Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1415 - 1421) |
(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.
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Rechtsprechung zu § 1419 BGB
68 Entscheidungen zu § 1419 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 14.03.2016 - 34 Wx 239/15
Keine Verfügungsbeschränkung (§ 2113 BGB) des zum Vorerben berufenen überlebenden ...
- OLG Frankfurt, 06.06.2025 - 25 U 183/24
Zu den Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks
- AG Ahaus, 19.03.2015 - 12 F 171/14
Anspruch eines Miteigentümers gegen den in der gemeinschaftlichen Immobilie ...
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 - 10 K 2662/14
Voraussetzungen für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- VGH Bayern, 12.07.2022 - 8 N 19.2040
Zur Prozessführungsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen eine ...
- VGH Bayern, 19.06.2023 - 8 AS 23.40017
Gemeinschaftliche Prozessführungsbefungnis von Ehegatten
- FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/03
Freigrenze von 2.500 Euro gilt für Grundstücksveräußerung durch Ehegatten in ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.03.2007 - II R 15/06
GrESt: Erwerb i. S. von § 3 Nr. 1 GrEStG
- BFH, 28.03.2007 - II R 15/06
- VGH Bayern, 23.06.2017 - 15 ZB 16.920
Unzulässigkeit einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zum ...
- OLG Saarbrücken, 27.10.2005 - 8 U 626/04
Auslegung eines Testamentes: Verfügung des Überlebenden einer fortgesetzten ...
§ 1419 BGB in Nachschlagewerken
- § 1419 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesamthandsgemeinschaft
Querverweise
Auf § 1419 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1419 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 1419 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 860 (Pfändung von Gesamtgutanteilen) (zu § 1419 I)