Rechtsprechung
   BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,753
BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R (https://dejure.org/2005,753)
BSG, Entscheidung vom 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R (https://dejure.org/2005,753)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - B 6 KA 19/04 R (https://dejure.org/2005,753)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,753) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vergütung verspätet eingereichter vertragsärztlicher Abrechnungsscheine bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV); Erforderlichkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Ausgestaltung von Abrechnungsfristen als materielle Ausschlussfristen in einem ...

  • Judicialis

    SGB V § 82 Abs 1; ; SGB V § 85 Abs 1; ; SGB V § 85 Abs 4 S 1; ; SGB V § 85 Abs 4 S 2; ; BMV-Ä § 18 Abs 1 Nr 1; ; EKV-Ä § 21 Abs 1 Nr 1; ; GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristsetzung im Honorarverteilungsmaßstab durch die Kassenärztliche Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Zu späte Abrechnung: Ausschlussfristen der KV müssen maßvoll sein

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 137
  • NZS 2006, 445 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Zweck der Honorarverteilung ist, dass nach jedem Quartal möglichst schnell und möglichst umfassend die für die Honorarverteilung zur Verfügung stehenden Beträge ausgekehrt werden (BSGE 89, 90, 95 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 8).

    Auch widerspräche die Zahlung lediglich von Abschlägen auf das voraussichtliche Honorar über einen längeren Zeitraum hinweg dem berechtigten Interesse der Ärzte an der Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen (BSGE 89, 62, 69 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 348; BSGE 89, 90, 95 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 8).

    Zahlreiche Bestimmungen sowohl der Bundesmantelverträge als auch des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen legen fest bzw setzen voraus, dass die vertragsärztlichen Leistungen in einem Kalendervierteljahr zusammengefasst vom Vertragsarzt abgerechnet und von der KÄV vergütet werden (BSGE 89, 62, 69 = SozR 3-2500 § 45 Nr. 42 S 348 ff; BSGE 89, 90, 95 ff = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 8 ff, jeweils mwN).

    Auch die berechtigten Belange der Krankenkassen können tangiert sein, wenn diese die Gesamtvergütung in gesetzeskonformer Höhe an die KÄV entrichten, die Vertragsärzte davon aber nur Teile erhalten, die eine angemessene Vergütung der von ihnen erbrachten Leistungen möglicherweise nicht gewährleisten (BSGE 89, 90, 97 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 10; BSGE 89, 62, 71 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 350; vgl Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - B 6 KA 21/04 R - zur Nachvergütung psychotherapeutischer Leistungen).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Die Vorschrift ist in der vom LSG getroffenen Auslegung durch die Ermächtigungsgrundlage des § 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V nicht gedeckt und greift unverhältnismäßig in den grundrechtlich geschützten Vergütungsanspruch der Klägerin ein (zu den Voraussetzungen näher BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 RdNr 129).

    Die gesetzliche Ermächtigung für den Erlass des HVM in § 85 Abs. 4 SGB V und der der KÄV damit eingeräumte Regelungsspielraum wird grundsätzlich dem Parlamentsvorbehalt und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht (dazu BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 RdNr 28, 29).

    Solche Auswirkungen einer nicht weiter differenzierten und abgestuften Ausschlussfrist sind durch die Ermächtigungsgrundlage des § 85 Abs. 4 SGB V nicht gedeckt und stellen zugleich eine unverhältnismäßige Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechts der Vertragsärzte auf eine Honorierung ihrer Leistungen dar (dazu näher BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 RdNr 129).

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Auch widerspräche die Zahlung lediglich von Abschlägen auf das voraussichtliche Honorar über einen längeren Zeitraum hinweg dem berechtigten Interesse der Ärzte an der Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen (BSGE 89, 62, 69 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 348; BSGE 89, 90, 95 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 8).

    Zahlreiche Bestimmungen sowohl der Bundesmantelverträge als auch des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen legen fest bzw setzen voraus, dass die vertragsärztlichen Leistungen in einem Kalendervierteljahr zusammengefasst vom Vertragsarzt abgerechnet und von der KÄV vergütet werden (BSGE 89, 62, 69 = SozR 3-2500 § 45 Nr. 42 S 348 ff; BSGE 89, 90, 95 ff = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 8 ff, jeweils mwN).

