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Rechtsprechung
   RG, 10.01.1918 - Rep. IV. 324/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1918,325
RG, 10.01.1918 - Rep. IV. 324/17 (https://dejure.org/1918,325)
RG, Entscheidung vom 10.01.1918 - Rep. IV. 324/17 (https://dejure.org/1918,325)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1918 - Rep. IV. 324/17 (https://dejure.org/1918,325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Recht zur Entziehung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 92, 1
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58

    Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch

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  • BGH, 01.03.1974 - IV ZR 58/72

    Feststellung der Berechtigung zur Entziehung des Pflichtteils - Ausschluss von …

    Auch das Recht, eine Rechtsänderung vornehmen zu können, hier den Pflichtteil zu entziehen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (RGZ 92, 1, 4 ff).
  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 249/88

    Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts

    c) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Recht eines noch lebenden (künftigen) Erblassers, einem seiner pflichtteilsberechtigten Angehörigen den diesem kraft Gesetzes zustehenden Pflichtteil zu entziehen (§§ 2333 ff. BGB), Gegenstand einer Feststellungsklage sein (RGZ 92, 1; BGH, NJW 1974, 1084 f. = LM § 2333 BGB Nr. 2).
  • BVerfG, 21.11.1996 - 1 BvR 1862/96

    Frist zur Erhebnung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte kann jedoch die Berechtigung, den Pflichtteil zu entziehen, vom Erblasser mit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend gemacht werden (vgl. RGZ 92, 1 [2 ff.]; BGHZ 37, 137 [144 f.];… BGH, NJW 1974, S. 1084 [1085]; BGHZ 109, 306 [309 f.]).
  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 503/63

    Übertragungserklärung - Verwaltungsanordnung - Vorkonstitutionelle Ermächtigung - …

    Anträge der Klägerin braucht sachlich nicht mehr eingegangen zu werden, denn sie sind unzulässig" Der Hilfsantrag zu III hat nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbcstehcns eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand" Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist eine durch den konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm gegebene Rcchtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Rechtsgut anzusehen (RGZ. 107, 303; 121, 154 [157 3; 144, 54 [5 6 ]; HRR 3 5, 8 1 3 ; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9° Aufl", 1 9 6 1 , § 86, II la; Stcin-Jonas-Schönke, ZPO, 18" Aufl", Anm" II 1 zu § 2 5 6 }" 40 " Die Klage rr.uß nicht notwendig die Feststellung eines Rechtsverhältnisses in allen seinen Beziehungen zum Gegenstand haben" Auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte Ansprüche und Pflichten sind zulässiger Gegenstand der Feststellungsklagc (RGZ 92, 1 [73; RG Warn" 1926 Nr" 139)« Aber einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses sind kein Rechtsverhältnis i.S. des § 2 5 6 ZPO (EGHZ 22 43 [48]).
  • OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 169/88

    Feststellungsklage; Berliner Testament; Schlußerbe; Vorausvermächtnis

    Zwar kann das erforderliche Rechtsverhältnis "gegenwärtiger konkreter Art« (BGHZ 37, 137,144) auch schon darin zu sehen sein, daß eine Partei aufgrund ihrer schon bestehenden rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen in der wirtschaftlichen und rechtlichen Bewegungsfreiheit beschränkt ist; dies muß sich jedoch gerade gegenüber der anderen Partei auswirken (BGH aaO. unter Hinweis auf RGZ 92, 1; 128, 92,94).
  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Das Erbrecht und das Pflichtteils recht sind zwar schon während Lebzeiten des Erblassers als bestehende subjektive Rechte anzusehen, nicht aber gilt das gleiche für die erst mit dem Tode des Erblassers zur Entstehung gelangenden Erb- und Pflichtteils ansprüche (RGZ 49, 372; 92, 1 ff [2-4]; 169, 98 ff [99]; RGRK, § 2317 Anm. 4;… Palandt, 8. Auflage, § 1922 Anm. 1 und § 2317 Anm. 1; von Tuhr, Allgemeiner Teil I, 128 und 182; Kipp Erbrecht, 1913, 400, § 151 unter II 1 und Anm. 7).
  • BGH, 26.01.1955 - IV ZR 180/54

    Rechtsmittel

    Es ist nicht notwendig, dass das Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, stets einen Leistungsanspruch zum Gegenstand haben muss oder dass es auch nur geeignet sein muss, einen solchen Leistungsanspruch zu begründen (RGZ 74, 292; 92, 1).
  • BGH, 22.10.1955 - IV ZR 115/55

    Rechtsmittel

    Allerdings mag die Erwartung, daß die Gegenpartei oder ein Dritter sich entsprechend der durch das Feststellungsurteil geklärten Rechtslage verhalten werde, unter Umständen ausreichen, um die Feststellungsklage zuzulassen, insbesondere wenn es sich bei der Gegenpartei oder dem Dritten um eine Behörde handelt (RGZ 92, 1 [8], 376 [378];… Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 256 Anm. III 3, 5 b β;;Baumbach-Lauterbach § 256 Anm. 5 "Leistungsklage"; Rosenberg § 86 II 2 a β).
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