Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.1958 - 2/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,230
EuGH, 12.06.1958 - 2/57 (https://dejure.org/1958,230)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.1958 - 2/57 (https://dejure.org/1958,230)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1958 - 2/57 (https://dejure.org/1958,230)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,230) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    Vertrag Art. 53 Buchst. B; ; Vertrag Art. 59

  • EU-Kommission PDF

    Compagnie des hauts fourneaux de Chasse / EGKS Hohe Behörde

    VERTRAG, ARTIKEL 33; SATZUNG DES GERICHTSHOFES, ARTIKEL 22
    1 . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - ZULÄSSIGKEIT NEUER KLAGEGRÜNDE

  • EU-Kommission

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung zwischen dem Nachschieben neuer Klagegründe und der Einführung neuer Argumente; Ermessensfehlerhafte Einführung einer Ausgleichsregelung; Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung von ihrer Übereinstimmung mit den von der Hohen Behörde ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertrag Art. 53 Buchst. B; Vertrag Art. 59
    1. VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - ZULÄSSIGKEIT NEUER KLAGEGRÜNDE

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1958, 131
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1958 - 15/57

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen …

    - der Klage 2/57.

    III - Zur Hauptsache - Rechtssache 2/57.

    Mit einer weiteren Klage, 2/57, greift sie die Entscheidung Nr. 2/57 an (die Übereinstimmung der Nummern ist rein zufällig).

    Sie beantragt wegen ihr gegenüber begangenen Ermessensmißbrauches die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung Nr. 2/57, in Wirklichkeit jedoch und im Gegensatz zu den Klägern in den anderen Rechtssachen ficht sie diejenigen Bestimmungen dieser Entscheidung an, die aus den vorangegangenen Entscheidungen übernommen worden sind und die den Preisausgleich zwischen Einfuhrschrott und Inlandschrott betreffen.

    Sie greift die Bestimmungen über den Ausgleich Roheisen/Schrott und die in der Entscheidung Nr. 2/57 enthaltenen neuen Bestimmungen, die in den anderen Klagen angegriffen werden, nur insoweit an, als sie behauptet, diese stellten unzureichende Gegenmittel gegen die Auswirkungen der Ausgleichsregelung dar, die rechtswidrig und ihr gegenüber mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sei.

    Die erste - in der Rechtssache 2/57 - geht dahin, ob die Klägerin diejenigen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/57 anfechten kann, die schlechthin aus den früheren Entscheidungen übernommen wurden , obwohl diese Entscheidungen nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage gewesen sind und die Frist zu deren Erhebung bereits verstrichen ist.

    Angesichts dessen, daß die Entscheidung Nr. 2/57 - wie ich heute morgen darzulegen Gelegenheit hatte - ein einheitliches Ganzes bildet, sehe ich in rechtlicher Hinsicht keinerlei Veranlassung, einem Unternehmen die Verwirkungseinrede entgegenzuhalten, weil es die vorangegangenen Entscheidungen nicht fristgemäß angefochten hat.

    Jetzt zur Hauptsache: Ich werde zunächst auf die Rechtssache 2/57 eingehen, in der allein der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs geltend gemacht wird; anschließend auf die Rechtssache 15/57, in welcher die Klägerin (nach meiner Ansicht zu Recht) sich auch auf Verletzung des Vertrages beruft.

    In dem Bestreben, einen stärkeren Anreiz zu Schrotteinsparungen zu bieten, hat die Hohe Behörde ihre finanzielle Einrichtung mit der Entscheidung Nr. 2/57 abgeändert, deren wesentliche Eigenschaft - wie Ihnen bekannt ist - darin besteht, die aus der Ausgleichsregelung herrührenden Lasten ungleich zu verteilen, und zwar im Verhältnis zu den verbrauchten Schrottmengen und dazu , wie rationell diese verwendet worden sind.

    Von 5000 Franken auf 13500 Franken pro Tonne gestiegen, lagen die Preise für diese Drehspäne unmittelbar vor Erlaß der Entscheidung Nr. 2/57 und bereits seit einiger Zeit praktisch in Höhe derjenigen der Grundkategorie der sog. edlen Schrottarten (Nr. 11 der Nomenklatur), die seinerzeit 14000 Franken pro Tonne betrugen.