    Auch die berechtigten Belange der Krankenkassen können tangiert sein, wenn diese die Gesamtvergütung in gesetzeskonformer Höhe an die KÄV entrichten, die Vertragsärzte davon aber nur Teile erhalten, die eine angemessene Vergütung der von ihnen erbrachten Leistungen möglicherweise nicht gewährleisten (BSGE 89, 90, 97 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 10; BSGE 89, 62, 71 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 350; vgl Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - B 6 KA 21/04 R - zur Nachvergütung psychotherapeutischer Leistungen).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Schließlich sind zahlreiche mengenbegrenzende Regelungen in Honorarverteilungsmaßstäben, wie etwa Fallzahlzuwachsbeschränkungen (s BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9) oder Individualbudgets (dazu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6), auf das einzelne Quartal bezogen.
  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Der Senat ist jedoch an die Auslegung durch das LSG gebunden, weil es sich um nicht revisibles Rechts handelt (§ 162 Sozialgerichtsgesetz ) und sie nicht willkürlich, dh schlechthin nicht nachvollziehbar, sondern mit der gegebenen Begründung noch vertretbar ist (vgl zur revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht revisiblen Rechts s BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 358 f und BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 3 RdNr 4 ff, mwN).
  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 34/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - EDV-Abrechnung -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen über die Form und den Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 246; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 85 RdNr 161).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 528/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Kürzung

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Die Vorschrift ist in der vom LSG getroffenen Auslegung durch die Ermächtigungsgrundlage des § 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V nicht gedeckt und greift unverhältnismäßig in den grundrechtlich geschützten Vergütungsanspruch der Klägerin ein (zu den Voraussetzungen näher BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 RdNr 129).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 20/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Notwendigkeit - Dauer - Überprüfung

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Der Senat ist jedoch an die Auslegung durch das LSG gebunden, weil es sich um nicht revisibles Rechts handelt (§ 162 Sozialgerichtsgesetz ) und sie nicht willkürlich, dh schlechthin nicht nachvollziehbar, sondern mit der gegebenen Begründung noch vertretbar ist (vgl zur revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht revisiblen Rechts s BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 358 f und BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 3 RdNr 4 ff, mwN).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
    Zwar dient der HVM grundsätzlich nur der Verteilung der Gesamtvergütung (BSGE 88, 20, 22 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 68).
  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 76/03 R

    Honorarverteilungsregelung - Ausrichtung auf umfassende Umsatzbegrenzung -

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Rechtmäßigkeit von

    Ihre Anwendung darf allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu völligem Honorarverlust führen (Fortführung von BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 19).

    Die darin schon normierten Ausnahmen (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 iVm § 6 Abs. 1 HVM sowie § 5 Abs. 3 Satz 3 HVM) seien in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.6.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 19) dahingehend fortzuentwickeln, dass der vollständige und endgültige Abrechnungsausschluss bei EDV-bedingten Fehlern unzumutbar sein könne.

    Wie bereits im Urteil vom 22.6.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 19) im Einzelnen ausgeführt worden ist, ist die Aufnahme solcher Bestimmungen in den HVM von der Rechtsgrundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V (hier anzuwenden in der 2001 geltenden Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626) gedeckt (zu deren hinreichender Bestimmtheit s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 28, 29; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 14).

    Durch diese Ziele ist der mit dem Abrechnungsausschluss verbundene Eingriff grundsätzlich verhältnismäßig und stellt eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13, 15 bis 17, jeweils mwN; insoweit andere Wertung des 3. Senats des BSG bei Arzneimittelabrechnungen von Apotheken, siehe BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 RdNr 16-18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Insbesondere ist auch zu billigen, nachträgliche Berichtigungen und/oder Ergänzungen bei den bereits eingereichten Behandlungsfällen auszuschließen, wie dies durch § 5 Abs. 2 Satz 3 HVM bestimmt ist (so auch schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 18: "sachgerechterweise die nachträgliche Korrektur von bereits vorgelegten Abrechnungsscheinen ausgeschlossen ist").

    Nach alledem stellt sich ein Abrechnungsausschluss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 HVM in einem Fall der vorliegenden Art als unverhältnismäßiger Eingriff in den grundrechtlich geschützten Vergütungsanspruch des Vertragsarztes dar (hierzu s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 12 und BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 129 mwN).

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung einer

    bb) Es entspricht der stRspr des Senats, dass die KÄV im HVM Regelungen zu den Modalitäten der Abrechnung durch Vertragsärzte treffen darf (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21; BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 = Juris RdNr 14) .

    Eine entsprechende Regelung fand sich bereits in § 85 Abs. 4 S 1 und 2 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl I 2266; vgl dazu BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21) .

    Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Form und den Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnungen (BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13 = Juris RdNr 21), aber auch Regelungen darüber, welche Unterlagen Vertragsärzte ihrer Quartalsabrechnung beifügen müssen (BSG Urteil vom 25.8.1999 - B 6 KA 34/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 = Juris RdNr 14) .

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

    Der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG hat zwar entschieden, dass die Ausgestaltung von Abrechnungsfristen als materielle Ausschlussfristen zur Erreichung einer möglichst zügigen, zeitgerechten und vollständigen Verteilung der Gesamtvergütung grundsätzlich zulässig ist (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 17), wenn Ausnahmen für Fälle unverschuldeter Fristversäumnis vorgesehen werden.

    Solche Auswirkungen einer nicht differenzierten und abgestuften Ausschlussfrist wären durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt und deshalb eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts der Apotheker auf Vergütung ihrer Leistungen (so auch der 6. Senat zur Gesamtvergütung - vgl SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 17).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht