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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,5639
BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83 (https://dejure.org/1984,5639)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83 (https://dejure.org/1984,5639)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 1984 - BReg. 1 Z 83/83 (https://dejure.org/1984,5639)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 356
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.04.1972 - BReg. 1 Z 84/71
    Auszug aus BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Rechtsanwalt zum Pfleger bestellt worden ist (So auch BayObLG München, 1972-04-24, BReg 1 Z 84/71, Rpfleger 1972, 254).
  • OLG Frankfurt, 23.11.1992 - 20 W 305/91

    Ermessensentscheidung und pflichtgemäße Ermessensausübung eines Gerichts

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich auch die Vergütung des Nachlaßpflegers nach den Grundsätzen des § 1836 BGB bestimmt ( §§ 1962, 1915 BGB ; BayObLG Rpfleger 84, 356; 90, 300).

    Dies gilt nicht nur für die Frage der Mehrwertsteuer, die bei der Bemessung der Vergütung einzubeziehen ist (Senatsbeschlüsse 20 W 429/81 vom 28.08.1981; 20 W 325/83 vom 06.02.1984; 20 W 439/86 vom 19.08.1987; BayObLG Rpfleger 84, 356; 87, 67; FamRZ 89, 214;… Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rn. 26), sondern auch dafür, daß die Vergütung von Konkursverwaltern oder Testamentsvollstreckern nicht maßgeblich sein kann (…Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer, a.a.O., S. 211; BayObLG Rpfleger 81, 111; Senatsbeschluß 20 W 83/84 vom 23.03.1984).

    Auch können bestimmte Prozentsätze des verwalteten Vermögens nicht direkt, sondern nur als Kontrolle für das ausgeübte Ermessen herangezogen werden (Senatsbeschlüsse 20 W 267/88 vom 13.03.1989; 20 W 446/88 vom 10.03.120 W 325/83 vom 06.02.1984; 20 W 439/86 vom 19.08.1987; BayObLG Rpfleger 84, 356; 87, 67; FamRZ 89, 214;… Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rn. 26), sondern auch dafür, daß die Vergütung von Konkursverwaltern oder Testamentsvollstreckern nicht maßgeblich sein kann (…Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer, a.a.O., S. 211; BayObLG Rpfleger 81, 111; Senatsbeschluß 20 W 83/84 vom 23.03.1984).

    Auch können bestimmte Prozentsätze des verwalteten Vermögens nicht direkt, sondern nur als Kontrolle für das ausgeübte Ermessen herangezogen werden (Senatsbeschlüsse 20 W 267/88 vom 13.03.1989; 20 W 446/88 vom 10.03.120 W 439/86 vom 19.08.1987; BayObLG Rpfleger 84, 356; 87, 67; FamRZ 89, 214;… Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rn. 26), sondern auch dafür, daß die Vergütung von Konkursverwaltern oder Testamentsvollstreckern nicht maßgeblich sein kann (…Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer, a.a.O., S. 211; BayObLG Rpfleger 81, 111; Senatsbeschluß 20 W 83/84 vom 23.03.1984).

  • OLG München, 24.04.2018 - 31 Wx 366/16

    Keine Festsetzung von Aufwendungen nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft

    Insoweit wird stets darauf abgestellt, dass Aufwendungen mit Bezug zu einer anwaltlichen Tätigkeit generell nicht im Rahmen des § 56g FGG (nunmehr: § 168 Abs. 1 FamFG) durch das Nachlassgericht festgesetzt werden können (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1984, 356 m.w.N.; …
  • BayObLG, 20.12.1990 - 1a BReg Z 69/90

    Voraussetzungen der Zahlung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger; Umfang der …

    Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß das Amt eines Nachlaßpflegers grundsätzlich unentgeltlich zu führen ist ( § 1960 Abs. 2 , § 1915 Abs. 1 , § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB ), und daß die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Pfleger ausnahmsweise eine angemessene Vergütung (vgl. § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ) zu bewilligen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichts und des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Landgerichts liegt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 111 und 1984, 356/357; JurBüro 1986, 88; Rpfleger 1990, 300/301; jeweils m.w.Nachw.).

    Dies gilt auch denn, wenn man berücksichtigt, daß sich in der Praxis eine Übung herausgebildet hat, bei kleineren Nachlässen 3 bis 5 % und bei größeren 1 bis 2 % des Aktivnachlasses als Vergütung zuzubilligen (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 356/357 und JurBüro 1986, 88/89).

    Diese sind als Nachlaßverbindlichkeiten gegen die Erben geltend zu machen; im Streitfall entscheidet hierüber das Prozeßgericht (BayObLG Rpfleger 1984, 356 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    bb) Unter den gegebenen Umständen kommt nicht der Größe des Aktivnachlasses, sondern den die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmalen - hier insbesondere dem Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierigkeit der Geschäfte sowie dem Maß der damit verbundenen Verantwortung (vgl. BayObLG JurBüro 1980, 1332 f. und Rpfleger 1984, 356/357) - für die Bemessung der Vergütung eine ausschlaggebende Bedeutung zu.
  • BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 1 Z 17/85

    Festsetzung der Nachlasspflegervergütung; Bewertung der Tätigkeit des …

    3,765 Millionen DM (laut Bericht des Nachlaßpflegers vom 31.8.1982 S. 7), gegen den der Rechtsbeschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat, und dem Umstand, daß sich in der Praxis eine Übung herausgebildet hat, wonach bei größeren Nachlässen 1 bis 2 % und bei kleineren 3 bis 5 % des Aktivnachlasses zugebilligt werden (BayObLG Rpfleger 1984, 356/357 m.w.Nachw.), kann ein Betrag von 50.000 DM nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

    Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Erhöhungen der Mehrwertsteuer veranlassen keine Änderung der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Nachlaßpflegervergütung (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 356/357).

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Ob für die Vergütung eines Nachlaßpflegers etwas anderes gilt (vgl. Beschluß des 1. Zivilsenats [in] Rpfleger 1984, 356/357 ..), ist hier nicht zu entscheiden.
  • BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96

    Erbrecht; Vergütung des Nachlaßpflegers - Beschwerde - Verbot der reformatio in …

    Für die Höhe der Vergütung sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der Größe des Vermögens vor allem die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, d.h. Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte, das Maß der damit verbundenen Verantwortung und unter Umständen auch der erzielte Erfolg maßgebend (BayObLG Rpfleger 1984, 356, 357 und JurBüro 1986, 88; vgl. auch BayObLGZ 1993, 325, 329 sowie BayObLG FamRZ 1995, 683, 684, ferner Palandt/Edenhofer § 1960 RdNr. 26).
  • OLG Köln, 10.12.1990 - 2 Wx 51/90

    Beschwerde gegen den Kostenansatz eines Nachlasspflegers wegen der Anfechtung …

    Rn. 16 der gesamten Umstände des Einzelfalls allein der gestaltenden Ermessensentscheidung des Nachlaßgerichts und im Beschwerdeverfahren des Landgerichts (vgl. BayObLG Rpfl. 1984, 356 m.w.N.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 830).
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