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   BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R   

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BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R (https://dejure.org/2006,1594)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R (https://dejure.org/2006,1594)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2006 - B 6 KA 29/05 R (https://dejure.org/2006,1594)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung ab 1. 1. 2000

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung ab 1.1.2000

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Teilhabe an den von den Krankenkassen an seine Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) entrichteten Gesamtvergütungen; Anspruch auf Zahlung eines höheren vertragsärztlichen Honorars; Beauftragung des Bewertungsausschusses mit der Festlegung ...

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 12 Abs 1;... ; SGB V § 73 Abs 1; ; SGB V § 73 Abs 1a; ; SGB V § 73 Abs 1b; ; SGB V § 73 Abs 1c; ; SGB V § 85 Abs 4 S 1; ; SGB V F: 22.12.1999 § 85 Abs 4a S 1 Halbs 2; ; SGB V F: 22.12.1999 § 85 Abs 4a S 2; ; SGB V § 87 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der vertragsärztlichen Versorgung, Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (31)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    Auch angesichts der Dichte des (sozial-)gerichtlichen Rechtsschutzes besteht keine Veranlassung, die Bestimmtheitsanforderungen an den Gesetzgeber zu verschärfen (vgl BVerfG NVwZ 2006, 807 RdNr 78; zum Vorstehenden s auch ausführlich BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 28 f).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob der Normgeber mit der jeweiligen Regelung - einschließlich einer Anknüpfung an die Verhältnisse des Jahres 1996 - Ziele verfolgt, die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 133) oder andere billigenswerte Ziele der Honorarverteilung sachlich gerechtfertigt sind (vgl BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 21; BSG SozR aaO Nr. 17 RdNr 11; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 28).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann unter Berücksichtigung der als verfassungskonform zu bewertenden gesetzlichen Grundstrukturen über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ein Anspruch auf Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt nicht angemessener Vergütung (Art. 12 Abs. 1 GG) nur bestehen, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 127 f, 140; bekräftigt in BSGE 95, 86 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 21, jeweils RdNr 21).

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    Allerdings hatten sich in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1996 nach Einführung des neu gestalteten, die sog "sprechende Medizin" aufwertenden EBM-Ä (DÄ 1995, C-1720 bzw Sonderheft zur Ausgabe A vom 29. September 1995) zuvor nicht prognostizierte Mengenentwicklungen und Verwerfungen im Abrechnungsverhalten der Vertragsärzte gezeigt, deren Dimensionen zunächst zur raschen Festlegung von Teilbudgets für bestimmte Leistungen und später von Praxisbudgets führten (vgl BSGE 81, 86, 96 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 92 ff; BSGE 86, 30, 43 = SozR 3-2500 § 83 Nr. 1 S 15 ff; s auch BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 14).

    In diesem Sinne hat es der Senat nicht beanstandet, dass der Bewertungsausschuss einerseits zur Bestimmung der ab 1. Juli 1997 im EBM-Ä eingeführten Zusatzbudgets entsprechend ihrer Zielrichtung, ein spezielles tatsächliches Leistungsgeschehen abzubilden, auf die nicht budgetierten Abrechnungswerte der ersten beiden Quartale des Jahres 1996 abgestellt (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 1 RdNr 12), andererseits aber für die Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets die teilbudgetierten Abrechnungswerte in diesem Zeitraum in Bezug genommen hat (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 9 ff, insbesondere RdNr 14), obgleich deren rückwirkende Inkraftsetzung rechtswidrig war (vgl BSGE 81, 86, 88 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 83).

    Im Hinblick darauf, dass der ab 1. Januar 1996 neu gestaltete EBM-Ä in Ausfüllung des gesetzlichen Auftrags in § 85 Abs. 4a Satz 1 SGB V aF (idF des Gesundheitsstrukturgesetzes) bewusste Anreize zur Verbesserung vor allem der Vergütung typisch hausärztlicher Leistungen gesetzt hatte (vgl hierzu BSGE 81, 86, 99 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 95), die durch die nachfolgenden Budgetierungen wieder relativiert wurden, lag zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles die Orientierung an den Verhältnissen des Jahres 1996 sogar nahe.

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    Die Aufteilung der von den Krankenkassen für die gesamte vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung entrichteten, nicht nach Versorgungsbereichen differenzierenden Gesamtvergütungen (§ 85 Abs. 1 SGB V - s hierzu BSGE 95, 86 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 21, jeweils RdNr 17) in ein hausärztliches und ein fachärztliches Honorarkontingent nimmt die KÄV auf der Grundlage ihres HVM vor.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann unter Berücksichtigung der als verfassungskonform zu bewertenden gesetzlichen Grundstrukturen über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ein Anspruch auf Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt nicht angemessener Vergütung (Art. 12 Abs. 1 GG) nur bestehen, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 127 f, 140; bekräftigt in BSGE 95, 86 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 21, jeweils RdNr 21).

