Rechtsprechung
| EuGH, 04.06.1987 - 16/86 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
Verfahrensordnung Art. 92 Par. 2; ; Beamtenstatut Art. 90; ; Beamtenstatut Art. 91
- EU-Kommission
P. / ESC
BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 90 UND 91
BEAMTE - KLAGE - BESCHWERDE OHNE VORLIEGEN EINER BESCHWERENDEN MASSNAHME UND EINES ZUVOR ZURÜCKGEWIESENEN ANTRAGS NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS - UNZULÄSSIGKEIT - EU-Kommission
P. / ESC
- Wolters Kluwer
Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen durch den Gerichtshof; Durchführung eines Verwaltungsverfahrens als Voraussetzung für eine Klage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BEAMTE - KLAGE - BESCHWERDE OHNE VORLIEGEN EINER BESCHWERENDEN MASSNAHME UND EINES ZUVOR ZURÜCKGEWIESENEN ANTRAGS NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS - UNZULÄSSIGKEIT
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- Slg. 1987, 2409
Wird zitiert von ... (12)
- EuG, 13.12.2012 - T-199/11
Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 17, 17a, …
Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags kann der Antragsteller gemäß Art. 90 Abs. 2 Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen (Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juni 1987, P./WSA, 16/86, Slg. 1987, 2409, Randnr. 6; Beschlüsse des Gerichts vom 1. Oktober 1991, Coussios/Kommission, T-38/91, Slg. 1991, II-763, Randnr. 23, und Reggimenti/Parlament, Randnr. 19). - EuG, 13.12.2012 - T-197/11
Kommission und Strack / Strack und Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher …
Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags kann der Antragsteller gemäß Art. 90 Abs. 2 Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen (Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juni 1987, P./WSA, 16/86, Slg. 1987, 2409, Randnr. 6; Beschlüsse des Gerichts vom 1. Oktober 1991, Coussios/Kommission, T-38/91, Slg. 1991, II-763, Randnr. 23, und Reggimenti/Parlament, Randnr. 19). - EuG, 07.06.1991 - T-14/91
Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
32 Wie sich aus dem Wortlaut der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts selbst ergibt und wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86 (P/WSA, Slg. 1987, 2409) für Recht erkannt hat, ist eine Klage eines Beamten gegen das Organ, dem er angehört, nur zulässig, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.
- EuG, 27.06.2002 - T-373/00
Tralli / EZB
Nach diesen Bestimmungen sind Klagen der Mitarbeiter der EZB somit nur zulässig, wenn diese internen Verfahren eingehalten wurden (vgl. auch die ständige Rechtsprechung auf dem Gebiet des europäischen öffentlichen Dienstes und insbesondere Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P/WSA, Slg. 1987, 2409, Randnrn. 6 bis 9, sowie Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache T-144/00, Tirelli/Parlament, Slg. ÖD 2001, I-A-45 und II-171, Randnr. 25). - EuGöD, 10.09.2007 - F-146/06
Speiser / Parlament - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Dienstbezüge - …
Rn. 21 Nach den Art. 90 und 91 des Statuts, die gemäß Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften für Zeitbedienstete entsprechend gelten, ist die Klage eines Beamten oder Bediensteten auf Zeit gegen das Organ, dem er angehört, nur zulässig, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juni 1987, G. P./WSA, 16/86, Slg. 1987, 2409, Randnr. 6; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Mai 1992, Whitehead/Kommission, T-34/91, Slg. 1992, II-1723, Randnr. 18; Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2006, Chassagne/Kommission, F-11/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22). - EuG, 01.10.1991 - T-38/91
Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
23 Wie sich aus dem Wortlaut der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts selbst ergibt und wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 4. Juli 1987 in der Rechtssache 16/86 (P./WSA, Slg. 1987, 2409) für Recht erkannt hat, ist eine Klage eines Beamten gegen das Organ, dem er angehört, nur zulässig, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. - EuG, 11.05.1992 - T-34/91
Edward P. Whitehead gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
18 Hinsichtlich dieser Argumentation der Parteien ist festzustellen, daß sich aus den Artikeln 90 und 91 des Statuts ergibt, daß eine Klage eines Beamten gegen das Organ, dem er angehört, nur zulässig ist, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist (Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P./WSA, Slg. 1987, 2409, …und Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991, a. a. O.). - Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1989 - 126/87
Sergio Del Plato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
5 bis 7; Beschluß vom 4. Juli 1987 in der Rechtssache 16/86, Pertoldi, Slg. 1987, 2409, Randnrn. - EuG, 14.12.1989 - T-119/89
René Teissonnière gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
Erst gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Beamten, von der bei ausbleibender Antwort der Verwaltung angenommen wird, daß sie nach Ablauf einer Frist von vier Monaten ergeht, kann der Antragsteller gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts binnen einer neuen Frist von drei Monaten Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen ( Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303; Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, G. P./Wirtschafts - und Sozialausschuß, Slg. 1987, 2409 ). - EGMR, 02.12.1999 - 37528/97
MARTINS ET GARCIA ALVES contre le PORTUGAL
Le tribunal décida cependant la remise (perdão) de la totalité de la peine en cause en vertu des lois d'amnistie n° 16/86 du 11 juin 1986 et n° 23/91 du 4 juillet 1991. - EuG, 25.02.1992 - T-39/91
Doris Herrmann gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung. - …
- EGMR, 16.11.2000 - 37528/97
MARTINS ET GARCIA ALVES c. PORTUGAL
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