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Rechtsprechung
   RG, 25.04.1918 - Rep. IV. 76/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1918,77
RG, 25.04.1918 - Rep. IV. 76/18 (https://dejure.org/1918,77)
RG, Entscheidung vom 25.04.1918 - Rep. IV. 76/18 (https://dejure.org/1918,77)
RG, Entscheidung vom 25. April 1918 - Rep. IV. 76/18 (https://dejure.org/1918,77)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Ermittlung des erbrechtlichen Plichtteils bei Bestehen von Anrechnungspflichten und Ausgleichungspflichten; Geltendmachung eines Pflichtteilsrestanspruchs; Anspruch auf den Pflichtteil trotz Ausschlagens der Erbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 93, 3
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58

    Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch

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  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 221/91

    Schlichte Verwirkungsklausel bei gesetzlichem Pflichtteil - Entscheidung über …

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte die Klägerin einen Anspruch aus § 2305 BGB auch dann nicht verloren, wenn ihr Erbteil unter § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB fiele und sie diesen ausgeschlagen hätte (RGZ 93, 3, 9; BGH, Urteil vom 21.3. 1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995, 996 unter 1).
  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 15 W 188/05

    Anfechtbarkeit der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Dagegen genügt es nicht, wenn sie außer der erstrebten Wirkung zusätzlich weitere, nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (RGZ 93, 3, 9; BGHZ 70, 47, 48 = NJW 1978, 370; NJW 1997, 653).
  • OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81

    Rechtsirrtum bei der Erbschaftausschlagung im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. April 1918 (RGZ 93, 3, 9) die einhellige Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH NJW 1958, 1964, 1966;… Schlüter, aaO § 2306 Rdn. 2;… BGB-RGRK/Kregel, 11. Aufl. § 2306 Rdn. 12 und § 2305 Rdn. 5;… Keidel, aaO § 2306 Anm. 3 b;… Dieckmann in Soergel, BGB 10. Aufl. § 2306 Rdn. 7;… Ferid in Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2306 Rdn. 54).

    Die Vertreter dieser Meinung begründen ihre Ansicht nicht, sondern berufen sich ausnahmslos auf die bereits erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. April 1918 (RGZ 93, 3, 9).

    Das Reichsgericht selbst hat in seiner wiederholt erwähnten Entscheidung (RGZ 93, 3, 8) die Möglichkeit der Anfechtung dann, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft von dem Standpunkt des § 2306 BGB aus zu Unrecht ausgeschlagen hat, nicht ausgeschlossen, sondern angedeutet und nur deshalb ungeprüft gelassen, weil es der von ihm zu beurteilende Fall nicht erforderte.

  • BGH, 19.02.1968 - III ZR 196/65

    Anfechtung des Testaments - Irrtum über Entwicklung der Grundstückspreise - …

    Soweit die Beklagten sich gegenüber der Klage auf Rechte aus § 2306 Abs. 1 BGB berufen, ist dem Berufungsurteil darin zuzustimmen, daß Satz 1 der Bestimmung - wonach eine Beschränkung oder Beschwerung des als Erbe berufenen Pflichtteilsberechtigten als nicht angeordnet gilt, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt - hier nicht zum Zuge kommt, weil jedenfalls im Regelfall die Erbquote entscheidet (vgl. RGZ 93, 3; 113, 45, 48; OLG Schleswig NJW 1961, 1929 [OLG Schleswig 26.01.1961 - 2 W 205/60] ; Natter JZ 1955, 138, 139), und diese für die Beklagten, die entsprechend ihrem gesetzlichen Erbteil als Erben eingesetzt sind, größer ist als der Pflichtteil.
  • BGH, 07.12.1967 - III ZR 62/65

    Auslegung einer letzwilligen Verfügung als Vermächtnis oder Teilungsanordung in …

    Die Beschränkungen, Beschwerungen und sonstigen den Erben treffenden Nachlaßverbindlichkeiten sind von dem hinterlassenen Erbteil nicht abzusetzen (RGZ 93, 3; BGHZ 19, 309, 310 [BGH 21.12.1955 - IV ZR 105/55] ;… RGRK BGB 11. Aufl. § 2306 Anm. 2 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 09.03.1995 - 22 U 73/94
    Nur wenn der Erbe höchstens mit einer seinem Pflichtteil entsprechenden Quote bedacht und selbst zur Anrechnung (§ 2315 BGB) oder Ausgleichung (§ 2316 BGB) verpflichtet ist, kommt es für die Frage, ob er deswegen nicht in Wahrheit auf mehr als den Pflichtteil eingesetzt ist, auf die Wertverhältnisse des konkreten Falles an (s. RGZ 93, 3/5-; 9).
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