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Rechtsprechung
   EuGH, 05.11.1986 - 160/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,3703
EuGH, 05.11.1986 - 160/85 (https://dejure.org/1986,3703)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.1986 - 160/85 (https://dejure.org/1986,3703)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 1986 - 160/85 (https://dejure.org/1986,3703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat wegen nationaler Bestimmungen; Das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht; Durchführung eines eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils; Zugang zum Beruf des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERSTOSS - KEINE RECHTFERTIGUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1986, 3245
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.11.1981 - 28/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.11.1986 - 160/85
    1 DIE KOMMISSION HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 23. MAI 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE TROTZ DER URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1981 IN DEN RECHTSSACHEN 28/81 UND 29/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1981, 2577 UND 2585 ) DIE RICHTLINIEN 74/561 UND 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR SOWIE ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ( ABL. L 308 , S. 18 UND 23 ) WEITERHIN NICHT IN INNERSTAATLICHES RECHT UMGESETZT HAT.

    10 DESHALB IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE TROTZ DER URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1981 IN DEN RECHTSSACHEN 28/81 UND 29/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1981, 2577 UND 2585 ) WEITERHIN NICHT DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN 74/561 UND 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR SOWIE ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ERLASSEN HAT.

    1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE TROTZ DER URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1981 IN DEN RECHTSSACHEN 28/81 UND 29/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1981, 2577 UND 2585 ) WEITERHIN NICHT DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN 74/561 UND 74/562 DES RATES VOM 12. NOVEMBER 1974 ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR SOWIE ÜBER DEN ZUGANG ZUM BERUF DES PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMERS IM INNERSTAATLICHEN UND GRENZUEBERSCHREITENDEN VERKEHR ERLASSEN HAT.

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