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Rechtsprechung
   EuGH, 24.06.1986 - 157/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2404
EuGH, 24.06.1986 - 157/85 (https://dejure.org/1986,2404)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.1986 - 157/85 (https://dejure.org/1986,2404)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 1986 - 157/85 (https://dejure.org/1986,2404)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 67; ; EWG-Vertrag Art. 73; ; EWG-Vertrag Art. 108; ; EWG-Vertrag Art. 68

  • EU-Kommission PDF

    Brugnoni und Ruffinengo / Cassa di risparmio di Genova e Imperia

    1 . ZAHLUNGSBILANZ - NATIONALE SCHUTZMASSNAHMEN - GESCHÄFTE MIT AUSLÄNDISCHEN WERTPAPIEREN - VERPFLICHTUNG ZUR HINTERLEGUNG EINES ZINSLOSEN BANKDEPOTS - ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - ENTSCHEIDUNG 85/16 - ZEITLICHE GELTUNG

  • EU-Kommission

    Brugnoni und Ruffinengo / Cassa di risparmio di Genova e Imperia

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Hinterlegung eines zinslosen Bankdepots für ein getätigtes Geschäft ; Liberalisierung des Kapitalverkehrs ; Ankauf von ausländischen Wertpapieren durch einen italienischen Devisenhändler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ZAHLUNGSBILANZ - NATIONALE SCHUTZMASSNAHMEN - GESCHÄFTE MIT AUSLÄNDISCHEN WERTPAPIEREN - VERPFLICHTUNG ZUR HINTERLEGUNG EINES ZINSLOSEN BANKDEPOTS - ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - ENTSCHEIDUNG 85/16 - ZEITLICHE GELTUNG - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 108 ABSATZ 3 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 2013
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98

    Staatssecretaris van Financiën gegen B.G.M. Verkooijen. - Freier Kapitalverkehr - …

    (30) - Schon im Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013) hat der Gerichtshof herausgestellt, daß, auch wenn keine Genehmigungspflicht für Devisengeschäfte bestehe und der Erwerb ausländischer Wertpapiere nicht behindert werde, administrative Hemmnisse wie die obligatorische Hinterlegung ausländischer Wertpapiere bei einer Bank gleichwohl eine Behinderung der "möglichst weitgehenden Liberalisierung" der Kapitalverkehrs darstellten (vgl. Randnr. 22).

    (39) - Urteil Brugnoni und Ruffinengo, Randnr. 22.

    (118) - Vgl. Urteil Bordessa, Randnr. 17, und Urteil Brugnoni und Ruffinengo, Randnr. 22 (obwohl diese Urteile zu einem Zeitpunkt ergingen, zu dem erst einige Kapitalbewegungen liberalisiert waren, kommt den Feststellungen des Gerichtshofes zu diesen bestimmten Kapitalbewegungen heute doch allgemeine Bedeutung zu, da mit der Richtlinie die vollständige Liberalisierung erreicht wurde).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89

    The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd und …

    Die Tatsache, daß die Erste Richtlinie formal nur die Beschränkungen der Devisengeschäfte betraf, hat den Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013, Randnr. 22) nicht daran gehindert, sie auf jede Form von Hemmnissen anzuwenden, die eine "Behinderung" der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen, dessen vollständige Liberalisierung sie bezweckte.

    Es ist richtig, daß das Urteil Brugnoni und Ruffinengo Artikel 2 Absatz 1 der Ersten Richtlinie betraf, der die Erteilung allgemeiner Genehmigungen für den in Anlage I Liste B dieser Richtlinie genannten Kapitalverkehr vorsah, und daß in der Richtlinie 86/566 dieser Artikel 2 aufgehoben und die Liste B mit der in Artikel 1 Absatz 1, der die Erteilung der erforderlichen Devisengenehmigungen vorsah, in Bezug genommenen Liste A zusammengefaßt wurde.

    Dies ändert jedoch nichts an den vorstehenden Ausführungen, da das Urteil Brugnoni und Ruffinengo - wie die Kommission festgestellt hat - insofern auf dem allgemeinen Zweck der Ersten Richtlinie beruht, als diese für Geschäfte gilt, die sie liberalisiert hat, und da sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 194/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 4737, Randnr. 9) ergibt, daß dem in der Liste A genannten Kapitalverkehr ebenfalls eine "unbedingte Liberalisierung" zugute kommt.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-329/03

    Trapeza tis Ellados - Freier Kapitalverkehr - Erste Richtlinie des Rates vom 11. …

    Die Erste Richtlinie sieht zur Durchführung des Artikels 67 eine vollständige Liberalisierung bestimmter Kapitalbewegungen vor und soll zur Beseitigung von administrativen Hemmnissen führen, die, obwohl sie keine Genehmigungspflicht für Devisengeschäfte vorsehen und den Erwerb ausländischer Wertpapiere nicht berühren, gleichwohl eine Behinderung der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen, die nach der Begründung der Ersten Richtlinie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft erforderlich ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85, Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013, Randnrn.
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