Rechtsprechung
| SG Berlin, 18.01.2002 - S 58 AL 2003/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Zur Zulässigkeit einer Sperrzeit, wenn Tätigkeit mit Lohnwucher nicht angenommen wird
- archive.org
- RA Kotz
Sperrzeit wenn Tätigkeit mit Lohnwucher nicht angenommen wird?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit; Verletzung des Vermittlungsgrundsatzes auf Grund des Angebotes eines sittenwidrigen Arbeitsverhältnisses wegen Lohnwuchers; Allgemeines Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet als Beurteilungsgrundlage zur Ermittlung der verkehrsüblichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BAG, 23.05.2001 - 5 AZR 527/99
Lohnwucher
Auszug aus SG Berlin, 18.01.2002 - S 58 AL 2003/01
Zur Ermittlung dieser verkehrsüblichen Vergütung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur auf den Vergleich mit den Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweiges abzustellen, sondern von dem allgemeinem Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vgl. zuletzt B AG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 mit weiteren Nachweisen). - ArbG Bremen, 30.08.2000 - 5 Ca 5152/00
Vergütung - 11,50 Mark pro Stunde sind Hungerlohn
Auszug aus SG Berlin, 18.01.2002 - S 58 AL 2003/01
Ist bei der Beurteilung, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, mithin auf die Arbeitsleistung als solche, auf deren Dauer und Schwierigkeitsgrad, auf die körperliche und geistige Beanspruchung sowie die übrigen Arbeitsbedingungen (Hitze, Kälte, Lärm etc.) abzustellen und nicht auf den Nutzen der Arbeit für den Unternehmer, kommt es nicht darauf an, ob in Zeitarbeitsunternehmen generell ein geringeres Lohnniveau vorherrscht (so zutreffend auch Arbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30. August 2000, NZA-RR 2001, Seite 27 ff).
- ArbG Berlin, 10.08.2007 - 28 Ca 6934/07
Sittenwidrigkeit der Vergütung - Praktikum - übliche Vergütung
76) S. SG Berlin 18.1.2002 - S 58 AL 2003/01 - info also 2002, 114 = ArbuR 2003, 120 = AiB 2003, 636 (…"Juris" - Rn. 24): "Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und aus Gründen der Rechtssicherheit hält das erkennende Gericht den 2/3 Richtwert für angemessen"; 19.1.2007 - S 102 AS 10864/06 ER - n.v. (…"Juris" - Rn. 7): "Von einem auffälligen Missverhältnis ist in der Regel auszugehen, wenn der vereinbarte Lohn den für die vereinbarte Tätigkeit als verkehrsüblich anerkannte Tariflohn um ein Drittel unterschreitet"; wohl auch SG Fulda 17.3.2004 (Fn. 66); s. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, 17.7.2006 - L 29 B 307/06 AS ER - n.v.: "Von einen solchen Lohnwucher kann ebenfalls vorliegend nicht ausgegangen werden, da das angebotene Tarifentgelt (Stundenlohn 5, 60 EUR nach dem Tarifvertrag Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und GSA sowie den Arbeitgeberverband mittelständiger Personaldienstleister) den sonst gültigen Tarifvertrag zwischen dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen und den unterzeichnenden Mitgliedschaften des DGB (7,20 EUR West) nur um rund 20 % unterschreitet. - ArbG Berlin, 08.01.2003 - 36 Ca 19390/02
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses / unbezahltes Praktikum
Andere Gerichte haben ein auffälliges Missverhältnis dann angenommen, wenn das vereinbarte Entgelt etwa 2/3 unter der vergleichbaren Vergütung liegt (LAG Berlin, Urteil vom 20.02.1998, LAGE § 138 BGB Nr. 11; ArbG Herne, Urteil vom 05.08.1998, PersR 2000, 87; ArbG Bremen, Urteil vom 30.08.2000, DB 2000, 2278; ArbG Halle-Saalkreis, Urteil vom 31.05.2001, AuR 2001, 516; SG Berlin, Urteil vom 18.01.2002, AuR 2003, 120 [SG Berlin 18.01.2002 - S 58 AL 2003/01] ). - VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
Gewährung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie eines …
Die Kammer hat aber bereits Bedenken, ob das von der privatrechtlichen gemeinnützigen Gesellschaft angebotene Arbeitsentgelt für die in der Art einer Zeitarbeitsfirma angebotenen Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung des teilweise deutlich niedrigeren Lohnniveaus in den neuen Bundesländern bzw. speziell in Mecklenburg-Vorpommern nicht Anlass für die Annahme des sog. Lohnwuchers i. S. des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs einschließlich einer Teilnahme des Antragsgegners oder seiner Mitarbeiter an einer solchen Straftat bietet bzw. zumindest zivilrechtlich allein wegen des Entgelts als sittenwidrig/wucherisch i. S. des § 13 8 Abs. 1 oder 2 BGB zu werten ist (vgl. zu Zeitarbeitsfirmen, die Löhne zwischen 4 und 5, 50 EUR zahlen, etwa die Wertung der Gewerkschaftlichen Arbeitsloseninitiative Darmstadt [GALIDA] im Internet unter http://www.galida.de/aktuell/aktuell.htm.Arbeitsamt vermittelt Lohndumping-Jobs; vgl. zu einem vom Arbeitsamt vermittelten Stellenangebot von 11 DM für Hilfsarbeiten in Berliner Industrieunternehmen auch das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2002 - S 58 L 2003/01 oder 58 AL 2003/01, unter der genannten Internet-Adresse inhaltlich wiedergegeben; ebenso unter http://www.galida.de/aktuell/aktuell.htmttPressespiegel Lohnwucher wird ein Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 19. Juli 2002 genannt, der u.a. über ein Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 30. August 2000 - 5 CA 5152/00 berichtet, wonach ein Stundenlohn von 11, 50 DM für eine Lagerhelferin ohne berufliche Qualifikation, die bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen sei, zu niedrig sei; vgl. zur zukünftigen möglichen Ermäßigung des Regelstundensatzes in der geringsten Entgeltgruppe 1 für Leiharbeitnehmertätigkeiten mit nur kurzer Anlernzeit auf 6, 85 EUR laut Eckpunkten zu einem entsprechenden Tarifvertrag zwischen DGB-Gewerkschaften und dem Bundesverband Zeitarbeit unter http://www.arbeit-Zukunft de/content/az0108.htm;… vgl. im Übrigen Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003,§ 138 Rn. 79 m.w.N.;… MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl. 1993, § 138 Rn. 123 m.w.N.).
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