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Rechtsprechung
   BayObLG, 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,5947
BayObLG, 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85 (https://dejure.org/1985,5947)
BayObLG, Entscheidung vom 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85 (https://dejure.org/1985,5947)
BayObLG, Entscheidung vom 18. November 1985 - BReg. 3 Z 54/85 (https://dejure.org/1985,5947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebührenfreiheit der Grundbucheintragung des Erben als neuer Grundstückseigentümer; Gebührenpflichtigkeit der Grundbucheintragung des nichterbenden Ehegatten als Miteigentümer; Sinn und Zweck der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 60 Abs. 4 KostO (Kostenordnung); ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1986, 157
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85

    Kostenhaftung und Auslegung von Grundbuchanträgen

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85
    Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus den Umständen, z. B. aus der Urkunde selbst, eindeutig ergibt, daß der Antrag für bestimmte Antragsberechtigte nicht gestellt sein soll ( BayObLGZ 1985, 153 /154 m.w.Nachw.).

    Die Vertretungsbefugnis des Notars wird nach § 15 GBO vermutet; sie ist weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Die Grundschuld wurde am 6.8.1984 im Grundbuch gelöscht. Rpfleger 1984, 96/97 [= MittBayNot 1983, 232 = DNotZ 1984, 2. Für die Löschung der Grundschuld stellte der Kostenbeamte des 643]m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 153 /156).

  • BayObLG, 12.10.1983 - BReg. 3 Z 108/83

    Zum Antragsrecht des Notars nach § 15 GBO und zum Kostenschuldner für …

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85
    Die Vertretungsbefugnis des Notars wird nach § 15 GBO vermutet; sie ist weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Die Grundschuld wurde am 6.8.1984 im Grundbuch gelöscht. Rpfleger 1984, 96/97 [= MittBayNot 1983, 232 = DNotZ 1984, 2. Für die Löschung der Grundschuld stellte der Kostenbeamte des 643]m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 153 /156).
  • BayObLG, 12.09.1975 - BReg. 3 Z 58/74
    Auszug aus BayObLG, 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85
    * Vgl. hierzu die Anmerkung von Staudt, in diesem Heft, S. 234. werden, daß § 60 Abs. 4 KostO auch andere Fälle des Eigentumsüberganges als diejenigen, die - unmittelbar - auf der Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer beruhen, begünstigen wollte ( BayObLGZ 1975, 355 ,/59 = Rpfleger 1975, 448).
  • BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84

    Anforderungen an den Inhalt eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85
    Sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden und gibt der Notar nicht an, für wen er den Antrag stellt, oder läßt der Antrag dies nicht zweifelsfrei erkennen, so ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (z. B. BGH NJW 1985, 3070 /3071 [= DNotZ 1986, 145]; …
  • RG, 18.09.1937 - V B 7/37

    Muß der Grundbuchrichter, dem bekannt ist, daß die ein Grundstück erwerbenden …

    Auszug aus BayObLG, 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85
    Eine Eintragung der Ehefrau allein wäre nämlich nicht möglich gewesen ( RGZ 155, 344 ;… MünchKommlKanzleiter § 1416 Rdnr. 46).
  • BayObLG, 25.02.1993 - 3Z BR 164/92

    Gebührenbefreiung bei Eintragung des Erben und seines in Gütergemeinschaft …

    Unter Beachtung der Senatsentscheidung vom 18.11.1985 (Rpfleger 1986, 157) seien für den Eigentumsübergang, der nicht i.S. des § 60 Abs. 4 KostO auf die Erben, sondern auf die Eheleute zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingetreten sei, jeweils volle Gebühren aus den entsprechenden, in den Nachlaßakten zutreffend festgestellten Grundstückswerten von 477 680 DM, 156 150 DM und 34 090 DM anzusetzen.

    3 Z 54/85">3 Z 54/85 (Rpfleger 1986, 157), der ein Teil der Literatur gefolgt ist (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg - KostO 12.Aufl. § 60 Rn.43; Göttlich/ Mümmler KostO 11.Aufl. Stichwort Eigentümer S.305; Hartmann Kostengesetze 24.Aufl. § 60 KostO Anm.4 B b), gibt der Senat auf.

  • BayObLG, 19.08.1999 - 3Z BR 207/99

    Gebührenermäßigung bei Grundbucheintragung gemäß § 60 Abs. 2 KostO

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht setzt die Anwendung dieser Vorschrift grundsätzlich den unmittelbaren Erwerb vom eingetragenen Eigentümer voraus (BayObLGZ 1982, 323/326 f. = Rpfleger 1983, 43; BayObLG Rpfleger 1986, 157; OLG Zweibrücken Rpfleger 1992, 450; LG Berlin Rpfleger 1998, 128;… Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 60 Rn. 10;… Göttlich/Mümmler KostO 13. Aufl. Stichwort "Eigentümer" S. 253;… Hartmann Kostengesetze 28. Aufl. § 60 KostO Rn. 16;… a.A. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 14. Aufl. § 60 Rn. 31, die eine unmittelbare Rechtsnachfolge überhaupt nicht für notwendig halten).
  • OLG Zweibrücken, 30.01.1992 - 3 W 136/91

    Kostenansatz für eine Eintragung einer Eigentumsumschreibung eines im Grundbuch …

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht setzt die Anwendung dieser Vorschrift grundsätzlich den unmittelbaren Erwerb vom eingetragenen Eigentümer voraus (BayObLG Rpfleger 1986, 157; OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 82; OLG Oldenburg Rpfleger 1963, 389;… Göttlich/Mümmler, KostO, 10. Aufl., "Eigentümer" Anm. 2.2;… Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 60 KostO, Anm. 2 B;… a. A. Korintenberg/Lapp, KostO, 12. Aufl., § 60, Rdnr. 31).
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