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Rechtsprechung
   RG, 19.01.1920 - VI 390/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,98
RG, 19.01.1920 - VI 390/14 (https://dejure.org/1920,98)
RG, Entscheidung vom 19.01.1920 - VI 390/14 (https://dejure.org/1920,98)
RG, Entscheidung vom 19. Januar 1920 - VI 390/14 (https://dejure.org/1920,98)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Jagdunfall; Zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 98, 58
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens; …

    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .
  • VG München, 25.11.2015 - M 7 K 14.5555

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit

    Der Jäger darf nur gegen eine sichere Deckung oder aber in eine Richtung schießen, in der er die Fläche, in die der Schuss geht, bis zur Tragweite seiner Waffe überblicken kann (vgl. bereits RG, U. v. 19.1.1920, RGZ 98, 58; BGH, Entscheidung vom 19.4.1963 - VI ZR 43/62 - VersR 1963, 732).
  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 272/56

    Rechtsmittel

    Insoweit handelt es sich zwar ebenfalls um eine Frage des Ursachenzusammenhangs; sie stellt sich jedoch nicht im Rahmen des Haftungsgrundes als solchen und ist daher einer freieren Beurteilung nach § 287 ZPO zugänglich, mit dem Ergebnis, daß der Tatrichter einen Schaden auch dann für gegeben erachten kann, wenn der Verletzte keinen vollen Beweis für sein Vorliegen erbracht hat (u.a. RGZ 98, 58 [59]; BGH LM Nr. 3 zu § 287 ZPO m. Anm. von Pagendarm; BGH LM Nr. 3 zu § 823 (J) BGB; BGH VI ZR 219/55 vom 28. September 1956 in VersR 1956, 793; vgl. auch BGH VI ZR 329/55 vom 22. Januar 1957 in VersR 1957, 236; VI ZR 223/55 vom 15. Februar 1957).
  • BGH, 05.11.1958 - V ZR 19/58

    Rechtsmittel

    Daß § 287 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens selbst gilt, sondern auch für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges, ist seit jeher einhellige Meinung, die insbesondere das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (z.B. RGZ 98, 58; 155, 37;… vgl. auch Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 287 Anm. I 2 c mit weiteren Nachweisen) und der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (NJW 1951, 405; 1958, 1579).
  • VG Saarlouis, 28.04.2010 - 5 K 4/10

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines, …

    (RGZ 98, 58) Besondere Vorsicht sei bei unübersichtlichem Gelände geboten; hier müsse der Jäger den Schuss unterlassen, wenn er nicht sicher beobachten könne, dass sich in Schussrichtung keine Menschen befänden.
  • VG München, 05.05.2015 - M 7 SE 14.5556

    Erfolgloser Antrag eines Waffenbesitzers auf Wiederherstellung der aufschiebenden …

    Der Jäger darf nur gegen eine sichere Deckung oder aber in eine Richtung schießen, in der er die Fläche, in die der Schuss geht, bis zur Tragweite seiner Waffe überblicken kann (vgl. bereits RG, U.v. 19.1.1920, RGZ 98, 58; BGH, Entscheidung vom 19.4.1963 - VI ZR 43/62 - VersR 1963, 732).
  • BGH, 18.06.1954 - V ZR 98/52

    Rechtsmittel

    I, 2; Baumbach-Lauterbach, 21. Aufl, § 287 Anm. 1 und 2 A; RGZ 95, 249; 98, 58; 151, 279 [284]; 155, 37 [39]; 159, 257; 168, 47 u.a.; BGHZ 4, 192 [196/7] und Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 3 zu ZPO § 287).
  • BGH, 29.03.1968 - I ZR 53/66

    Garantie eines Mindeststundenlohnes - Absehen von einer erneuten Vernehmung der …

    Für die Darlegung und den Beweis der Tatsachen, aus denen die Verpflichtung einer Person zum Schadensersatz hergeleitet wird, gelten die allgemeinen Regeln des § 286 ZPO (RGZ 45, 356; 98, 58; JW 1937, 2226), ebenso für die Feststellung, ob der Ersatz Begehrende von diesen Umständen überhaupt betroffen ist (BGHZ 4, 192, 196 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51] ; LM Kro 5 zu § 287 ZPO; LM Nr. 19 zu § 286/B).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 261/57
    Für Jäger gilt keine Ausnahme von der Regel, daß in der Nähe von Menschen nur dann scharf geschossen werden darf, wenn mit Gewißheit oder mit einer ihr gleichstehenden hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß kein Mensch unmittelbar durch den Schuß oder durch ein Abprallen des Geschosses getroffen werden kann (RG Warn. 1918 Nr. 207; RGZ 98, 58, 59; RG SeuffArch. Bd. 87 Nr. 91 LZ 1933 Sp. 311 Nr. 12).
  • BGH, 20.11.1953 - V ZR 110/52

    Rechtsmittel

    I, 2; Baumbach-Lauterbach, 21. Aufl, § 287 Anm. 1 und 2 A; RGZ 95, 249; 98, 58; 151, 279 [284]; 155, 37 [39]; 159, 257; 168, 47 u.a.; BGHZ 4, 192 [196] und Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 3 zu ZPO § 287).
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