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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.12.1981 - 10 W 111/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,5247
OLG Düsseldorf, 10.12.1981 - 10 W 111/81 (https://dejure.org/1981,5247)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.1981 - 10 W 111/81 (https://dejure.org/1981,5247)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 1981 - 10 W 111/81 (https://dejure.org/1981,5247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 91; BRAGO §§ 6, 52
    Kosten und Gebühren; keine Gebührenerhöhung bei anschließender Vertretung auch der Erben des ursprünglichen Klägers; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines gemeinsamen Verkehrsanwalts von Streitgenossen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozeßbevollmächtigte; Tod; Erbe; Kosten; Verkehrsanwalt

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 882
  • Rpfleger 1982, 199
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 02.07.1996 - 10 W 58/96

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Voraussetzungen für einen …

    Der Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß sich die Prozeßgebühr nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht, wenn der Prozeßbevollmächtigte einer Partei nach deren Tod auf Weisung der Miterben den Rechtsstreit fortfuhrt (JurBüro 1982, 858; Rpfleger 1989, 214).

    Entsprechend werde der Prozeßbevollmächtigte, auch wenn er auf Weisung mehrerer Erben den Rechtsstreit weiterführe, nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung mangels eines weiteren Auftrages nicht für mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO tätig (Senat JurBüro 1982, 858 mit Hinweis auf OLG Nürnberg, JurBüro 1961, 604; OLG München MDR 1961, 699 [OLG München 28.03.1961 - 11 W 902/60]; OLG Bamberg, JurBüro 1978, 1180; OLG Schleswig JurBüro 1979, 524;… Mümmler Anm. zu OLG Bamberg a.a.O.;… Gerold/Schmidt, § 6 BRAGO Rdnr. 38).

  • OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kostentragungspflicht für die …

    Nach der Rechtsprechung des Senats wird der Prozeßbevollmächtigte nur in diesem Sonderfall mangels eines weiteren Auftrags nicht für mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO tätig (Beschluß vom 10.12.1981, Az.: 10 W 111/81, JurBüro 1982, 858 = Rpfleger 1982, 199 sowie Beschluß vom 19.01.1989, Az.: 10 W 4-6/89, JurBüro 1989, 795 = Rpfleger 1989, 214).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1989 - 10 W 4/89

    Tragung der Kosten des Anwalts des Erblassers durch Erben

    An dieser Rechtsansicht, die dem Beschluß vom 10. Dezember 1981 (10 W 111/81 - Rpfleger 1982, 199) zugrunde liegt, hält der Senat fest.
  • OLG Hamm, 28.06.1993 - 23 W 243/93

    Mehrvertretungszuschlag bei Fortsetzung eines Rechtsstreits anstelle des …

    Die Frage, ob im Falle, in denen die Erben als Gesamtrechtsnachfolgender des Erblassers den Rechtsstreit fortsetzen, eine Erhöhungsgebühr anfällt, wird zwar sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur häufig mit der Begründung verneint, daß die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in das mit dem Erblasser begründete Auftragsverhältnis eintreten und kein neuer Auftrag erteilt werde; da der Mandatsauftrag weiterhin von einem Auftraggeber ausgehe, seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 somit nicht als gegeben anzusehen (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1979, 224; OLG Bamberg, JurBüro 1978, 1180; OLG Frankfurt/M., JurBüro 1982, 1346; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 858; OLG Koblenz, JurBüro 1988, 1162;… Göttlich/Mümmler, BRAGO , 17. Aufl., Stichwort: mehrere Auftraggeber, Anm. 6.3).
  • OLG Bamberg, 08.02.1991 - 6 W 26/90

    Erstattungsfähigkeit einer Erhöhungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Sie wird nach wohl noch überwiegender Meinung mit der Begründung verneint, das alte Auftragsverhältnis erlösche durch den Tod des Auftraggebers nicht (§§ 672, 675 BGB), die von diesem erteilte Prozeßvollmacht gelte fort (§ 86 ZPO), die Rechtsnachfolger träten lediglich in das bestehende Auftragsverhältnis ein (z. B. OLG Bamberg - 4. Zivilsenat - JurBüro 1978, 1179, mit zustimmender Anmerkung von Mümmler - darauf hat sich die Rechtspflegerin bezogen - SchlHOLG JurBüro 1979, 524; OLG Frankfurt AnwBl 1981, 403; OLG Düsseldorf RPfleger 1982, 199; OLG Koblenz JurBüro 1988, 1162;… Göttlich/Mümmler: BRAGO, 17. Aufl., Stichwort "Mehrere Auftraggeber" Ziff. 6.3 - a.A. z. B.: OLG München MDR 1985, 856 [OLG München 19.06.1985 - 11 W 1333/85]; OLG Hamm JurBüro 1989, 192; HansOLG Hamburg MDR 1989, 830 [OLG Hamburg 10.03.1989 - 8 W 63/89]; SchlHOLG JurBüro 1990, 57, unter Aufgabe seiner früheren Auffassung, s.o.;… Riedel/Sußbauer: BRAGO, 6. Aufl., § 6 RdNr. 14;… Gerold/Schmidt (von Eicken): BRAGO, 10. Aufl., § 6 RdNr. 9).
  • OLG Stuttgart, 05.09.1990 - 8 W 419/90

    Erhöhung der Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Erben; Erhöhung der …

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  • OLG Stuttgart, 06.02.1986 - 8 W 443/85

    Beschwerde und Anschlussbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; …

    Aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen Oberlandesgericht Düsseldorf (Rpfleger 1982, 199) und Oberlandesgericht Frankfurt (AnwBl 1981, 403), in denen bei einer Erbengemeinschaft nur ein Auftraggeber iSv § 6 Abs. 1 BRAGO angenommen wurde, ist nichts zu ihren Gunsten herzuleiten: Anders als in dem vorliegenden Falle führte dort der Prozeßbevollmächtigte des ursprünglichen Klägers nach dessen Tod auf Weisung der Miterben den Rechtsstreit fort, ohne daß ihm ein neuer Auftrag erteilt wurde.
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