U 1014/91
Steuerberaterhaftung im Rahmen eines Bauherrenmodells; Verletzung von …
Das Ausbleiben eines nach den gesetzlichen Bestimmungen unrechtmäßigen Vorteils begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Schadensersatz (RGZ 91, 46, 50 f.; BGH NJW 1974, 1374, 1376; vgl. auch RGZ 90, 305, 306). - OLG Koblenz, 13.01.1993 - 5 U 1584/92
Schadensersatzanspruch nach Aufhebung einer ungerechtfertigten einstweiligen …
War es dagegen - um die Beschädigung des Grundstücks der Beklagten zu vermeiden - erforderlich, von der Gewinnung des im Boden verbliebenen Sandsteins abzusehen, sind die Einbußen des Klägers nicht ersatzfähig, weil der Kläger dann nach der Rechtsordnung keinen Anspruch auf den entgangenen Vermögensvorteil hatte (vgl. RGZ 90, 305, 306; RGZ 91, 46, 50; BGHZ 75, 366, 368; BGH VersR 1954, 498, 499; BGH NJW 1974, 1374, 1376); in den Fällen, in denen eine einstweilige Verfügung die Verpflichtung zu einer Unterlassung ausspricht, entsteht kein nach § 945 ZPO auszugleichender Schaden, wenn der Verfügungsschuldner ohnehin materiell rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm untersagte Handlung zu unterlassen (BGH NJW 1990, 122, 125).
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