Rechtsprechung
| BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15 |
Volltextveröffentlichungen (15)
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StromNEV § 19 Abs. 2 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
Individuelles Netzentgelt II
- rechtsinformationen.bund.de
Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts - Individuelles Netzentgelt II
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 2 S 2 StromNEV vom 14.08.2013, § 19 Abs 2 S 2 StromNEV vom 21.08.2009
Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts - Individuelles Netzentgelt II - IWW
§ 3 Nr. 24a und 24b EnWG, § ... 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, § 17 StromNEV, § 2 Nr. 1 StromNEV, § 5 Nr. 26 EEG 2014, § 3 Abs. 2 StromNEV, § 11 Abs. 2 EEG 2014, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromNEV, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromNEV, § 32 Abs. 7 Satz 1 StromNEV, § 90 EnWG
- Wolters Kluwer
Maßgeblichkeit des kaufmännischbilanziellen Strombezugs für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts; Ausnahme von der Betrachtung des physikalischen Strombezugs bei der Berechnung der Netzentgelte
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Kaufmännisch-bilanzieller Strombezug als Voraussetzung für Netzentgelt (individuelles Netzentgelt II)
- erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)
§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV v. 14.08.2013, § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV v. 21.08.2009
Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maßgeblichkeit des kaufmännischbilanziellen Strombezugs für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts; Ausnahme von der Betrachtung des physikalischen Strombezugs bei der Berechnung der Netzentgelte
- datenbank.nwb.de
Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts - Individuelles Netzentgelt II
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Individuelle Netzentgelte
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 108/14
- BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2017, 388
- RdE 2017, 185
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.03.2012 - EnVR 8/11
Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom …
Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15
Dagegen lässt sich aber einwenden, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV im Kern nicht auf die Abnahmestelle, sondern auf die dort erfolgende "Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung" abstellt und dieser Begriff - ähnlich wie der Begriff der "Entnahmestelle" in § 17 StromNEV (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 14 ff.) - sowohl physikalisch als auch kaufmännisch-bilanziell verstanden werden kann.In diesem Fall ist ein Eigenverbrauch des Erzeugers oder der Verbrauch in einem vorgelagerten Arealnetz, in das der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Strom vor der Weitergabe an ein Netz im Sinne der § 3 Abs. 6 EEG 2004, § 3 Nr. 7 EEG 2009, § 5 Nr. 26 EEG 2014 zunächst eingespeist wurde, als Nutzung des Netzes im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, an das er kaufmännisch-bilanziell abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 11 f.).
Durch die Maßgeblichkeit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe - wobei mit der Ersetzung des Begriffs der Durchleitung (§ 4 Abs. 5 EEG 2004) durch den Begriff "Weitergabe" in § 8 Abs. 2 EEG 2009 (jetzt: § 11 Abs. 2 EEG 2014) keine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte (BT-Drucks. 16/8148 S. 44) - wird bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich der Erfassungszeitpunkt vorverlegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO Rn. 17 …und vom 12. Juli 2013 - EnZR 73/12, RdE 2013, 433 Rn. 7).
Vielmehr wird durch den kaufmännisch-bilanziellen Berechnungsansatz der Anlagenbetreiber in jeder Beziehung so gestellt, wie wenn er die von ihm erzeugte Energie unmittelbar in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG 2009 geleitet hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, RdE 2012, 387 Rn. 16).
- BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90
Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision - …
Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15
Da § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) nichtig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 - Netzentgeltbefreiung), gilt insoweit die alte Rechtsnorm unverändert fort (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 673, 674). - BGH, 06.10.2015 - EnVR 32/13
Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften: Nichtigkeit der Regelung …
Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15
Da § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der Fassung von Art. 7 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554, 1594) nichtig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2015 - EnVR 32/13, RdE 2016, 65 - Netzentgeltbefreiung), gilt insoweit die alte Rechtsnorm unverändert fort (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 673, 674). - BGH, 12.07.2013 - EnZR 73/12
Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom …
Auszug aus BGH, 13.12.2016 - EnVR 38/15
Durch die Maßgeblichkeit der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe - wobei mit der Ersetzung des Begriffs der Durchleitung (§ 4 Abs. 5 EEG 2004) durch den Begriff "Weitergabe" in § 8 Abs. 2 EEG 2009 (jetzt: § 11 Abs. 2 EEG 2014) keine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte (BT-Drucks. 16/8148 S. 44) - wird bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich der Erfassungszeitpunkt vorverlegt (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - EnVR 8/11, aaO Rn. 17 und vom 12. Juli 2013 - EnZR 73/12, RdE 2013, 433 Rn. 7).
- BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19
Individuelles Netzentgelt V - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: …
Die Aufrechterhaltung der Festlegung 2013 sei wegen der durch die Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 durch den Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2016 evident gewordenen offensichtlichen Rechtswidrigkeit schlechthin unerträglich, so dass der Betroffenen ein Anspruch auf ihre Abänderung zustehe.Rn. 20 b) Zwar war Ausspruch 3a der Festlegung 2013 rechtswidrig, soweit danach der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2014 nicht zu berücksichtigen war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II; BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13).
Bei der Frage, ob kaufmännisch-bilanzieller Strombezug im Rahmen der Netzentgeltermäßigung berücksichtigt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 (RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II) von dem Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2015 (VI-3 Kart 108/14, juris) mit eingehender Begründung anders beurteilt worden war.
Eine Verpflichtung zur Änderung der Festlegung 2013 hat wegen ihrer am 13. Dezember 2016 mit der Verkündung des Tenors der genannten Entscheidung (BGH, RdE 2017, 185 - Individuelles Netzentgelt II) zu Tage getretenen Rechtswidrigkeit daher jedenfalls nicht vor dem Jahr 2017 bestanden.
Rn. 26 (1) Zwar hat sich die Festlegung 2013 als rechtswidrig erwiesen, weil es widersprüchlich wäre, bei der Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des § 17 StromNEV die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung als netzentgeltpflichtige Entnahme anzusehen, dem Anlagenbetreiber aber auf der anderen Seite eine Berücksichtigung dieser Entnahme im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zu versagen (BGH, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II;… BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13;… EnVR 40/17, juris Rn. 13).
- OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18
Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur
Auf zwei Rechtsbeschwerden hob der Bundesgerichtshof Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung durch seine Beschlüsse vom 15.05.2017 insoweit auf, wie die Beschlusskammer darin festgelegt hatte, dass bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geregelten Voraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise unzulässig sei (EnVR 39/15 und EnVR 40/15), und verwies zur Begründung auf seine Entscheidung vom 13.12.2016 (EnVR 38/15).Eine Reduktion des der Beschlusskammer zustehenden Ermessens hinsichtlich der Abänderung des Ausgangsbescheides sei frühestens ab dem Anzeigejahr 2017 anzunehmen, da die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Verfahren EnVR 38/15 auf die Ausgangsfestlegung und insbesondere die Frage der Reichweite der Aufhebung derselben erst am 22.06.2017 mit Vorliegen der Gründe in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 festgestanden habe.
Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Festlegung drängte sich nicht erst mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 auf, sondern war bereits mit der Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 am 13.12.2016 evident.
Rn. 107 2.3.2.1. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Berücksichtigung kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs bei § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV entscheidend mit einer systematischen Auslegung der StromNEV begründet (Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 38/15 Rn. 10 ff).
- OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18
Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur
Auf zwei Rechtsbeschwerden hob der Bundesgerichtshof Tenorziffer 3. a) der Ausgangsfestlegung durch seine Beschlüsse vom 15.05.2017 insoweit auf, wie die Beschlusskammer darin festgelegt hatte, dass bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geregelten Voraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise unzulässig sei (EnVR 39/15 und EnVR 40/15), und verwies zur Begründung auf seine Entscheidung vom 13.12.2016 (EnVR 38/15).Eine Reduktion des der Beschlusskammer zustehenden Ermessens hinsichtlich der Abänderung des Ausgangsbescheides sei frühestens ab dem Anzeigejahr 2017 anzunehmen, da die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Verfahren EnVR 38/15 auf die Ausgangsfestlegung und insbesondere die Frage der Reichweite der Aufhebung derselben erst am 22.06.2017 mit Vorliegen der Gründe in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 festgestanden habe.
Denn die Bundesnetzagentur habe seit dem 13.12.2016, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Verkündung einer Entscheidung im Verfahren EnVR 38/15, die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gekannt, da inhaltlich festgestanden habe, dass der Ausgangsbescheid hinsichtlich Tenorziffer 3. a) rechtswidrig gewesen sei.
Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Festlegung drängte sich nicht erst mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 auf, sondern war bereits mit der Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 am 13.12.2016 evident.
Rn. 96 2.4.2.1. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Berücksichtigung kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs bei § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV entscheidend mit einer systematischen Auslegung der StromNEV begründet (Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 38/15 Rn. 10 ff).
- BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der …
Die Aufrechterhaltung der Festlegung 2013 sei wegen der durch die Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 durch den Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2016 evident gewordenen offensichtlichen Rechtswidrigkeit schlechthin unerträglich, so dass der Betroffenen ein Anspruch auf ihre Abänderung zustehe.Rn. 11 b) Zwar war Ausspruch 3a der Festlegung 2013 rechtswidrig, soweit danach der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: StromNEV 2014) nicht zu berücksichtigen war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II; BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13).
Bei der Frage, ob kaufmännisch-bilanzieller Strombezug im Rahmen der Netzentgeltermäßigung berücksichtigt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 (RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II) von dem Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2015 (VI-3 Kart 108/14, juris) mit eingehender Begründung anders beurteilt worden war.
Eine Verpflichtung zur Änderung der Festlegung 2013 hat wegen ihrer am 13. Dezember 2016 mit der Verkündung des Tenors der genannten Entscheidung (BGH, RdE 2017, 185 - Individuelles Netzentgelt II) zu Tage getretenen Rechtswidrigkeit daher jedenfalls nicht vor dem Jahr 2017 bestanden.
- OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18
Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur
Auf zwei Rechtsbeschwerden hob der Bundesgerichtshof Tenorziffer 3.a) der Ausgangsfestlegung durch seine Beschlüsse vom 15.05.2017 insoweit auf, wie die Beschlusskammer darin festgelegt hatte, dass bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV geregelten Voraussetzungen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise unzulässig sei (EnVR 39/15 und EnVR 40/15), und verwies zur Begründung auf seine Entscheidung vom 13.12.2016 (EnVR 38/15).Eine Reduktion des der Beschlusskammer zustehenden Ermessens hinsichtlich der Abänderung des Ausgangsbescheides sei frühestens ab dem Anzeigejahr 2017 anzunehmen, da die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Verfahren EnVR 38/15 auf die Ausgangsfestlegung und insbesondere die Frage der Reichweite der Aufhebung derselben erst am 22.06.2017 mit Vorliegen der Gründe in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 festgestanden habe.
Die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Festlegung drängte sich nicht erst mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren EnVR 39/15 und 40/15 auf, sondern war bereits mit der Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 am 13.12.2016 evident.
Rn. 94 2.4.2.1. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Berücksichtigung kaufmännisch-bilanziellen Strombezugs bei § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV entscheidend mit einer systematischen Auslegung der StromNEV begründet (Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 38/15 Rn. 10 ff).
