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Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 17.01.1992

Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3436
OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91 (https://dejure.org/1992,3436)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.1992 - 2 Wx 38/91 (https://dejure.org/1992,3436)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Januar 1992 - 2 Wx 38/91 (https://dejure.org/1992,3436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses als wesentliches Kriterium für die Einordnung als Erbeinsetzung oder alsVermächtnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1993, 133
  • Rpfleger 1992, 199
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung - …

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91
    Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB , wonach die testamentarische Zuwendung bestimmter Einzelgegenstände im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist, greift dann nicht Platz, wenn nur scheinbar die Zuwendung einzelner Gegenstände vorliegt und dem Testament zweifelsfrei der Wille des Erblassers entnommen werden kann, dem oder den Bedachten sein gesamtes Vermögen oder (jeweils) einen Bruchteil desselben zuzuwenden und in ihm seine wirtschaftliche Stellung (teilweise) fortgesetzt zu wissen (vgl. BGH FamRZ 1972, 561, 563; Senat, Rpfleger 1980, 344; FamRZ 1989, 549, 550; BayObLG FamRZ 1990, 1401).

    Entscheidend sind letztlich die Vorstellungen des Erblassers über die Wertverhältnisse, wobei im vorliegenden Fall auf den Wert im Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen sein wird (vgl. BGH FamRZ 1972, 561, 563;… MK-Skibbe a.a.O. Rn. 9, 11;… Soergel/Damrau a.a.O. Rn. 8).

  • OLG Köln, 17.07.1991 - 2 Wx 21/91

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung zu Erbeinsetzung

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91
    Die bloße Bezeichnung der testamentarisch Bedachten als "Erbe" ist, wie sich aus § 2087 Abs. 1 und 2 BGB ergibt, nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung ( § 1937 BGB ) oder ein Vermächtnis ( § 1939 BGB ) vorliegt; ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beurteilt sich vielmehr nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung (Senat, FamRZ 1991, 1481, 1482) [OLG Köln 17.07.1991 - 2 Wx 21/91] .

    Das Wertverhältnis der zugewandten Einzelgenstände zum Wert des Nachlasses ist ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis gewollt ist (vgl. Senat, FamRZ 1991, 1481, 1482 [OLG Köln 17.07.1991 - 2 Wx 21/91] ; BayObLG …

  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88

    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91
    In der Zuwendung der im Testament einzeln aufgeführten Gegenstände liegt dann, wie bei der Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen (…vgl. dazu Palandt/Edenhofer a.a.O. Rn. 5;… Soergel/Damrau a.a.O. Rn. 9) eine Teilungsanordnung ( § 2048 BGB ) oder ein Vorausvermächtnis ( § 2150 BGB ; zur Abgrenzung vgl. z.B. BGH FamRZ 1990, 396 ff.; Loritz NJW 1988, 2697 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BayObLG, 22.06.1990 - BReg. 1a Z 9/90

    Abgrenzung Vermächtnis Erbschaft; Testamentsauslegung bezüglich des Willens die …

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91
    Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB , wonach die testamentarische Zuwendung bestimmter Einzelgegenstände im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist, greift dann nicht Platz, wenn nur scheinbar die Zuwendung einzelner Gegenstände vorliegt und dem Testament zweifelsfrei der Wille des Erblassers entnommen werden kann, dem oder den Bedachten sein gesamtes Vermögen oder (jeweils) einen Bruchteil desselben zuzuwenden und in ihm seine wirtschaftliche Stellung (teilweise) fortgesetzt zu wissen (vgl. BGH FamRZ 1972, 561, 563; Senat, Rpfleger 1980, 344; FamRZ 1989, 549, 550; BayObLG FamRZ 1990, 1401).
  • OLG Köln, 05.12.1988 - 2 Wx 49/88

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91
    Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB , wonach die testamentarische Zuwendung bestimmter Einzelgegenstände im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist, greift dann nicht Platz, wenn nur scheinbar die Zuwendung einzelner Gegenstände vorliegt und dem Testament zweifelsfrei der Wille des Erblassers entnommen werden kann, dem oder den Bedachten sein gesamtes Vermögen oder (jeweils) einen Bruchteil desselben zuzuwenden und in ihm seine wirtschaftliche Stellung (teilweise) fortgesetzt zu wissen (vgl. BGH FamRZ 1972, 561, 563; Senat, Rpfleger 1980, 344; FamRZ 1989, 549, 550; BayObLG FamRZ 1990, 1401).
  • OLG Frankfurt, 20.05.1980 - 20 W 114/80
    Auszug aus OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91
    Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB , wonach die testamentarische Zuwendung bestimmter Einzelgegenstände im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist, greift dann nicht Platz, wenn nur scheinbar die Zuwendung einzelner Gegenstände vorliegt und dem Testament zweifelsfrei der Wille des Erblassers entnommen werden kann, dem oder den Bedachten sein gesamtes Vermögen oder (jeweils) einen Bruchteil desselben zuzuwenden und in ihm seine wirtschaftliche Stellung (teilweise) fortgesetzt zu wissen (vgl. BGH FamRZ 1972, 561, 563; Senat, Rpfleger 1980, 344; FamRZ 1989, 549, 550; BayObLG FamRZ 1990, 1401).
  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung …

