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Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.1972 - 36/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,346
EuGH, 23.03.1972 - 36/71 (https://dejure.org/1972,346)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.1972 - 36/71 (https://dejure.org/1972,346)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 1972 - 36/71 (https://dejure.org/1972,346)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 19/62

  • EU-Kommission PDF

    Henck / Hauptzollamt Emden

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - EINORDNUNG DER WAREN - KRITERIEN - OBJEKTIVE MERKMALE

  • EU-Kommission

    Henck / Hauptzollamt Emden

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Ware unter einer Tarifnummer des gemeinsamen Zolltarifs; Definition der Zubereitung eines Erzeugnisses; Bedeutung der Zusammensetzung einer Ware für deren Zolltarif

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 19/62
    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - EINORDNUNG DER WAREN - KRITERIEN - OBJEKTIVE MERKMALE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1972, 187
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.06.1970 - 74/69

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

    Auszug aus EuGH, 23.03.1972 - 36/71
    Die Firma Henck, Klägerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt vorweg, die Tendenz, die sich in den Urteilen 74/69, 12/71, 13/71 und 14/71 des Gerichtshofes abzeichne, bei der Auslegung einer Tarifnummer sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnung als auch seine reine Zollfunktion zu berücksichtigen mit der Folge, daß die Begriffe des Gemeinsamen Zolltarifs je nach den Bedürfnissen der Marktordnung enger oder weiter oder gar abweichend von ihrem ursprünglichen Sinn ausgelegt würden, habe dazu geführt, daß dieselben Begriffe des Brüsseler Zolltarifschemas in dritten Ländern anders ausgelegt und angewandt würden als in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

    Dieses Ergebnis werde durch die Brüsseler Erläuterungen, durch die in den allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif niedergelegte Systematik der Anwendung des Zolltarifs sowie - wenigstens zum Teil - durch die vom Gerichtshof in den Rechtssachen 74/69, 12/71, 13/71 und 14/71 aufgestellten Auslegungsgrundsätze bestätigt, soweit diese mit den von der Klägerin eingangs dargelegten grundsätzlichen Bedenken vereinbar erschienen.

    Wesentlich seien im vorliegenden Fall die Ausführungen in dem Urteil 74/69 zu dem Begriff "Rückstände von der Stärkeherstellung".

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