- BGH, 23.03.2021 - EnVR 97/19
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch einen örtlichen Netzbetreiber
Die Aufrechterhaltung der Festlegung 2013 sei wegen der durch die Verkündung des Tenors in dem Verfahren EnVR 38/15 durch den Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2016 evident gewordenen offensichtlichen Rechtswidrigkeit schlechthin unerträglich, so dass der Betroffenen ein Anspruch auf ihre Abänderung zustehe.Rn. 11 b) Zwar war Ausspruch 3a der Festlegung 2013 rechtswidrig, soweit danach der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2014 nicht zu berücksichtigen war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II;… Beschluss vom 15. Mai 2017 - EnVR 39/15, RdE 2017, 402 Rn. 13).
Bei der Frage, ob kaufmännisch-bilanzieller Strombezug im Rahmen der Netzentgeltermäßigung berücksichtigt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 (RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II) von dem Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2015 (VI-3 Kart 108/14, juris) mit eingehender Begründung anders beurteilt worden war.
Eine Verpflichtung zur Änderung der Festlegung 2013 hat wegen ihrer am 13. Dezember 2016 mit der Verkündung des Tenors der genannten Entscheidung (BGH, RdE 2017, 185 - Individuelles Netzentgelt II) zu Tage getretenen Rechtswidrigkeit daher jedenfalls nicht vor dem Jahr 2017 bestanden.
- BGH, 15.05.2017 - EnVR 39/15
Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen …
Wie der Senat - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung - entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II).Rn. 14 Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob - was die Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge geltend macht - entgegen der vom Beschwerdegericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung der kaufmännisch-bilanzielle Ansatz auch unter dem Gesichtspunkt der Netzstabilität zum Tragen kommt, weil die netzstabilisierende Wirkung stromintensiver Letztverbraucher unabhängig davon eintrete, ob sie den Strom physikalisch in einer dem Netz der allgemeinen Versorgung nachgelagerten Kundenanlage verbrauchen oder direkt aus einem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 18 - Individuelles Netzentgelt II).
- BGH, 15.05.2017 - EnVR 40/15
Festlegung individueller Stromnetznutzungsentgelte durch die Bundesnetzagentur: …
Wie der Senat - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung - entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II).Rn. 14 Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob - was die Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge geltend macht - entgegen der vom Beschwerdegericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung der kaufmännisch-bilanzielle Ansatz auch unter dem Gesichtspunkt der Netzstabilität zum Tragen kommt, weil die netzstabilisierende Wirkung stromintensiver Letztverbraucher unabhängig davon eintrete, ob sie den Strom physikalisch in einer dem Netz der allgemeinen Versorgung nachgelagerten Kundenanlage verbrauchen oder direkt aus einem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 18 - Individuelles Netzentgelt II).
- OLG Düsseldorf, 14.05.2020 - 5 Kart 7/19 Insoweit weist die beteiligte Bundesnetzagentur zu Recht darauf hin, dass auch bei der Entgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13.12.2016 - EnVR 38/15 Rn. 17, RdE 2017, 185 ff. "Individuelles Netzentgelt II") in vergleichbarer Weise nicht nur der Beitrag bestimmter Großverbraucher zur Netzstabilität, sondern auch zur Dämpfung der Netzkosten - und damit letztlich ebenfalls ein Ausgleich der hinsichtlich der Höhe des Netzentgelts widerstreitenden Interessen von Netzbetreiber und Netznutzern - bezweckt wird (…allg. zur netzstabilisierenden Wirkung Magna aaO Ziff. 9.3.1.3).
- BGH, 20.06.2017 - EnVZ 50/16
Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis zur Stellung eines …
Dies steht zwar mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II). - BGH, 23.02.2021 - EnVR 6/20
Ermittlung des individuellen Netzentgelts für den Zugang zum …
- BGH, 13.05.2025 - EnVZ 55/22
Entnahmestelle
- BGH, 15.05.2017 - EnVR 30/16
Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen: Voraussetzungen eines individuellen …
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