Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 20.09.2013

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13 (GB)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32503
OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13 (GB) (https://dejure.org/2013,32503)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.09.2013 - 12 W 261/13 (GB) (https://dejure.org/2013,32503)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. September 2013 - 12 W 261/13 (GB) (https://dejure.org/2013,32503)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 12 Abs. 3, 12 Abs. 1 GBO
    Gläubigeranspruch auf Grundbucheinsicht nach Übereignung durch den Schuldner

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 1 GBO; § 12 Abs. 3 GBO; § 46 Abs. 1 GBVfg
    Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Einsicht des Grundbuchs bei Ausschluss der "Neugier oder Verfolgung unbefugter Zwecke"; Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 12 Abs. 1
    Berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Einsicht des Grundbuchs bei Ausschluss der "Neugier oder Verfolgung unbefugter Zwecke"; Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Grundbuch- und Grundakteneinsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Grundbucheinsicht nach Übereignung durch den Schuldner

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksveräußerung: Gläubiger hat Recht auf Grundbucheinsicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gläubigeranspruch auf Grundbucheinsicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungsanspruch gegenüber Miteigentümer eines Grundstücks rechtfertigt Grundbucheinsicht und Ablichtung des Kaufvertrags aus der Grundakte bei Verkauf des Grundstücks - Vorliegen eines wirtschaftlichen und damit berechtigten Interesses

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann darf ein Gläubiger das Grundbuch einsehen? (IMR 2014, 1029)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 18
  • Rpfleger 2014, 131
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 28.09.2010 - 8 W 412/10

    Grundbucheinsicht: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksmaklers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO (Anschluß an OLG Düsseldorf vom 15.10.2010, 20 W 399/10 , FGPrax 2011, 58; OLG Stuttgart vom 28.09.2010, 8 W 412/10 .

    FGPrax 2010, 324; OLG Dresden vom 03.12.2009, 3 W 1228/09 , RPfl 2010, 209).

    Da die Information über einen vereinbarten Kaufpreis nicht zu dem Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO zielt, ist bei der Einsicht in die Grundakte hier jedoch - mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien - eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich (vgl. OLG Dresden a.a.O..; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324).

  • OLG Düsseldorf, 08.10.2010 - 3 Wx 209/10

    Einblick des Erben in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO (Anschluß an OLG Düsseldorf vom 15.10.2010, 20 W 399/10 , FGPrax 2011, 58; OLG Stuttgart vom 28.09.2010, 8 W 412/10 .

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffenen eingetragenen Berechtigten vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden und ihnen von der Rechtsprechung auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 58 [OLG Düsseldorf 08.10.2010 - I-3 Wx 209/10] ; OLG Dresden, a.a.O..; OLG Frankfurt a.a.O..).

  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dabei genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338 [BayObLG 25.03.1998 - 2 Z BR 171/97] ; KG NJW-RR 2004, 1316 [KG Berlin 20.01.2004 - 1 W 294/03] ; OLG Frankfurt a.a.O..).
  • BayObLG, 25.03.1998 - 2Z BR 171/97

    Rechte aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu Lebzeiten des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dabei genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338 [BayObLG 25.03.1998 - 2 Z BR 171/97] ; KG NJW-RR 2004, 1316 [KG Berlin 20.01.2004 - 1 W 294/03] ; OLG Frankfurt a.a.O..).
  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    FGPrax 2010, 324; OLG Dresden vom 03.12.2009, 3 W 1228/09 , RPfl 2010, 209).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11

    Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO liegt nicht nur bei einem rechtlichen Interesse des Antragstellers vor, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen kann, sondern auch bei einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse, wenn die Kenntnis vom Grundbuch stand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint und reine "Neugier oder die Verfolgung unbefugter Zwecke ausgeschlossen ist (Anschluß an OLG Frankfurt vom 17.02.2011, Az. 20 W 72/11 , RPfl 2011, 430).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 399/10

    Grundbucheintragungsvoraussetzung für eine Auflassungsvormerkung: Anforderungen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO (Anschluß an OLG Düsseldorf vom 15.10.2010, 20 W 399/10 , FGPrax 2011, 58; OLG Stuttgart vom 28.09.2010, 8 W 412/10 .
  • OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19

    Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - 12 W 261/13 (GB) -, Rn. 2 juris = RPfleger 2014, 131; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18 -, Rn. 11 juris; Beschluss vom 11. Januar 2018 - 34 Wx 408/17 -, Rn. 13 juris; Demharter, GBO 31 , § 12 Rn. 7 ff.).
  • OLG München, 08.06.2016 - 34 Wx 168/16

