Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1415 - 1421) |
(1) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) 1Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 |
Rechtsprechung zu § 1416 BGB
141 Entscheidungen zu § 1416 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, erfolgloser Antrag auf ...
- VGH Bayern, 23.06.2017 - 15 ZB 16.920
Unzulässigkeit einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zum ...
- OLG München, 26.10.2015 - 34 Wx 233/15
Übergang von Nachlassvermögen auf Ehegatten als Miterben im Fall der ...
- OLG Nürnberg, 24.05.2017 - 12 W 643/17
Kommanditanteil als Sondergut eines Ehegatten
- VGH Bayern, 15.06.2021 - 15 N 20.385
Erfolgreicher Normenkontrollantrag mangels Rechtsgrundlage für die festgesetzte ...
- BFH, 19.10.2006 - IV R 22/02
Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen - Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
Behandlung in Gütergemeinschaft lebende Eheleute als Besitzunternehmen im ...
- FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2002 - 5 K 2595/98
Betriebsaufspaltung bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
- BVerfG, 14.02.2008 - 1 BvR 19/07
- OLG München, 14.03.2016 - 34 Wx 239/15
Keine Verfügungsbeschränkung (§ 2113 BGB) des zum Vorerben berufenen überlebenden ...
- OLG Hamm, 08.08.2019 - 10 W 94/18
Hoferbfolge, Gütergemeinschaft, Gesamtgut, Vorbehaltsgut
Querverweise
Auf § 1416 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1485 (Gesamtgut)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)