    Es ist anerkanntes Recht, dass die bloße Bezeichnung des testamentarisch Bedachten als "Erben" nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage ist, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) vorliegt, sondern gerade bei Laientexten höchstens ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen darstellt; vielmehr beurteilt sich auch in diesem Fall nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; BayObLG, FGPrax 2005, 126; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929;… Staudinger/Gerhard Otte (2013) BGB § 2087, Rn. 8).

    Nicht die vom Erblasser gewählten Worte, sondern der sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung ist entscheidend, zumal im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen den Worten "erben" und "vermachen" häufig nicht im Sinne der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches unterschieden wird (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929;… Weidlich, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 2087 Rn. 2).

  • OLG Brandenburg, 09.08.2022 - 3 W 67/22

    Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines beantragten Erbscheins; Auslegung …

    Es ist anerkannt, dass die bloße Bezeichnung des testamentarisch Bedachten als "Erben" nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage ist, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) vorliegt, sondern gerade bei Laientexten höchstens ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen darstellt; vielmehr beurteilt sich auch in diesem Fall nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; BayObLG, FGPrax 2005, 126; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929).

    Nicht die vom Erblasser gewählten Worte, sondern der sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung ist entscheidend, zumal im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen den Worten "erben" und "vermachen" häufig nicht im Sinne der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches unterschieden wird (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929;… Weidlich, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 2087 Rn. 2).

  • OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10

    Zur Auslegung eines Testaments

    Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach die testamentarische Zuwendung bestimmter Einzelgegenstände im Zweifel als Vermächtnisanordnung und nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist, greift dann nicht Platz, wenn dem Testament zweifelsfrei der Wille des Erblassers entnommen werden kann, dem oder den Bedachten sein gesamtes Vermögen oder (jeweils) einen Bruchteil desselben zuzuwenden und in ihm oder ihnen seine wirtschaftliche Stellung (teilweise) fortgesetzt zu wissen (vgl. OLG Köln, DNotZ 1993, 133 [juris Rn. 36]).
  • BayObLG, 04.04.2002 - 1Z BR 19/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei mehreren Bedachten

    Des ungeachtet sind bei der Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Frage, wer als Erbe eingesetzt ist, auch die Wertverhältnisse der einzelnen Zuwendungen zu berücksichtigen - insbesondere dann, wenn zum Vermögen des Erblassers Grundstücke oder Eigentumswohnungen gehören und durch das Testament in gegenständlicher Weise einzelnen Personen zugewendet werden, da auch in der Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes vor allem dann eine Erbeinsetzung liegen kann, wenn dieser den restlichen Nachlass an Wert so sehr übertrifft, dass anzunehmen ist, der Erblasser habe diesen Gegenstand als seinen wesentlichen Nachlass angesehen (BayObLG FamRZ 1990, 1401; 1995, 835; 1997, 1177/1178; NJW-RR 1999, 1021; OLG Köln Rpfleger 1992, 199).

    Auch das OLG Köln (Rpfleger 1992, 199) - auf das sich die Beschwerdeführerin beruft - sagt dies nicht, sondern umgekehrt: Es könne die Zuwendung eines (wertvollen) Gegenstandes (z.B. einer Elfenbeinsammlung) u.U. dann nicht mehr als Vermächtnis, sondern müsse als Erbeinsetzung angesehen werden, wenn sein Wert dem des verbleibenden Vermögens gleichkomme oder ihn gar übersteige.

  • BayObLG, 26.04.2002 - 1Z BR 34/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Konkurrenz zwischen notariellem …

    Der Vorschrift kann also insgesamt entnommen werden, dass es auf die (fehlende) Bezeichnung als Erbe nicht entscheidend ankommt, vielmehr auf den sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (BayObLG FamRZ 1999, 1392/1393; 1995, 835; OLG Köln FamRZ 1991, 1481/1482; Rpfleger 1992, 199;… Staudinger/Otte § 2087 Rn. 9 f.).

    Davon ist z.B. auszugehen, wenn ein zugewendetes Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Nachlasses darstellt (BayObLG FamRZ 1990, 1401; OLG Köln Rpfleger 1992, 199).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22

    Auslegung gemeinschaftliches Testament - Begriff der Erbeinsetzung

    Es ist anerkannt, dass die bloße Bezeichnung des testamentarisch Bedachten als "Erben" nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage ist, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) vorliegt, sondern gerade bei Laientexten höchstens ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen darstellt; vielmehr beurteilt sich auch in diesem Fall nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; BayObLG, FGPrax 2005, 126; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929).

