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Rechtsprechung
   EuG, 13.09.2006 - T-191/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3032
EuG, 13.09.2006 - T-191/04 (https://dejure.org/2006,3032)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2006 - T-191/04 (https://dejure.org/2006,3032)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2006 - T-191/04 (https://dejure.org/2006,3032)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil METRO - Ältere nationale Wortmarke METRO - Ablauf der älteren nationalen Marke

  • markenmagazin:recht

    Metro

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 40/94 Art. 8; ; Verordnung Nr. 40/94 Art. 42

  • Europäischer Gerichtshof

    MIP Metro / OHMI - Tesco Stores (METRO)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil METRO - Ältere nationale Wortmarke METRO - Ablauf der älteren nationalen Marke

  • EU-Kommission PDF

    MIP Metro / OHMI - Tesco Stores (METRO)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil METRO - Ältere nationale Wortmarke METRO - Ablauf der älteren nationalen Marke

  • EU-Kommission

    MIP Metro / OHMI - Tesco Stores (METRO)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil METRO - Ältere nationale Wortmarke METRO - Ablauf der älteren nationalen Marke - Geistiges Eigentum

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    METRO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil METRO; Aktivlegitimation des HABM für eine Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer; Verpflichtung zur systematischen Verteidigung angefochtener Entscheidungen einer Beschwerdekammer oder zur Beantragung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsmarke - DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AUF, DAS BILDZEICHEN "METRO" NICHT ALS GEMEINSCHAFTSMARKE EINZUTRAGEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    MIP Metro / OHMI - Tesco Stores (METRO)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil METRO - Ältere nationale Wortmarke METRO - Ablauf der älteren nationalen Marke

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Metro gewinnt Namensstreit gegen Tesco - Bildmarke «Metro» kann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Anmelders der Bildmarke "METRO" auf Aufhebung der Entscheidung R 486/2003-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. März 2004 über die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2006, II-2855
  • GRUR Int. 2006, 1019
  • GRUR-RR 2006, 398
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT …

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-191/04
    30 Nach gefestigter Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 48, und vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1/HABM, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 23).
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-191/04
    30 Nach gefestigter Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 48, und vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1/HABM, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 23).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-191/04
    30 Nach gefestigter Rechtsprechung besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P, Henkel/HABM, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 48, und vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1/HABM, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-106/03

    Vedial / HABM

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-191/04
    Dagegen kann das HABM weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen (Urteil Cloppenburg, Randnr. 22; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-106/03 P, Vedial/HABM, Slg. 2004, I-9573, Randnr. 34).
  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke …

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-191/04
    14 Was die verfahrensrechtliche Stellung des HABM angeht, so besitzt dieses zwar keine Aktivlegitimation für eine Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer, ist jedoch nicht verpflichtet, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], Slg. 2004, II-1845, Randnr. 34; vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-186/04, Spa Monopole/HABM - Spaform [SPAFORM], Slg. 2005, II-2333, Randnr. 20; und vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-379/03, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 22).
  • EuG, 23.09.2003 - T-308/01

    Henkel / OHMI - LHS (UK)

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-191/04
    35 Im Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01 (Henkel/OHMI - LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, II-3253, Randnr. 26) hat das Gericht entschieden, dass im Rahmen der Überprüfung der Widerspruchsentscheidung, die die Beschwerdekammern gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 vornehmen, der Erfolg der Beschwerde davon abhängt, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem über die Beschwerde entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht.
  • EuGH, 01.10.1998 - C-233/96

    Dänemark / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahre 1992 und 1993 …

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-191/04
    25 Viertens weist die Streithelferin darauf hin, dass nach dem Gebot der Rechtssicherheit eine Gemeinschaftsregelung es den Betroffenen ermöglichen müsse, den Umfang der ihnen durch diese Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-233/96, Dänemark/Kommission, Slg. 1998, I-5759, Randnr. 38).
  • EuG, 30.06.2004 - T-107/02

    GE Betz / OHMI - Atofina Chemicals (BIOMATE) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-191/04
    14 Was die verfahrensrechtliche Stellung des HABM angeht, so besitzt dieses zwar keine Aktivlegitimation für eine Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer, ist jedoch nicht verpflichtet, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], Slg. 2004, II-1845, Randnr. 34; vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-186/04, Spa Monopole/HABM - Spaform [SPAFORM], Slg. 2005, II-2333, Randnr. 20; und vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-379/03, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 22).
  • EuG, 15.06.2005 - T-186/04

