Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 03.05.2005 - I-10 W 23/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
KostO § 16; ; KostO § 16 Abs. 1; ; KostO § 156 Abs. 2 Satz 2; ; FGG § 12
- Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 24, 16
Keine Amtspflicht zur Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung per Einschreiben - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 16 Abs. 1 § 156 Abs. 2 Satz 2; FGG § 12
Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung mittels einfachen Briefs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung eines Notars zur Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO); Erhebung von Notarkosten bei falscher Sachbehandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RNotZ 2005, 374
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OLG Oldenburg, 08.09.1997 - 13 U 9/97
Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2005 - 10 W 23/05
Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Oldenburg, DNotZ 1998, 651f, ausgeführt, dass ein Notar verpflichtet sei, eine vollstreckbare Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der ZPO entweder durch Übergabe gegen Quittung (§ 173 ZPO), durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) zuzustellen.
- OLG Stuttgart, 13.04.2022 - 4 U 116/21
Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Versendung und …
Das OLG Düsseldorf hat hierzu im Beschluss vom 03.05.2005 (Az. 10 W 23/05) überzeugend ausgeführt:. - LG Frankfurt/Main, 15.02.2005 - 16 T 42/04
Firma der Zweigniederlassung einer Limited nach englischem Recht
11. Notarrecht - Amtspflichten des Notars beim Versand vollstreckbarer Ausfertigungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.5. 2005 - I- 10 W 23/05, mitgeteilt von Notar Johannes Christian Freuen, Wegberg) ZPO §§ 173; 174; 175 Der Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vollstreckbare Ausfertigungen durch Übergabe gegen Quittung, durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. - LG Düsseldorf, 30.07.2010 - 25 T 536/09
Nichterhebung von Notarkosten wegen falscher Sachbehandlung i. S. d. § 16 Abs. 1 …
Rn. 17 Für die Frage, ob Notarkosten wegen falscher Sachbehandlung unerhoben bleiben müssen, gelten nach der Rechtsprechung die gleichen Grundsätze und der gleiche Maßstab wie bei der Niederschlagung von Gerichtskosten: Nur ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen rechtfertigt die Anwendung des § 16 KostO (vgl. OLG Düsseldorf RNotZ 2005, 374 juris Rn. 3, JurBüro 2005, 318 juris Ls. 1;… OLG Zweibrücken Beschluss vom 18.03.2010 - Az.: 3 W 41/10 juris Rn. 8;… Korintenberg/Bengel/Tiedtke, Kostenordnung, 18. Auflage 2009, § 16 KostO Rn. 2).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".