    Nicht die vom Erblasser gewählten Worte, sondern der sachliche Inhalt der letztwilligen Verfügung ist entscheidend, zumal im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen den Worten "erben" und "vermachen" häufig nicht im Sinne der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches unterschieden wird (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929;… Weidlich, in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 2087 Rn. 2).

  • OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19

    Vorlage eines Erbscheins an Grundbuchamt zum Nachweis der testamentarisch …

    Dabei ist das Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis gewollt ist (z. B. OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 1992, 2 Wx 38/91, zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 19.04.2007 - 2 Wx 2/07

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung; …

    Der Vorschrift kann also insgesamt entnommen werden, dass es auf die Bezeichnung als Erbe nicht entscheidend ankommt, vielmehr auf den sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (vgl. Senat, FamRZ 1991, 1481 [1482]; Senat, Rpfleger 1992, 199; BayObLG, NJW-RR 2002, 1302; BayObLG, FamRZ 1999, 1392 [1393]; BayObLG, FamRZ 1995, 835), hier mithin der beiden Verfügungen aus dem Jahre 1951 und 1961.
  • OLG Köln, 08.01.1993 - 2 Wx 45/92

    Auslegungsbedürftigkeit eines Testaments zur Bestimmung einer Erbeinsetzung oder …

    Es kommt vielmehr auf den durch Auslegung zu erschließenden Willen des Erblassers an, ob das eine oder das andere anzunehmen ist (vgl. Senat Rpfleger 1992, 199 m.w.N.; FamRZ 1991, 1481 (1482) [OLG Köln 17.07.1991 - 2 Wx 21/91] ;… Palandt-Edenhofer, 52. Aufl. (1993), § 2087 Rn. 1).
  • AG Hameln, 10.02.2023 - 19 VI 147/22

    Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung

    Die vom Erblasser gewählte Bezeichnung der "Erwerbsform" ("erbt", "erhält" oder "vermachen") oder die Bezeichnung der Bedachten als "Erben" stellt dabei kein zwingendes Indiz für die juristische Einordnung der Testierung dar (BayObLG BeckRS 2009, 87150; OLG Köln DNotZ 1993, 133, 134 [OLG Köln 24.01.1992 - 2 Wx 38/91]; OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 163, 164).
  • OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19

    Vorliegen einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses

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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.01.1992 - 3Z BR 5/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4090
BayObLG, 17.01.1992 - 3Z BR 5/92 (https://dejure.org/1992,4090)
BayObLG, Entscheidung vom 17.01.1992 - 3Z BR 5/92 (https://dejure.org/1992,4090)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Januar 1992 - 3Z BR 5/92 (https://dejure.org/1992,4090)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - XIII 286/91
  • LG Regensburg - 2 T 416/91
  • BayObLG, 17.01.1992 - 3Z BR 5/92

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1244
  • FamRZ 1992, 722
  • Rpfleger 1992, 199
  • BayObLGZ 1992 Nr. 3
  • BayObLGZ 1992, 9
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 76/92

    Entscheidung über ein vorher eingelegtes Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des …

    "Ist nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes über ein Rechtsmittel gegen eine vorher angeordnete Pflegschaft zu entscheiden und war auch bereits ein Pfleger bestellt, so ist die Pflegschaftsanordnung zwar aufzuheben, aber erst mit Wirkung ab einer neuen Entscheidung des Amtsgerichts über eine Betreuerbestellung (Fortführung von BayObLGZ 1992, 9 = FamRZ 1992, 722).«.

    Um ihm diese Möglichkeit zu eröffnen, müssen die vorangegangenen Entscheidungen aufgehoben werden (BayObLGZ 1992, 9/10;… Damrau/Zimmermann BtG Art. 9 § 5 Rn. 12).

    Da nach der gegebenen Verfahrenslage eine Sachentscheidung in der Rechtsmittelinstanz nicht möglich ist, muss es genügen, die Wirkung der Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung bis zu einer erneuten Entscheidung des Amtsgerichts über die Betreuung aufzuschieben (vgl. schon BayObLGZ 1992, 9/10).

  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 40/92

    Laufende Betreuungssache bei Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes

    b) Um die uneingeschränkte Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Amtsgericht zu eröffnen, hätte das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache an das Amtsgericht zurückgeben müssen (vgl. BayObLGZ 1992, 9/10;… Damrau/Zimmermann BtG Art. 9 § 5 Rn. 12), gleich ob es diese Verfahrensweise nach Lage des Einzelfalles für zweckmäßig erachtete oder nicht.
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