Rechtsprechung
| EuGH, 14.01.1982 - 56/81 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BEAMTENSTATUT ART. 38 BUCHSTABE D
- EU-Kommission
Novi / Kommission
BEAMTE - ABORDNUNG - DURCH DIE ABORDNUNG ENTSTANDENE ZUSÄTZLICHE FINANZIELLE BELASTUNGEN - BEGRIFF
- EU-Kommission
Novi / Kommission
- Wolters Kluwer
BEAMTE - ABORDNUNG - DURCH DIE ABORDNUNG ENTSTANDENE ZUSÄTZLICHE FINANZIELLE BELASTUNGEN - BEGRIFF; ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 38 BUCHSTABE D )
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BEAMTENSTATUT ART. 38 BUCHSTABE D
BEAMTE - ABORDNUNG - DURCH DIE ABORDNUNG ENTSTANDENE ZUSÄTZLICHE FINANZIELLE BELASTUNGEN - BEGRIFF
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Abgeordneter Beamter - Kostenerstattung.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1981 - 56/81
- EuGH, 14.01.1982 - 56/81
Papierfundstellen
- Slg. 1982, 1
Wird zitiert von ... (5)
- VG Saarlouis, 30.07.2008 - 5 K 6/08
Immissionsschutz: Anfechtungsklage eines Nichtanliegers gegen eine Genehmigung …
- OVG Hamburg, 27.01.2005 - 3 Bs 458/04
Keine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs 2 AufenthG 2004 bei drohender Inhaftierung …
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs selbst für einen Unionsbürger, der gemeinschaftsrechtlich wirksam ausgewiesen worden ist, kein Recht vorsieht, in den betreffenden Mitgliedstaat wieder einzureisen, solange sein Antrag auf Aufhebung des mit der Ausweisung verbundenen Aufenthaltsverbotes noch geprüft wird (vgl. EUGH, Urt. v. 18.5.1982, Slg. 1982 S. 1 - 1665 ff., Rdnr. 12 - Adoui und Cournaille; vgl. auch die Regelung in Art. 32 Abs. 2 der neuen Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG v. 29.4.2004). - VG Saarlouis, 03.08.2011 - 5 K 1/08
Erfolglose Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 3 …
Rn. 81 Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde, gebietet auch das Gemeinschaftsrecht nicht, eine Baugenehmigung wegen des Unterlassens einer - unterstellt - rechtlich gebotenen standortbezogenen Vorprüfung aufzuheben, wenn es - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls für das Projekt durchgeführt worden wäre.(Vgl. hierzu auch das Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 -) Das ist auch im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das auch von der Beschwerde herangezogene Urteil vom 07.01.2004,(- Rs. C-201/02 -, Slg. 2004, 1 - 723 = NVwZ 2004, 593) derart offenkundig, dass auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.(Vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - Rs. C-283/81 CILFIT -, Slg. 1982, 1-3415) Der Senat wäre deshalb in einem Revisionsverfahren nicht verpflichtet, gemäß Art. 234 EG den Gerichtshof anzurufen und ihm die genannte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. - EuG, 15.07.2004 - T-180/02
Gouvras / Kommission - Beamte - Dienstliche Verwendung - Abordnung im …
Gerichtshof, 14. Januar 1982, Novi/Kommission, 56/81, Slg. 1982, 1, Randnr. 7. - VG Saarlouis, 03.08.2011 - 5 K 2/08
Erfolglose Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei …
Rn. 81 Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde, gebietet auch das Gemeinschaftsrecht nicht, eine Baugenehmigung wegen des Unterlassens einer - unterstellt - rechtlich gebotenen standortbezogenen Vorprüfung aufzuheben, wenn es - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls für das Projekt durchgeführt worden wäre.(Vgl. hierzu auch das Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 -) Das ist auch im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das auch von der Beschwerde herangezogene Urteil vom 07.01.2004,(- Rs. C-201/02 -, Slg. 2004, 1 - 723 = NVwZ 2004, 593) derart offenkundig, dass auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.(Vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - Rs. C-283/81 CILFIT -, Slg. 1982, 1-3415) Der Senat wäre deshalb in einem Revisionsverfahren nicht verpflichtet, gemäß Art. 234 EG den Gerichtshof anzurufen und ihm die genannte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
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