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Rechtsprechung
   RG, 12.03.1920 - II 362/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1920,3
RG, 12.03.1920 - II 362/19 (https://dejure.org/1920,3)
RG, Entscheidung vom 12.03.1920 - II 362/19 (https://dejure.org/1920,3)
RG, Entscheidung vom 12. März 1920 - II 362/19 (https://dejure.org/1920,3)
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Galizische Eier

§ 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 242 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • RGZ 99, 1
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos schließt deshalb insbesondere die Berücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (RGZ 99, 1, 2; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 200/71, WM 1972, 1251 unter III 1 b; vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, WM 1994, 301 unter II 2 b).
  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 74/02

    Änderungskündigung

    Der unvorhergesehene Eintritt besonderer Umstände kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen einer vereinbarten Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (so schon RGZ 99, 1 "Ostgalizische Eier").
  • AG Kempten, 03.12.2015 - 3 C 1040/14

    Miete, Mietminderung, Mietsache, Mietvertrag, Vermieter, Bodenplatte, Erdarbeiten

    Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos schließt deshalb insbesondere die Berücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (RGZ 99, 1 [2]; vgl. auch Senat, NJW 1972, 1702 = WM 1972, 1251 [unter III 1? b]; NJW 1994, 515 = WM 1994, 301 [unter II 2? b]).
  • AG Berlin-Schöneberg, 22.09.2015 - 15 C 353/14

    Baulärm aus dem Nachbarhaus ist kein Mietmangel!

    Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos schließt deshalb insbesondere die Berücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (RGZ 99, 1, 2; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 200/71, WM 1972, 1251 unter III 1 b; vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, WM 1994, 301 unter II 2 b).
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