    Spa Monopole / OHMI - Spaform (SPAFORM) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 13.09.2006 - T-191/04
    14 Was die verfahrensrechtliche Stellung des HABM angeht, so besitzt dieses zwar keine Aktivlegitimation für eine Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer, ist jedoch nicht verpflichtet, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/02, GE Betz/HABM - Atofina Chemicals [BIOMATE], Slg. 2004, II-1845, Randnr. 34; vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-186/04, Spa Monopole/HABM - Spaform [SPAFORM], Slg. 2005, II-2333, Randnr. 20; und vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-379/03, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], Slg. 2005, II-0000, Randnr. 22).
  • EuG, 13.12.2016 - T-24/16

    Sovena Portugal - Consumer Goods / EUIPO - Mueloliva (FONTOLIVA) - Unionsmarke - …

    Rn. 17 Sie bezieht sich auf das Urteil vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254), in dem das Gericht ausgeführt habe, dass die Beschwerdekammern, außer im Fall der Zurückverweisung, im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig würden, die die vor ihnen angefochtene Entscheidung erlassen habe, und dass sie nicht selbst eine Entscheidung erlassen dürften, die in dem Moment, in dem sie entschieden, rechtswidrig wäre; sie ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe nicht die Begründetheit des Widerspruchs bestätigen dürfen.

    Rn. 19 Das EUIPO weist darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung am 5. November 2015 zugestellt worden sei, also vor der Veröffentlichung des Ablaufs der Eintragung der älteren spanischen Marke FUENOLIVA durch das Spanische Patent- und Markenamt am 2. Dezember 2015, und dass auf der Grundlage der vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel nichts darauf hingewiesen habe, dass die Eintragung der besagten Marke nicht verlängert würde, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. September 2006, METRO (T-191/04, EU:T:2006:254), ergangen sei, in der der Widersprechende nicht den Nachweis für die Verlängerung der Eintragung seiner Marke eingereicht habe, obwohl die Widerspruchsabteilung dies von ihm verlangt habe.

    Rn. 23 Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, die Gültigkeit der Eintragung der älteren spanischen Marke FUENOLIVA vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung abgelaufen wäre, wäre sicher anzuerkennen, wie dies im Urteil vom 13. September 2006, METRO (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 32), entschieden wurde, dass die Funktion einer älteren Marke als Herkunftshinweis nicht durch eine andere Marke gefährdet sein kann, die erst nach Ablauf der älteren Marke eingetragen wird, und dass, wenn es keinen Zeitraum gibt, während dessen beide Marken koexistieren, kein Konflikt auftreten kann.

  • EuGH, 16.11.2022 - C-337/22

    EUIPO/ Nowhere - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. …

    Bis vor Kurzem sei aus den Urteilen des Gerichts, insbesondere aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (…T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie aus dem Beschluss vom 20. Juli 2021, Coravin/EUIPO - Cora (CORAVIN) (…T-500/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:493, Rn. 32 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) hervorgegangen, dass das ältere Recht zu dem Zeitpunkt gültig sein müsse, zu dem das EUIPO über den Widerspruch oder den Antrag auf Nichtigerklärung entscheide.

    Rn. 30 Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unterscheidung zwischen den Verletzungsklagen und den Verwaltungsverfahren betreffend Unionsmarken, wie sie sich aus den Urteilen vom 21. Februar 2013 Fédération Cynologique Internationale (…C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 47), und vom 21. Juli 2016, Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO (…C-226/15 P, EU:C:2016:582, Rn. 61 und 62) ergebe, die ständige Rechtsprechung des Gerichts zu den Auswirkungen des Wegfalls des älteren Rechts im Lauf des Widerspruchs- und des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO, wie sie sich aus den Urteilen vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 30 und 34), und vom 2. Juni 2021, Style & Taste/EUIPO - The Polo/Lauren Company (Darstellung eines Polospielers) (…T-169/19, EU:T:2021:318, Rn. 22 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergebe, sowie das Ziel von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, die Hauptfunktion der älteren Marke zu schützen, nicht beachtet, ist festzustellen, dass das EUIPO sowohl die Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Randnummern der Entscheidungen und der Bestimmungen benannt hat, die missachtet worden sein sollen.

