Rechtsprechung
   SG Hamburg, 27.01.2014 - S 10 R 971/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6974
SG Hamburg, 27.01.2014 - S 10 R 971/08 (https://dejure.org/2014,6974)
SG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2014 - S 10 R 971/08 (https://dejure.org/2014,6974)
SG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - S 10 R 971/08 (https://dejure.org/2014,6974)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,6974) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Justiz Hamburg

    § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Sozialversicherungspflicht - Krankenpflegerin - ambulanter Pflegedienst - Buchung über Internet-Vermittlungsdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bei der Erbringung von Pflegeleistungen; Versicherungspflichtige Beschäftigung einer Krankenschwester

  • rabüro.de

    Zur Frage der Selbständigkeit einer im ambulanten Pflegedienst tätigen Krankenpflegerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus SG Hamburg, 27.01.2014 - S 10 R 971/08
    Der Annahme einer Beschäftigung stehe auch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.09.2011 (B 12 R 17/09 R) nicht entgegen, da die tatsächlichen Umstände des dortigen Falls nicht mit den in Streit stehenden vergleichbar seien.

    Hingegen entscheidet die Kammer nicht darüber, ob die Klägerin bei der von ihr Betreuten selbst versicherungspflichtig beschäftigt war (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, juris).

    Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. nach den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, juris).

    Ob die Klägerin in Anbetracht der erzielten Jahreseinkommen auch wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6 und 7 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI war, kann deshalb ebenso dahinstehen, wie die Vorfrage, ob eine solche Prüfung überhaupt vom Streitgegenstand - dem (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung iSv § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, juris) - umfasst wäre.

    Dabei können zunächst aus dem Umstand, dass Klägerin und Beigeladene jeweils aufs Neue durch die wiederholte Buchung der Klägerin über das Internet-Vermittlungsportal kurze Vertragsverhältnisse von wenigen Wochen begründeten, weder zwingende Schlüsse auf eine Beschäftigung noch auf eine selbständige Tätigkeit gezogen werden (vgl. näher dazu BSG, Urteil vom 28.09.2011 aaO).

    Der zeitliche Umfang der Betreuung und die sich ggf. ständig verändernde Betreuungs- und/oder Pflegesituation erforderten von der Klägerin ein hohes Maß an Flexibilität und damit recht weite Entscheidungsspielräume, die für einen Arbeitnehmer untypisch sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 aaO).

    Die Klägerin konnte zudem nicht gegen ihren Willen "umgesetzt", also zur Annahme eines anderen Auftrags veranlasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 aaO).

    Dass die Beigeladene zu 1. gewissermaßen die "Erstverhandlungen" zumindest über den zeitlichen Umfang der Pflegeleistungen mit dem Generalkonsulat geführt hat, sagt nichts darüber aus, ob die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nach Annahme des Einsatzauftrags Weisungen der Beigeladenen zu 1. unterlag (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 aaO).

    Andererseits besagt der Umstand, dass die Klägerin eine von mehreren, durch die Beigeladene zu 1. organisierte, Pflegepersonen war, um die gewünschte Pflege rund um die Uhr sicherzustellen, nichts darüber, ob die Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1. eingegliedert war (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 aaO).

    Ohne Bedeutung für die Frage einer Eingliederung wäre es schlussendlich auch, wenn das Auftreten der Klägerin von der Betreuten so verstanden worden sein sollte, als habe sich die Klägerin in einem Anstellungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1. befunden (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 aaO).

    Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass "Anschlussbuchungen" ungewiss waren (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 aaO).

    Zudem trug die Klägerin ein gewisses Kapitalrisiko, weil sich der Einsatz von Reisekosten - die Klägerin buchte u.a. selbst Übernachtungsmöglichkeiten - bei vorzeitigem Abbruch des Betreuungsauftrags, etwa bei Versterben der Betreuten oder ihrer Verlegung ins Krankenhaus, ggf. nicht lohnen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 aaO).

    Die Klägerin konnte damit die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft selbst steuern (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011 aaO).

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus SG Hamburg, 27.01.2014 - S 10 R 971/08
    In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den getroffenen Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R -, juris).
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    Auszug aus SG Hamburg, 27.01.2014 - S 10 R 971/08
    Die vom BSG formulierten Anforderungen an eine solche Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV - (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, juris; Urteil vom 04.06.2009 - B 12 R 68 R -, juris) sind durch Erlass dieses Bescheides, der damit den ersten, unvollständigen Bescheid in der durch den Widerspruchsbescheid erlangten Form ersetzt, erfüllt.
  • BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - hinreichende

    Auszug aus SG Hamburg, 27.01.2014 - S 10 R 971/08
    Denn so wie der Eintritt von Versicherungspflicht eine gegenüber dem Leistungs- und Beitragsrecht eigenständige und gesondert feststellungsfähige Rechtsfolge darstellt und es für diese Feststellung auf den Fortbestand des Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnisses nicht ankommt, besteht auch für den Adressaten eines solchen Bescheides, unabhängig von beitrags- oder leistungsrechtlichen Fragen, ein ausreichendes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung (BSG, Urteil vom 23.10.2011 - B 12 R 6/08 R -, juris).
  • LSG Hamburg, 10.12.2012 - L 2 R 13/09

    Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit bei Pflegekräften

    Auszug aus SG Hamburg, 27.01.2014 - S 10 R 971/08
    Mit der genannten Regelung zur Versicherungspflicht selbständiger Pflegekräfte, die sich ausschließlich auf Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpfleger beschränkt, die auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung tätig werden, wird nur klargestellt, dass der erfasste Personenkreis trotz seiner Weisungsabhängigkeit vom verordnenden Arzt nicht als abhängig beschäftigt anzusehen ist (LSG Hamburg, Urteil vom 10.12.2012 - L 2 R 13/09 -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.04.2010 - L 2 R 561/09

    Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit als Bereichsleiter Racket in einem

    Auszug aus SG Hamburg, 27.01.2014 - S 10 R 971/08
    Dem steht weder entgegen, dass sie - wie von ihr in der der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2011 geäußert - nicht mehr für die Beigeladene zu 1. tätig ist und auch keine vertraglichen Verbindungen zur Vermittlungsbörse bestehen, noch dass sie wegen § 28g SGB IV nicht mehr zur anteiligen Tragung der sich unter Annahme eines früheren Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1. ergebenden Beitragspflichten herangezogen werden könnte (vgl. aber LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.04.2010 - L 2 R 561/09 -, juris, das für diesen Fall ein Rechtsschutzbedürfnis verneint).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht