Rechtsprechung
| RG, 07.02.1919 - Rep. VII. 329/18 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Begriff der belohnenden Schenkung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begriff der belohnenden Schenkung im Gegensatz zu einem nachträglichen Entgelt
Papierfundstellen
- RGZ 94, 322
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 24.09.1952 - II ZR 136/51
Stille Gesellschaft
So wie eine solche Zuwendung mit Rücksicht auf die Vorstellungen der Beteiligten nicht als eine unentgeltliche Zuwendung angesehen werden kann (RGZ 94, 322), so ist das auch bei der höheren Bewertung einer Einlage des stillen Gesellschafters der Fall, sofern diese höhere Bewertung noch als ein nachträgliches Entgelt für die bisherige erfolgreiche Tätigkeit des Stillen vorgenommen worden ist. - BGH, 12.12.1996 - IX ZR 76/96
Begriff der unentgeltlichen Verfügung bei freiwilliger Weihnachtsgratifikation
Ebensowenig kommt es darauf an, ob die geleisteten Dienste auf der einen Seite "das Gefühl einer wirklichen Schuld" oder auf der anderen Seite "das Gefühl eines wirklichen Anspruchs" hervorgerufen haben (anders noch RGZ 94, 322, 324; 125, 380, 383). - BGH, 25.01.1977 - VI ZR 85/75
Gegenstand der Vertragsauslegung; Darlegungs- und Beweislast bei einem …
Daß im Arbeitsrecht zusätzliche, vor allem auch nachträgliche Zuwendungen an den Arbeitnehmer im Zweifel nicht als Schenkung sondern als Ausfluß der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers betrachtet werden (vgl. RGZ 94, 322, 324; BArbG NJW 1959, 1746 [BAG 10.06.1959 - 1 AZR 417/57];… 1967, 2425, 2426 und Erman/Seiler a.a.O. Rdz. 27 mit Nachw.), dürfte auch das Berufungsgericht nicht verkennen; denn es wäre ersichtlich bereit gewesen, bei solcher Motivierung die Formvorschriften nicht als anwendbar anzusehen und daher Gültigkeit der Zusage anzuerkennen.
- BAG, 29.06.1954 - 2 AZR 13/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Darstellung der Revisionsrügen
Ob der Rechtsgrund, welcher nach ständigen und zu billigender Rechtsprechung (RGZ 94, 322) und Rechtslehre (Gros, Forkelblattei, Lohn VIII, Gratifikation) regelmäßig keine Schenkung ist, sondern den Charakter eines Entgeltes für Gegenleistungen des Arbeitnehmers hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses trägt, allein aus der Bekanntgabe des Entschlusses der vielleicht erst in Verbindung dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Arbeitnehmer entsteht, kann hier dahingestellt bleiben. - BAG, 06.03.1956 - 3 AZR 175/55 Mit dieser Rechtsansicht befindet sich das Landesarbeitsgericht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der seit langem feststehenden Rechtsprechung, insbesondere des RAG und des RG, daß ein solches Verhalten eines Arbeitgebers in der Regel keine Schenkung sei, sondern seinen Willen erkennen lasse und damit für ihn die Verpflichtung begründe, in Zukunft ebenso zu verfahren (vgl, RGZ 75, 325; 94, 322; RAG in ARS 6, 203; 29, 3; 33, 223; 38, 50)" Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, die aus der besonderen Lage einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber herzuleiten sind und von denen noch die Rede sein wird (RAGE 20, 59)" Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser allgemeinen Auffassung in mehreren Entscheidungen angeschlossen (BAG 1, 36; ferner das zur Veröffentlichimg in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 24«Januar 1956, 3 AZR 14/53)« Mögliche Meinungsverschiedenheiten über die Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs nämlich, ob er auf betrieblichem Gewohnheits recht, betrieblicher Übung oder Einzelvertrag beruht, sind für den vorliegenden Pall ohne Bedeutung" Entscheiden t bleibt, ob der Arbeitgeber durch schlüssiges Verhalten seinen Willen hat erkennen lassen, seinen Arbeitnehmern die Gratifikation nicht nur im Einzelfall, sondern auch künftig regelmässig zu zahlen , Dazu genügt nach herrschender Ansicht weder eine einmalige, noch eine zweimalige, wohl aber in der Regel eine dreimalige Zahlung" Denn dann kann man sagen, daß die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation üblich geworden ist" Auch die Verordnung über die Gewährung vpn WeihnachtsZuwendungen im Öffentlichen Dienst vom 16"Dezember 1939 (GVB1. I So2425) ging in Anerkennung dieser damals schon bestehen den Praxis davon aus, daß durch die Gewährung von Weihnachtsgratifikationen in den Jahren 1936, 1937 und 1938 ein Rechtsanspruch entstanden war«.
- BAG, 06.03.1956 - 3 AZR 133/54
Tarifvertrag - Ausdehnung seines Geltungsbereiches - Betriebsvereinbarung - …
Mit dieser Rechtsansicht befindet sich das Landesarbeitsgericht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der seit langem feststehenden Rechtsprechung, insbesondere des RAG und des EG, daß ein solches Verhalten eines Arbeitgebers in der Regel keine Schenkung sei, sondern seinen Willen erkennen lasse und damit für ihn die Verpflichtung begründe, in Zukunft ebenso zu verfahren (vgl. RGZ 75, 325; 94, 322; RAG in ARS 6, 203; 29, 3; 33, 223; 38, 50). - BGH, 25.06.1953 - IV ZR 135/51
Rechtsmittel
Lag eine belohnende (remuneratorische) Schenkung im eigentlichen Sinne vor, dann sind auch auf diese - eben wegen ihres Schenkungscharakters - die allgemeinen Vorschriften über die Schenkung (vgl. RGZ 72, 188 [190]; 94, 322 [324]) und damit auch über den Widerruf (§§ 530 ff BGB) anzuwenden. - BGH, 06.06.1952 - V ZR 130/51
Rechtsmittel
Hat dagegen die Leistung auf der einen Seite das Gefühl einer wirklichen Schuld, auf der anderen Seite das Gefühl eines wirklichen Anspruchs hervorgerufen, wird das Geleistete in der Annahme gegeben oder genommen, daß dadurch die Schuld abgetragen, die Leistung bezahlt werden solle, so liegt keine Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung und deshalb keine Schenkung vor (RGZ 94, 322 [324]; 72, 188 [191]; 75, 322 [324]; Staudinger I 2 c zu § 516 BGB).
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