    Die Hohe Behörde trägt diesen verschiedenen Versorgungsbedingungen der einzelnen Verbraucherzentren Rechnung: um ein unrationelles Abfließen des Schrottaufkommens zu vermeiden, sehen bestimmte Entscheidungen vor, daß die Gewährung des Preisausgleichs in verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft an die Verwendung von Einfuhrschrott gebunden werden kann (Entscheidung Nr. 14/55 Artikel 5 b ; Entscheidung Nr. 2/57 Artikel 11 b).

    Das Solidaritätsmoment, das der Entscheidung Nr. 2/57 zugrunde liegt, scheint auf die Klägerin genauso zuzutreffen wie auf die anderen Schrott verbrauchenden Unternehmen der Gemeinschaft.

    Bei diesen allgemeinen Entscheidungen handelt es sich, woran ich Sie erinnern darf, um die der Entscheidung Nr. 2/57 vorangegangenen, wovon die eine die ursprüngliche Ausgleichsregelung und die andere die zusätzliche Regelung über den Ausgleich Roheisen/Schrott enthält.

    Die Hohe Behörde nun gibt selber zu, daß die der Entscheidung Nr. 2/57 vorangegangene Regelung eine Verlagerung von der Roheisenerzeugung zugunsten der Stahlerzeugung herbeigeführt habe, so daß die Roheisenindustrie mit der Stahlindustrie nicht mehr im normalen Wettbewerb stand, und dies alles, ohne die geringsten Schutzmaßnahmen zugunsten der Roheisenindustrie zu erlassen.

  • EuGH, 06.04.1962 - 21/61

    Meroni & Co. und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für …

    II - Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen: Nach Auffassung der Beklagten kommt die Untätigkeitsklage der klagenden Unternehmen einem Antrag auf Nichtigerklärung der Absätze b und d von Artikel 10 der Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 gleich.

    "Schließlich bestätigt die Klägerin, daß sie die Frage, ob die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Hohen Behörde über den Antrag, die rechtswidrigen und diskriminierenden Freistellungen in Artikel 10 Buchstaben b und d der Entscheidung 2/57 zu widerrufen, sie individuell betrifft oder allgemeinen Charakter hat, der verständigen Würdigung durch den Gerichtshof überläßt." Die angeführten Textstellen beweisen hinlänglich, daß die Entscheidung, welche die Beklagte nach Ansicht der Klägerinnen hätte erlassen müssen, die strittigen Freistellungsentscheidungen und insbesondere die Absätze b und d von Artikel 10 der Entscheidung Nr. 2/57, die mit gleicher Bezeichnung in Artikel 10 der Entscheidung Nr. 16/58 übernommen worden.

    sind, sowie die vor Erlaß der Entscheidung Nr. 2/57 geübten Praktiken der Beklagten gleicher Wirkung außer Kraft setzen sollten.

    Was die Entscheidung Nr. 2/57 anbelangt, so muß die Klage abgewiesen werden, denn es geht nicht an, daß ein Kläger mit Hilfe des prozessualen Kunstgriffs einer Untätigkeitsklage die Möglichkeit erlangt, die Nichtigerklärung von Entscheidungen zu beantragen, deren etwaige Nichtigkeit durch den Ablauf der in Artikel 33 Absatz 3 vorgesehenen Frist geheilt ist.

    Die von den Klägerinnen angeführten Freistellungen aus der Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung Nr. 2/57 sind in den erwähnten Befassungsschreiben nicht ausdrücklich oder jedenfalls nicht klar und deutlich genannt.

    Sie haben auch keine Nichtigkeitsklage im Hinblick auf die in Rede stehenden Freistellungen erhoben, als diese auf Grund von Artikel 10 der Entscheidung Nr. 2/57 klar erkennbar und im Klagewege anfechtbar wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1984 - 250/83

    Finsider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS - Quoten - …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht