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Rechtsprechung
   RG, 08.05.1919 - Rep. VI. 346/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1919,94
RG, 08.05.1919 - Rep. VI. 346/18 (https://dejure.org/1919,94)
RG, Entscheidung vom 08.05.1919 - Rep. VI. 346/18 (https://dejure.org/1919,94)
RG, Entscheidung vom 08. Mai 1919 - Rep. VI. 346/18 (https://dejure.org/1919,94)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • opinioiuris.de

    Prozeßverzögerung als Verstoß gegen die guten Sitten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Beurteilung einer Prozessverzögerung als Sittenverstoß

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 310
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 371/02

    Voraussetzungen der Haftung für Schäden durch die Verteidigung in einem …

    bb) Das Reichsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (RGZ 95, 310) ausgeführt, daß eine planmäßige, mittels wissentlich unrichtiger Einwirkungen erreichte Prozeßverzögerung als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB beurteilt werden könne, sofern nicht besondere Umstände des Falles nach dem allgemeinen und durchschnittlichen Maßstab der herrschenden sittlichen Anschauungen eine andere Beurteilung rechtfertigten.
  • SG Reutlingen, 16.04.2025 - S 4 SF 733/24

    Datenschutzklage, Befangenheit, Rechtsschutzbedürfnis, rechtsmissbräuchliches …

    Rn. 13 3. Es wird beantragt vom Gericht festzustellen, dass die Mitarbeiter C und D der Behörde als Beamte in Ihrem Schriftsatz vom 12.06.2024 mit Vorsatz falsche Angaben gem. § 263 StGB i.V.m. § 823 II, § 826 BGB (RGZ 95, 310; 165, 28; 168, 12; BGHZ 13, 71; 26, 391; BGH NJW 64, 349 u 64, 1672) gemacht haben, denn bei den vollständigen personenbezogenen Akten des Klägers bei der BA (Gesundheitsakten bei der BA, Verbis Vermerke, Verwaltungsakte der BA, Colibri Daten, etc.) handelt es sich nachweislich um personenbezogene Daten gem. DSGVO, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen und anhand denen gem. Art. 4 Abs. 1 DSGVO der Kläger bei der BA genau identifiziert werden kann.

    Rn. 14 4. Es ist vom Gericht festzustellen, dass die Mitarbeiterin Frau B als Vertreterin der Behörde in Ihrem Bescheid vom 29.02.2024 mit Vorsatz falsche Angaben gem. § 263 StGB i.V.m. § 823 II, § 826 BGB (RGZ 95, 310; 165, 28: 168, 12; BGHZ 13, 71; 26, 391; BGH NJW 64, 349 u 64, 1672) gemacht hat, denn gem. BSG Urteil vom 6.3.2023 - Az. B 1 SF 1/22 R i.V.m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO.

  • BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 83/59

    Schadensersatz gegen eine Körperschaft wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages - …

    Das Reichsgericht hat zwar mehrfach angenommen, es sei denkbar, daß ein Kaufvertrag durch stillschweigendes Übereinkommen seine Erledigung finden könne, wenn der Käufer eine übermäßig lange Frist bis zum Abruf oder zur Abnahme der gekauften Ware verstreichen lasse und der andere Teil habe annehmen müssen, daß der Käufer auf weitere Lieferungen verzichte (RGZ 95, 310; RG HansRGZ 1908, 276; Recht 1921 Nr. 33; HGB RGRK Anhang zu § 374 Anm. 147).
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