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Rechtsprechung
   EuG, 10.04.2000 - T-361/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,21884
EuG, 10.04.2000 - T-361/99 (https://dejure.org/2000,21884)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2000 - T-361/99 (https://dejure.org/2000,21884)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2000 - T-361/99 (https://dejure.org/2000,21884)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis
  • Europäischer Gerichtshof

    Meyer / Kommission und EIB

    «Irrecevabilité manifeste»

  • EU-Kommission PDF

    Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäische Investitionsbank.

    Artikel 226 EG, 237 Buchstabe a EG und 288 EG
    Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission oder die Europäische Investitionsbank - Kein rechtswidriges Verhalten - Schadensersatzantrag - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäische Investitionsbank.

    Offensichtliche Unzulässigkeit.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Außervertragliche Haftung - Verstoß gegen Gemeinschaftsrechtsbestimmungen durch die Behörden in Französisch Polynesien - Fehlendes Einschreiten der Gemeinschaftsorgane

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, II-2031
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuG, 13.02.2003 - T-333/01

    Meyer v Commission

    Das Gericht sei jedoch für die Abgabe derartiger Gutachten nicht zuständig (Beschluss des Gerichts vom 10. April 2000 in der Rechtssache T-361/99, Meyer/Kommission, Slg. 2000, II-2031, Randnr. 9).

    Drittens macht die Kommission geltend, soweit die Klageschrift den Gegenstand der Klage erkennen lasse, scheine diese dieselben Rügen zu enthalten, die der Kläger bereits in der Rechtssache T-361/99 erhoben habe, in der der Beschluss Meyer/Kommission ergangen sei.

    Die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-361/99 betreffen dieselben Parteien und haben denselben Gegenstand.

    Das Gericht hat jedoch in der Rechtssache T-361/99 nicht über die Begründetheit der Klage entschieden.

    Da das Gericht in der Rechtssache T-361/99 keine Entscheidung tatsächlicher oder rechtlicher Art getroffen hat, an die es im vorliegenden Verfahren gebunden wäre, ist der Einwand der Rechtskraft zurückzuweisen.

    Das Gericht erinnert daran, dass der Kläger im Rahmen einer auf Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) in Verbindung mit Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) gestützten Klage nicht nur die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens und das Vorliegen eines Schadens, sondern auch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweisen muss (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 33, Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache T-72/99, Meyer/Kommission, Slg. 2000, II-2521, Randnr. 49).

    Der Schaden muss sich nach ständiger Rechtsprechung mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile International Procurement Services/Kommission, Randnr. 55, und Meyer/Kommission, Randnr. 49).

  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    43 Was erstens die Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Hellenische Republik angeht, so ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Entscheidung der Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG einzuleiten, nicht rechtswidrig ist, da sie nicht verpflichtet ist, ein solches Verfahren einzuleiten, so dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst wird und das einzige Verhalten, das möglicherweise als Schadensursache betrachtet werden könnte, das Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall des griechischen Staates, ist (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnr. 13, Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 61; Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache T-201/96, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1081, Randnr. 30, und vom 10. April 2000 in der Rechtssache T-361/99, Meyer/Kommission und EIB, Slg. 2000, II-2031, Randnr. 13, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-209/00, Lamberts/Bürgerbeauftragter, Slg. 2002, II-2203, Randnr. 53).
  • EuG, 08.03.2023 - T-426/21

    Assaad/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Rn. 266 Aus den Rn. 25 und 27 des Urteils vom 13. Februar 2003, Meyer/Kommission (T-333/01, EU:T:2003:32), geht hervor, dass das Gericht der Ansicht war, dass es in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 10. April 2000, Meyer/Kommission und EIB (T-361/99, EU:T:2000:107), ergangen ist, nicht über die Begründetheit der Klage entschieden und keine Entscheidung tatsächlicher oder rechtlicher Art getroffen hat, an die es in der Rechtssache T-333/01 gebunden gewesen wäre, so dass der Einwand der Rechtskraft zurückzuweisen war.
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