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch des Nachbargrundstückes

    Das Interesse des Eigentümers oder von sonstigen Grundstücksberechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei in jedem Einzelfall gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntnisgewinnung abzuwägen (allg. Ansicht; vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338; OLG Oldenburg Rpfleger 2014, 131; OLG Stuttgart DNotZ 2011, 286; Demharter GBO 30. Aufl. § 12 Rn. 7; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 6 und 9; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn. 5; aus der Senatsrechtsprechung z. B. Beschluss vom 11.1.2016, 34 Wx 333/15 juris; vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2020 - 20 W 80/20

    Berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch

    Allerdings ist bei einer "erweiterten" Einsicht in die Grundakten eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich, weil schuldrechtliche Verträge und Abreden nicht zu demjenigen Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO abzielt (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2010, 1175; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG München MDR 2017, 30; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 58, 59; OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG München v. 26.07.2018 - 34 Wx 239/18, Juris-Rn. 15).
  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16

    Kein Grundbucheinsichtsrechts des früheren Berechtigten zur Durchsetzung eines

    Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209), die auf eine Kenntniserlangung etwa von der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten der Kaufpreiszahlung an den Verkäufer oder an Dritte im Zusammenhang mit Freistellungsverpflichtungen abzielt.

    Denn derartige Daten gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316).

    bb) Ein berechtigtes (wirtschaftliches) Einsichtsinteresse kann jedoch fortbestehen, wenn es um Ansprüche gegen einen vormals eingetragenen Berechtigten geht (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 60 und 92).

    dd) Selbst wenn Grundbucheinsicht bereits dann in Frage käme, wenn sachliche Gründe vorgetragen sind, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Demharter § 12 Rn. 7 m. w. N.), scheitert das Einsichtsgesuch hier an der Interessenabwägung, die namentlich mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmmungsrecht der eingetragenen Berechtigten vorzunehmen ist (statt aller: OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18).

  • OLG München, 11.01.2018 - 34 Wx 408/17

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; BayObLG Rpfleger 1999, 216, 217; Demharter § 12 Rn. 7 ff.; Schreiner RPfleger 1980, 51).
  • OLG München, 10.10.2018 - 34 Wx 293/18

    Hinweis auf Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet alleine noch kein

    Dieses muss sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse zwar nicht auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen, sondern kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden (OLG Oldenburg ZEV 2014, 611).

    Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen (vgl. BayObLG NJW 1993, 1142/1143; OLG Oldenburg ZEV 2014, 611).

  • VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20

    Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits

    Dies ergibt sich schon daraus, dass gegenüber privaten, nicht informationspflichtigen Stellen in der Regel nicht ohne Weiteres ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in die zur Grundakte gehörigen Grundstückskaufverträge, soweit sie nicht für die eigentumsrechtliche Publizität des Grundbuchinhalts nach § 12 Abs. 1 GBO von Bedeutung sind, gegeben sein dürfte (vgl. OLG Niedersachen, Beschluss vom 30.09.2013 - 12 W 261/13 -, juris Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 12.08.2020 - 3 W 121/19

    Grundbucheinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse eines Pflichtteilsberechtigten an

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO, und zwar auch in Form der Erteilung von Abschriften (§ 12 Abs. 2 GBO), ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers vorliegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az.: V ZB 120/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 21; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018, Az.: 34 Wx 188/18, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013, Az.: 12 W 261/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl. 2015, § 12 GBO, Rdnr. 6 u. 77).
  • OLG Bamberg, 09.01.2024 - 10 Wx 17/23

    Ablehnung der Grundbucheinsicht, Berechtigtes Interesse, Grundstückseigentümer,

    Nur bei herrenlosen Grundstücken ist ein allgemeines Einsichtsrecht befürwortbar, wohingegen bloßen Kaufinteressenten oder auch Grundstücksnachbarn, die mittels der Einsicht erst den Namen (und die Anschrift) des Grundstücksinhabers erfahren wollen, noch kein berechtigtes Interesse darlegen können (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.06.2016 - 34 Wx 168/16 -, juris, Rn. 8 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.09.2015 - 12 Wx 41/15 -, juris, Rn. 14, m. zust. Anm. Kreuzer, NZM 2016, 288; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2013 - 12 W 261/13 -, juris, Rn. 2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 524a).
  • OLG Bremen, 07.02.2020 - 3 W 1/20

    Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - 12 W 261/13 (GB) -, Rn. 2 juris; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18 -, Rn. 11 juris; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2017 - 3 Wx 270/16

    Umfang des Einsichtsrechts eines Maklers in das Grundbuch

  • OLG München, 09.10.2015 - 34 Wx 184/15

    Grundbucheinsicht eines Wohnungseigentümers als Inhaber eines gemeinsamen

  • OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16

    Kein Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative wegen Fehlen eines

  • OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 333/15

    Grundbucheinsicht des Wohnungseigentümers

  • OLG München, 11.12.2015 - 34 Wx 208/15

    Einsicht des dinglich berechtigten Wohnungseigentümers in Wohnungsgrundbuch

  • OLG München, 20.04.2016 - 34 Wx 127/16

    Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters für Recherchen über eine

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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 20.09.2013 - 15 W 1465/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27772
OLG Nürnberg, 20.09.2013 - 15 W 1465/13 (https://dejure.org/2013,27772)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.09.2013 - 15 W 1465/13 (https://dejure.org/2013,27772)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. September 2013 - 15 W 1465/13 (https://dejure.org/2013,27772)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Formerfordernisse beim Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts

  • zfir-online.de

    Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes zur Eintragung eines Erbbaurechts mit Angabe zur Art der geplanten Bebauung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauRG § 1 Abs. 1
    Anforderungen an den Inhalt eines Erbbaurechts; Erfordernis der Angabe der Zahl der zu errichtenden Bauwerke

  • ibr-online

    Erbbaurecht: Angabe sämtlicher Bauwerke nicht erforderlich!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 16
  • Rpfleger 2014, 131
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.04.1994 - V ZR 183/93

    Zulässiger Inhalt eines Erbbaurechts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.09.2013 - 15 W 1465/13
    Eine genaue Angabe der Zahl der Bauwerke ist nicht erforderlich (Anschluss an BGHZ 126, 12).

    Einen ähnlichen Inhalt hat die im vorliegenden Fall getroffene dingliche Einigung (s. hierzu auch BGHZ 126, 12 = NJW 1994, 2024 Rn. 9 f. nach juris).

    Hier ist also nicht zweifelhaft, auf welche Art der Bebauung sich die Beteiligten geeinigt haben, nämlich auf eine den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Beschaffenheit der Gebäude (vgl. BGHZ 101, 143 Rn. 19 f. nach juris; BGHZ 126, 12 Rn. 10 f. nach juris).

    Dadurch soll zum einen die Feststellung ermöglicht werden, ob das Bauwerk bei Erstreckung des Erbbaurechts auf einen für die Bebauung nicht benötigten Teil des Grundstücks gemäß § 1 Abs. 2 ErbbauRG wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (BGHZ 126, 12, Rn. 11 nach juris).

    Daher vermag ein Kreditgeber den Beleihungswert des Erbbaurechts nur durch die Prüfung zu ermitteln, welche Art von Bauwerken diese Vorschriften für das Erbbaugrundstück zulassen (BGHZ 126, 12 Rn. 11 nach juris).

  • BGH, 12.06.1987 - V ZR 91/86

    Zulässiger Inhalt eines Erbbaurechts; Risiko der Bebaubarkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.09.2013 - 15 W 1465/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf der gesetzlich nur allgemein bestimmte Inhalt des Erbbaurechts als eines Rechts, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG), zwar im konkreten Bestellungsvertrag einer näheren Bezeichnung nach Art und Umfang der zulässigen Bebauung, jedoch nur mit solcher Genauigkeit, dass deutlich wird, wie die Bebauung ungefähr beschaffen sein soll und ob es sich bloß um ein oder um mehrere Bauwerke handelt (vgl. BGHZ 47, 190 = NJW 1967, 1711 Rn. 8 nach juris; BGHZ 101, 143 = NJW 1987, 2674 Rn. 17 nach juris m.w.N.).

    Soweit zum Umfang der Bebauung vereinbart ist, dass nicht bloß ein, sondern mehrere Gebäude errichtet werden dürfen, genügt das dem Bestimmtheitserfordernis; die Angabe der Gebäudezahl ist nicht geboten (vgl. BGHZ 47, 190 Rn. 8 nach juris; BGHZ 101, 143 Rn. 18 nach juris).

    Im Hinblick darauf, dass auch eine solche Anforderung noch als zu eng angesehen wird, weil sie ohne Not die Bestellung eines Erbbaurechts dann ausschließen würde, wenn sich der Erbbauberechtigte nicht bereits im Vertrag auf die Art der Bebauung festlegen will oder kann, hat es der Bundesgerichtshof (BGHZ 101, 143 Rn. 19 f. nach juris) als ausreichend erachtet, wenn die dingliche Einigung die Errichtung von Gebäuden nach Maßgabe eines künftigen Bebauungsplans gestattet.

    Hier ist also nicht zweifelhaft, auf welche Art der Bebauung sich die Beteiligten geeinigt haben, nämlich auf eine den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Beschaffenheit der Gebäude (vgl. BGHZ 101, 143 Rn. 19 f. nach juris; BGHZ 126, 12 Rn. 10 f. nach juris).

    Dem Erbbauberechtigten ist die Befugnis eingeräumt, eine Vielzahl von Bauwerken zu errichten; daraus ist ersichtlich, dass die Bauwerke im Verhältnis zum Grundstück wirtschaftlich die Hauptsache sind (vgl. BGHZ 101, 143 Rn. 19 nach juris).

  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64

    Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.09.2013 - 15 W 1465/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf der gesetzlich nur allgemein bestimmte Inhalt des Erbbaurechts als eines Rechts, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG), zwar im konkreten Bestellungsvertrag einer näheren Bezeichnung nach Art und Umfang der zulässigen Bebauung, jedoch nur mit solcher Genauigkeit, dass deutlich wird, wie die Bebauung ungefähr beschaffen sein soll und ob es sich bloß um ein oder um mehrere Bauwerke handelt (vgl. BGHZ 47, 190 = NJW 1967, 1711 Rn. 8 nach juris; BGHZ 101, 143 = NJW 1987, 2674 Rn. 17 nach juris m.w.N.).

    Damit wird dem Bedürfnis Rechnung getragen, die Bestellung von Erbbaurechten auch für künftige, noch nicht in Einzelheiten feststehende Bauvorhaben zu ermöglichen (vgl. BGHZ 47, 190 Rn. 8 nach juris).

    Soweit zum Umfang der Bebauung vereinbart ist, dass nicht bloß ein, sondern mehrere Gebäude errichtet werden dürfen, genügt das dem Bestimmtheitserfordernis; die Angabe der Gebäudezahl ist nicht geboten (vgl. BGHZ 47, 190 Rn. 8 nach juris; BGHZ 101, 143 Rn. 18 nach juris).

    Als notwendig ist deshalb lediglich die Angabe der Gattungsart des Bauwerks angesehen worden, z.B. "ein Wohnhaus", "mehrere Wohnhäuser", "mehrere Wohn- und Wirtschaftsgebäude", "mehrere Gebäude im Rahmen einer Wohnsiedlung" (BGHZ 47, 190 Rn. 8 nach juris).

  • BayObLG, 03.06.1987 - BReg. 2 Z 65/87
    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.09.2013 - 15 W 1465/13
    Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis, nicht aber der Eintragungsantrag selbst, so dass über diesen nicht zu entscheiden ist (BayObLG NJW-RR 1987, 1204).
  • OLG München, 27.03.2017 - 34 Wx 46/17

    Einsicht in Grundbuchakten

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich zwar nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg Rpfleger 2014, 131; Schreiner Rpfleger 1980, 51).

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg Rpfleger 2014, 131; Schreiner Rpfleger 1980, 51).

  • OLG München, 14.06.2018 - 34 Wx 188/18

    Kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht iSv § 12 Abs. 1 GBO bei bloßer

    Dieses muss sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse zwar nicht auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen, sondern kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; Schreiner RPfleger 1980, 51 f).

    Im Einzelfall können darüber hinaus eine Glaubhaftmachung des Interesses oder ein Nachweis verlangt werden (Demharter § 12 Rn. 13; Böhringer DNotZ 2014, 16/18), etwa durch Vorlage von Verträgen oder Urkunden (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; Schreiner RPfleger 1980, 51/52).

  • OLG München, 16.03.2018 - 34 Wx 30/18

    Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesellschafterversammlung, Grundbuchamt,

    Deshalb kommt eine Einsicht auch dann nicht in Betracht, wenn sie von vornherein ungeeignet ist, das vorgetragene Informationsbedürfnis zu befriedigen, weil das Grundbuch schon nach seiner Art und Aufgabe die erwarteten Informationen nicht bereitstellt (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; KG Rpfleger 2004, 346; OLG Oldenburg Rpfleger 2014, 131; Demharter GBO 30. Aufl. § 12 Rn. 7, 9 und 12).
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