Rechtsprechung
| OLG Köln, 21.06.2000 - 2x (Not) 8/99 |
Volltextveröffentlichung
- Deutsches Notarinstitut
KostO §§ 30 Abs. 1; 147 Abs. 2; 156; BNotO §§ 95 ff.
Amtspflichtverletzung durch Nichtbeachtung der Kostenrechtsprechung
Papierfundstellen
- RNotZ 2001, 237
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95
Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars
Auszug aus OLG Köln, 21.06.2000 - 2x (Not) 8/99
Die vom Ag. vertretene Auffassung entspricht der Rspr. des BGH ( BGHZ 134, 137, 143 = DNotZ 1997, 884 = MittRhNotK 1997, 322 ).In der Entscheidung BGHZ 134, 137 = DNotZ 1997, 884 = Mitt.
Auch in dem vom BGH (BGHZ 134, 143 = DNotZ 1997, 884 = MittRhNotK 1997, 322 ) entschiedenen Fall ging es nicht um einen""eindeutigen Gesetzesbefehl", sondern um die Beurteilung des in Rspr. und Lit, nicht unumstrittenen Verhältnisses zwischen den Gebührentatbeständen des § 149 KostO und des § 147 Abs. 2 KostO.
Zwar erging die Entscheidung, in welcher der BGH die Notare ausdrücklich für verpflichtet erklärte, ihre Abrechnungspraxis der Rspr. des zuständigen Kostensenats anzupassen (BGHZ ' 134, 137 = DNotZ 1997, 884 = MittRhNotK 1997, 322 ), erst im November 1996 und wurde erst 1997 veröffentlicht.
Das OLG Köln beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH ( BGHZ 134, 137, 143), in der dieser einen "Widerspruch zu der Verpflichtung des Notars zur Gewissenhaftigkeit" darin gesehen hat, dass der Notar "uneinsichtig und starr RNotZ 2001, Heft 5 239 der Rspr. des Kostensenats des zuständigen OLG nicht gefolgt" ist.
Nur die offen gelassene Frage, ob etwa bei "reinen Kostenfragen" eine Ausnahme zu machen sei, hat der BGH in der Entscheidung vom 25.11.1996 .( BGHZ 134, 137 ) in dem Sinne entschieden, dass es der Verpflichtung des Notars zur Gewissenhaftigkeit widerspreche, wenn er uneinsichtig und starr der Rspr. des Kostensenats des für ihn zuständigen OLG nicht gefolgt sei.
- BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71
Unabhängigkeit des Notars
Auszug aus OLG Köln, 21.06.2000 - 2x (Not) 8/99
Es trifft zwar zu, dass der BGH im Falle einer unrichtigen Gesetzesauslegung durch den Notar eine schuldhafte Pflichtverletzung nur unter der Voraussetzung bejaht hat, dass sie gegen den "klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes verstößt" (BGH DNotZ 1972, 549, 550).2. Diese Entscheidung des BGH steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu einer früheren grundlegenden Entscheidung, in der der BGH (BGH DNotZ 1972, 549 ) ausgeführt hat: "Die Rechtsanwendung durch den Notar bei Auslegung einer Rechtsvorschrift fällt unter den Schutz der Unabhängigkeit seines Amtes.
- OLG Düsseldorf, 08.11.1994 - 10 W 123/94
Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung
Auszug aus OLG Köln, 21.06.2000 - 2x (Not) 8/99
Ein Beispiel aus der rheiRNotZ 2001, Heft 5 241 nischen Praxis ist die von der Dienstaufsicht an einen Notar gerichtete Aufforderung, Kaufvertrag und Auflassung beim Bauträgervertrag nicht (mehr) getrennt zu beurkunden, weil dies nach der Rspr. des zuständigen OLG Düsseldorf ( DNotZ 1990, 674 ; DNotZ 1996, 324 ) eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 KostG sei. - OLG Düsseldorf, 01.09.1992 - 10 W 112/91
Geschäftswert und Kostenschuldner für die Betreuungsgebühr
Auszug aus OLG Köln, 21.06.2000 - 2x (Not) 8/99
Diese Abrechnungspraxis stand, wie dem Ast. spätestens seit Anfang 1994 bekannt war, nicht im Einklang mit der Rspr. des zuständigen Kostensenats des OLG Düsseldorf, der mit Beschluss vom 1.9.1992 (10 W 112/91) entschieden hatte, dass der Kaufpreis für die Wertbemessung nach § 30 Abs. 1 KostO nur einen Bezugswert bilde, von dem für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit maximal 30 % als Wert anzusetzen seien. - OLG Düsseldorf, 22.03.1990 - 10 W 25/90
Auszug aus OLG Köln, 21.06.2000 - 2x (Not) 8/99
Ein Beispiel aus der rheiRNotZ 2001, Heft 5 241 nischen Praxis ist die von der Dienstaufsicht an einen Notar gerichtete Aufforderung, Kaufvertrag und Auflassung beim Bauträgervertrag nicht (mehr) getrennt zu beurkunden, weil dies nach der Rspr. des zuständigen OLG Düsseldorf ( DNotZ 1990, 674 ; DNotZ 1996, 324 ) eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 KostG sei.
- OLG Karlsruhe, 27.02.2014 - 3 Ws 17/14
Strafbare Gebührenübererhebung durch einen Notar: Eindeutige Überschreitung des …
Die Bestimmung dieses Bruchteils liegt nach § 30 Abs. 1 KostO im Ermessen des Notars, wobei der Kaufpreis die Bezugsgröße (den Beziehungswert) bildet und regelmäßig ein Geschäftswert von 20 % bis 30 % des Kaufpreises angemessen sein wird (OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 101; OLG Köln, RNotZ 2001, 237; OLG Karlsruhe, Justiz 2006, 182; Rohs/Wedewer-Waldner, KostO, Losebl., Lfg."Ein Notar, der eine Kostenrechnung erteilt, von der er genau weiß, dass sie einer Nachprüfung durch die zuständigen Gerichte nicht standhält, handelt zumindest dann unlauter, wenn er den Kostenschuldner darüber nicht aufklärt, sondern - in der praktischen Konsequenz - darauf spekuliert, dass der Kostenschuldner die Rechnung in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage in voller Höhe begleicht und eine gerichtliche Nachprüfung nicht stattfindet" (OLG Köln, RNotZ 2001, 237 [238 f.]).
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