  • EuGH, 29.07.2010 - C-214/09

    AnheuserBusch kann den Begriff "budweiser" für Bier nicht als Gemeinschaftsmarke …

    Rn. 50 Aus den Urteilen des Gerichts vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM - Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ) (T-318/03, Slg. 2005, II-1319), und vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, Slg. 2006, II-2855), gehe nämlich hervor, dass das Gericht wie das HABM angenommen habe, dass der Widersprechende auf Aufforderung des HABM verpflichtet sei, innerhalb der von diesem gesetzten Frist Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorzulegen, die seinen Widerspruch stützten, und dass sich diese Verpflichtung auf den Nachweis für die Verlängerung der älteren Marke erstrecke, wenn diese zwischenzeitlich verlängert worden sei, sofern sich dieser Nachweis nicht aus den mit der Widerspruchsschrift eingereichten Unterlagen ergebe.

    Rn. 66 Dagegen gab die Erste Beschwerdekammer des HABM in ihrer Entscheidung vom 23. Mai 2004, die Gegenstand des Rechtsstreits war, in dem das Urteil MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) ergangen ist, der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung statt, mit der diese den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass der Widersprechende trotz Aufforderung zur Vorlage des Nachweises für die Verlängerung der älteren Marke diesen Nachweis nicht eingereicht habe.

  • EuG, 25.03.2009 - T-191/07

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DEN BEGRIFF "BUDWEISER" NICHT …

    Rn. 79 Zwar ergibt sich aus Regel 16 in Verbindung mit Regel 20 der Verordnung Nr. 2868/95 in ihrer vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 1041/2005 geltenden Fassung, dass das HABM das Recht hat, den Nachweis der Verlängerung der älteren Marke zu verlangen, wenn deren Schutzdauer nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Widerspruchsschrift abläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores [METRO], T-191/04, Slg. 2006, II-2855, Randnr. 41).
  • EuG, 09.09.2026 - T-551/24

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke WALLAPOP - …

    Rn. 46 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Widerspruchsabteilungen und die Beschwerdekammern Änderungen der Umstände berücksichtigen müssen, die zwischen der Erhebung des Widerspruchs und der Entscheidung über ihn eintreten, und dass das EUIPO, um beurteilen zu können, ob die ältere Marke ihre Funktion als Herkunftshinweis aufgrund der zeitlichen Koexistenz mit der angemeldeten Marke, mit der sie verwechselbar ist, verlieren kann, die Gültigkeitsdauer der älteren Marke kennen muss (Urteil vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores [METRO], T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 34 und 38).
  • EuGH, 05.02.2026 - C-337/22

    Rechtsmittel - Anmeldung der Unionsbildmarke APE TEES - Nicht eingetragene ältere …

    Diese allgemeinen Regeln seien vom Gericht in den Rn. 30 bis 34 des Urteils vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, im Folgenden: Metro-Urteil, EU:T:2006:254), anerkannt und von seiner späteren Rechtsprechung bestätigt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-263/09

    Edwin / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke "ELIO FIORUCCI"- …

    {FN:5} - Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM-Tesco Stores (METRO) (T-191/04, Slg. 2006, II-2855, Randnr. 36), wonach die Beschwerdekammer keine "Entscheidung erlassen [darf], die in dem Moment rechtswidrig wäre, in dem sie auf der Grundlage der von den Parteien im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Beweismittel in der Sache entscheide[t].".
  • EuGH, 11.06.2009 - C-542/07

    Imagination Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - …

    Rn. 31 Ebenso habe das Gericht entschieden, dass Vorgänge in der Zeit nach der Erhebung eines Widerspruchs zu berücksichtigen seien, und zwar bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores [METRO], T-191/04, Slg. 2006, II-2855, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-337/22

    EUIPO/ Nowhere - Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Verordnung …

    Vgl. insoweit Urteil vom 13. September 2006, MIP Metro/HABM - Tesco Stores (METRO) (T-191/04, EU:T:2006:254, Rn. 32) (wo es heißt, dass im Hinblick auf "den zeitlichen Anwendungsbereich der [Art. 8 und 41 der Unionsmarkenverordnung von 2009] … die beiden Marken während eines bestimmten Zeitraums koexistieren [müssen]. Die Funktion einer älteren Marke als Herkunftshinweis kann nicht durch eine andere Marke gefährdet sein, die erst nach Ablauf der älteren Marke eingetragen wird. Gibt es keinen Zeitraum, während dessen beide Marken koexistieren, kann kein Konflikt auftreten").
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