    Dies ist nahezu das Doppelte des im EBM-Ä vom 1. Juli 1997 kalkulierten Durchschnittseinkommens von jährlich 138.000 DM bzw von 34.500 DM im Quartal, das in der Rechtsprechung des Senats als jedenfalls noch angemessen bewertet worden ist (vgl zu diesen Größen BSGE 95, 86 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 21, jeweils RdNr 22 bis 24).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    Es kommt vielmehr darauf an, ob der Normgeber mit der jeweiligen Regelung - einschließlich einer Anknüpfung an die Verhältnisse des Jahres 1996 - Ziele verfolgt, die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 133) oder andere billigenswerte Ziele der Honorarverteilung sachlich gerechtfertigt sind (vgl BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 21; BSG SozR aaO Nr. 17 RdNr 11; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 28).

    Aus diesem Grunde ist der rechnerische Punktwertabstand, den der Senat unter näher definierten Umständen als Aufgreifkriterium für die Prüfung einer Korrektur des Zuschnitts von Honorartöpfen benannt hat (vgl BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 f; fortgeführt von BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 25 ff), im Verhältnis der Punktwerte von hausärztlichen und fachärztlichen Leistungen ohne Bedeutung.

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 80/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets des

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    Allerdings hatten sich in den ersten beiden Quartalen des Jahres 1996 nach Einführung des neu gestalteten, die sog "sprechende Medizin" aufwertenden EBM-Ä (DÄ 1995, C-1720 bzw Sonderheft zur Ausgabe A vom 29. September 1995) zuvor nicht prognostizierte Mengenentwicklungen und Verwerfungen im Abrechnungsverhalten der Vertragsärzte gezeigt, deren Dimensionen zunächst zur raschen Festlegung von Teilbudgets für bestimmte Leistungen und später von Praxisbudgets führten (vgl BSGE 81, 86, 96 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 92 ff; BSGE 86, 30, 43 = SozR 3-2500 § 83 Nr. 1 S 15 ff; s auch BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 14).

    In diesem Sinne hat es der Senat nicht beanstandet, dass der Bewertungsausschuss einerseits zur Bestimmung der ab 1. Juli 1997 im EBM-Ä eingeführten Zusatzbudgets entsprechend ihrer Zielrichtung, ein spezielles tatsächliches Leistungsgeschehen abzubilden, auf die nicht budgetierten Abrechnungswerte der ersten beiden Quartale des Jahres 1996 abgestellt (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 1 RdNr 12), andererseits aber für die Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets die teilbudgetierten Abrechnungswerte in diesem Zeitraum in Bezug genommen hat (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 9 ff, insbesondere RdNr 14), obgleich deren rückwirkende Inkraftsetzung rechtswidrig war (vgl BSGE 81, 86, 88 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 83).

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztgruppen - keine

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    Prinzipiell ist auch der Parlamentsgesetzgeber dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG, vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 10 f, mwN) verpflichtet.

    Es kommt vielmehr darauf an, ob der Normgeber mit der jeweiligen Regelung - einschließlich einer Anknüpfung an die Verhältnisse des Jahres 1996 - Ziele verfolgt, die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 133) oder andere billigenswerte Ziele der Honorarverteilung sachlich gerechtfertigt sind (vgl BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 21; BSG SozR aaO Nr. 17 RdNr 11; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, jeweils RdNr 28).

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    Eine solche Stützungsverpflichtung, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 9. September 1998 (BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 187) bei Honorartöpfen für ausschließlich überweisungsgebundene Facharztgruppen wie zB Radiologen für erforderlich erachtet habe, lasse sich auf die gesetzlich vorgegebene Aufteilung der Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich nicht übertragen.

    Aus diesem Grunde ist der rechnerische Punktwertabstand, den der Senat unter näher definierten Umständen als Aufgreifkriterium für die Prüfung einer Korrektur des Zuschnitts von Honorartöpfen benannt hat (vgl BSGE 83, 1, 5 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 f; fortgeführt von BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils RdNr 25 ff), im Verhältnis der Punktwerte von hausärztlichen und fachärztlichen Leistungen ohne Bedeutung.

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 67/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Punktwertstützung von bestimmten fachärztlichen

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    Dies bedeutet, wie der Senat im Urteil vom 22. März 2006 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 24) näher dargelegt hat, dass zur Vergütung hausärztlicher Leistungen nur das Honorarkontingent für den hausärztlichen Versorgungsbereich zur Verfügung steht und fachärztliche Leistungen ausschließlich aus dem strikt getrennten Honorarkontingent für die fachärztliche Versorgung finanziert werden dürfen.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. März 2006 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 24 RdNr 16) dargelegt, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene strikte Trennung der Honorarkontingente für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung führe zwangsläufig dazu, dass sich die Punktwerte für die hausärztlichen Leistungen unabhängig von denjenigen für die fachärztlichen Leistungen entwickelten.

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    e) Der weitere Einwand, § 85a Abs. 4a SGB V sowie der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16. Februar 2000 enthielten eine sog "zahlenförmige Norm", entsprächen aber nicht den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193 unter Hinweis auf BVerfGE 85, 36, 57 und auf BVerwGE 106, 241, 247; s dazu auch Wahl in MedR 2003, 569, 571 f), trifft nicht zu.

    Zahlenförmige Normen sind Vorschriften, die als Berechnungsanleitung für die Ermittlung einer bestimmten rechtsrelevanten Quantität (zB Höhe des Praxisbudgets, Studienplatzkapazitäten, Grenzwerte für Schienenverkehrslärm) ihrerseits bestimmte Zahlen oder Formeln als Tatbestandsmerkmal verwenden und damit im Rahmen der Rechtskontrolle die besondere Problematik aufwerfen, dass der diesen Zahlen und Formeln zugrunde liegende Bewertungs- und Abwägungsvorgang nicht mehr ohne weiteres ersichtlich ist (BVerfGE 85, 36, 57 f).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R
    Auch angesichts der Dichte des (sozial-)gerichtlichen Rechtsschutzes besteht keine Veranlassung, die Bestimmtheitsanforderungen an den Gesetzgeber zu verschärfen (vgl BVerfG NVwZ 2006, 807 RdNr 78; zum Vorstehenden s auch ausführlich BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 28 f).
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 16/99 R

    Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztliche Vereinigung, Zulässigkeit der

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96

    LAG/Zinszuschlag

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 74/04 R

    Vertragärztliche Versorgung - gleichzeitige Teilnahme an haus- und fachärztlicher

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 48/02 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab - Festlegung der Fallpunktzahlen

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R

    Vertragszahnarzt - Reduzierung der Gesamtvergütung durch gesetzliche Regelung für

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04

    Rechtmäßigkeit eines vertragsärztlichen Honorarbescheids; Rechtmäßigkeit der

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

  • BVerfG, 20.09.1995 - 1 BvR 597/95

    Mangelnde Grundrechtsfähigkeit einer kassenärztlicher Vereinigung als Träger

  • BVerfG, 05.04.1993 - 1 BvR 290/93

    Grundrechtsfähigkeit einer Handwerksinnung - Territorialer Zuschnitt einer Innung

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 62/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an

    Die Konzentration auf die Wahrnehmung dieser Versorgungsfunktionen (sog "Lotsenfunktion") der Hausärzte (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 29/05 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 16, 25 mwN) soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden (BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 74/04 R - SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 RdNr 17) .
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

    Dies gilt um so mehr, als solche Modellberechnungen nicht der mathematisch exakten Ermittlung der realen Verhältnisse in einer konkreten Vertragsarztpraxis dienen, sondern normative Festlegungen zur Annäherung an die Wirklichkeit enthalten, die zu treffen mit noch vertretbarem Aufwand möglich sein muss (vgl zur vergleichbaren Problematik der Anwendung von in einem bestimmten Jahr ermittelten Kostenquoten in späteren Jahren BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 30).
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

    Vertragsärzte, die - wie der Kläger - an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen, können mithin nur die leistungsproportionale Teilhabe am Honorarkontingent der Fachärzte beanspruchen (zum Vorstehenden s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 10).

    Nach diesen Regelungen waren die ab 1.1.2000 maßgeblichen Vergütungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung, die ihrerseits zuvor nach bestimmten Vorgaben ermittelt wurden (s hierzu ausführlich BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 16 ff; bereits in diesem Rahmen waren gemäß Abschnitt A Teil I Nr. 1.1.2 und Anlage 1 - dort Schritt 5 und 6 des Beschlusses vom 16.2.2000 - Versorgungsbereichswechsel in den Jahren 1997 bis 1999 zu berücksichtigen), quartalsweise um diejenigen Honorarbeträge zu "bereinigen", die auf die in dem betreffenden Zeitraum von der hausärztlichen in die fachärztliche Versorgung überwechselnden Vertragsärzte (oder umgekehrt) entfielen.

    Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Regelungen ist zu beachten, dass es sich um untergesetzliche Rechtsnormen handelt, mit deren Erlass der parlamentarische Gesetzgeber in zulässiger Weise ein Gremium der funktionalen Selbstverwaltung beauftragt hat (§ 85 Abs. 4a SGB V - s hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 13-17).

    Der Senat hat das bereits im Urteil vom 6.9.2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 13 ff) näher dargelegt.

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