Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
Dritter Titel - Verträge auf Bundes- und Landesebene (§§ 82 - 87e) |
§ 85a
Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) 1Um die finanziellen Auswirkungen zu überbrücken, die sich aus der infolge der COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen ergeben, wird die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leistungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung festgesetzt. 2Satz 1 gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen Festsetzung schriftlich widersprochen hat. 3Satz 1 gilt für das Jahr 2021 nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 einer solchen Festsetzung schriftlich widerspricht.
(2) 1Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen. 2Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2021 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2022 und 2023 vollständig auszugleichen. 3Das Nähere zu dem Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2020 bis 2023 im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Regelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen.
(4) 1Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 1 nicht sichergestellt werden kann, können die Partner der Gesamtverträge nach § 83 für die Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen bezogen auf den in den Festzuschussbeträgen nach § 55 enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistungen vereinbaren. 2Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 vollständig auszugleichen. 3Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2021 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig auszugleichen. 4Das Nähere zum Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
(5) Die Partner der Gesamtverträge haben in den Jahren 2021 und 2022 bei den nach § 85 Absatz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen auch die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu berücksichtigen.
(6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung in den Jahren 2021 und 2022 findet § 85 Absatz 2 Satz 7 keine Anwendung.
(7) Die Partner der Gesamtverträge haben die Vereinbarungen für den Fall einer im Zeitraum bis zum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersituation resultierende, verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu gewährleisten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz) | 22.12.2006 |
und Heilmittel-
vereinbarung § 85Gesamtvergütung § 85aSonderregelungen für Vertrags-
zahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-
19-
Pandemie § 85b(weggefallen) § 85c(weggefallen) § 85d(weggefallen) § 86Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form § 86aVerwendung von Überweisungen in elektronischer Form § 87Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte § 87aRegionale Euro-
Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten § 87bVergütung der Ärzte (Honorarverteilung) § 87cTransparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen § 87d(weggefallen) § 87eZahlungsanspruch bei Mehrkosten
Rechtsprechung zu § 85a SGB V
36 Entscheidungen zu § 85a SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 42/16 R
Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtvergütung - Festlegung des regionalen ...
- BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 5/16 R
Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - keine notwendige Beiladung der ...
- BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 14/16 R
Vertragsärztliche Versorgung - Vereinbarung über die Gesamtvergütung für 2013 - ...
- BSG, 15.06.2016 - B 6 KA 27/15 R
Vertragsärztliche Versorgung - Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ...
- BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung ...
- LSG Sachsen, 09.12.2015 - L 8 KA 16/13
Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für das Jahr 2013 - ...
- SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 76/07
Vertragsarztangelegenheiten
- SG Düsseldorf, 23.03.2011 - S 14 KA 165/07
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Bayern, 21.12.2011 - L 12 KA 46/11
Kürzung der Hausärztevergütung um 41 Mio. Euro gestoppt
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 20.12.2011 - L 12 KA 46/11
Kürzung der Hausärztevergütung um 41 Mio EUR gestoppt
- LSG Bayern, 20.12.2011 - L 12 KA 46/11