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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 28.07.2008 - Ss 266/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17624
OLG Oldenburg, 28.07.2008 - Ss 266/08 (https://dejure.org/2008,17624)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.07.2008 - Ss 266/08 (https://dejure.org/2008,17624)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Ss 266/08 (https://dejure.org/2008,17624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Diebstahl geringwertiger Sachen: Freiheitsstrafe bei einem Bagatelldelikt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs. 1 S. 1 StGB; § 248a StGB
    Strafzumessung im Rahmen von Bagatelldelikten; Gewichtung des Handlungsunwertes im Rahmen der Strafzumessung bei Bagatelldelikten; Schuldangemessenheit des Ausspruches einer Freiheitsstrafe über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Monat im Rahmen von ...

  • Judicialis

    StGB § 38 Abs. 2; ; StGB § 46; ; StGB § 248a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafzumessung im Rahmen von Bagatelldelikten; Gewichtung des Handlungsunwertes im Rahmen der Strafzumessung bei Bagatelldelikten; Schuldangemessenheit des Ausspruches einer Freiheitsstrafe über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Monat im Rahmen von ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05

    Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.07.2008 - Ss 266/08
    Diese Entscheidung, die im Ergebnis in Einklang steht mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2006, 1222), Celle (NStZ-RR 2004, 142), Hamburg (OLGSt StGB § 47 Nr. 8) und Braunschweig (NStZ-RR 2002, 75), bezog sich auf einen Diebstahl mit einer erstrebten Tatbeute im Wert von rund 5 EUR, mithin auf einen ausgesprochenen Bagatelldiebstahl, nämlich auf einen Diebstahl, der hinsichtlich des Wertes des Diebesgutes innerhalb der Gruppe der Diebstähle geringwertiger Sachen im Sinne von § 248a StGB, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine obere Wertgrenze von 30 EUR gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.2005, NStZ-RR 2005, 111), dem untersten Bereich angehört.
  • OLG Celle, 18.08.2003 - 22 Ss 101/03

    Änderung eines Rechtsfolgenausspruches durch das Revisionsgericht; Ermessen über …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.07.2008 - Ss 266/08
    Diese Entscheidung, die im Ergebnis in Einklang steht mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2006, 1222), Celle (NStZ-RR 2004, 142), Hamburg (OLGSt StGB § 47 Nr. 8) und Braunschweig (NStZ-RR 2002, 75), bezog sich auf einen Diebstahl mit einer erstrebten Tatbeute im Wert von rund 5 EUR, mithin auf einen ausgesprochenen Bagatelldiebstahl, nämlich auf einen Diebstahl, der hinsichtlich des Wertes des Diebesgutes innerhalb der Gruppe der Diebstähle geringwertiger Sachen im Sinne von § 248a StGB, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine obere Wertgrenze von 30 EUR gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.2005, NStZ-RR 2005, 111), dem untersten Bereich angehört.
  • OLG Oldenburg, 13.01.2005 - Ss 426/04

    30 Euro; 50 DM; Bagatellfall; Bagatellgrenze; Diebstahl; Euro-Umstellung; …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.07.2008 - Ss 266/08
    Diese Entscheidung, die im Ergebnis in Einklang steht mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2006, 1222), Celle (NStZ-RR 2004, 142), Hamburg (OLGSt StGB § 47 Nr. 8) und Braunschweig (NStZ-RR 2002, 75), bezog sich auf einen Diebstahl mit einer erstrebten Tatbeute im Wert von rund 5 EUR, mithin auf einen ausgesprochenen Bagatelldiebstahl, nämlich auf einen Diebstahl, der hinsichtlich des Wertes des Diebesgutes innerhalb der Gruppe der Diebstähle geringwertiger Sachen im Sinne von § 248a StGB, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine obere Wertgrenze von 30 EUR gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.2005, NStZ-RR 2005, 111), dem untersten Bereich angehört.
  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschl. v. 28.07.2008 - Ss 266/08 - juris) hat bei einem Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von fünf Euro ebenfalls eine über dem gesetzlichen Mindestmaß liegende Freiheitsstrafe ebenfalls für "schlechthin unangemessen" erachtet und die Regel aufgestellt, dass eine Freiheitsstrafe über dem gesetzlichen Mindestmaß nur dann in Betracht kommt, wenn der Wert der Tatbeute über einem Drittel der Geringwertigkeitsgrenze von (seinerzeit) 30 Euro, also über 10 Euro liege.
  • OLG Hamm, 28.05.2009 - 2 Ss 200/09

    Strafzumessung; allgemeine Anforderungen; Widerruf von Strafaussetzung

    Wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, ist ein drohender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache als "Wirkung" im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und grundsätzlich ausdrücklich zu erörtern (OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - Ss 266/08 -, zitiert nach juris Rn. 14).

    Nur bei Gelegenheits- und Bagatelltaten kann sich eine andere Bewertung ergeben (OLG Düsseldorf, StV 1983, 338), wobei der Senat der Auffassung zuneigt, ein Bagatelldelikt in diesem Sinne nur bis zur Grenze von 1/3 des Höchstwertes der Geringwertigkeit im Sinne des § 248 a StGB anzunehmen (vergleiche dazu: OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 9 Ss 266/08 -, zitiert nach juris Rn. 10, 11, 12 mit weiteren Nachweisen), ohne dass dies vorliegend vom Senat zu entscheiden wäre.

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2010 - 3 RVs 117/10

    Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Erörterungsmangel im Zusammenhang mit …

    Zu diesen Wirkungen gehört nach herrschender - und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener - Meinung der wegen der Verurteilung drohende Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache (sog. "Kumulationswirkung" - vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - III-3 RVs 74/10, vom 7. Juni 2010 - III-3 RVs 72/10, vom 14. April 2010 - III-3 RVs 48/10, vom 13. April 2010 - III-3 RVs 46/10; BGH StV 1996, 26, 27; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; NStZ-RR 2010, 202; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 Ss 54/03; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. August 2003 - II-56/03 1 Ss 77/03; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2008 - Ss 266/08).
  • OLG Oldenburg, 13.07.2010 - 1 Ss 91/10

    Umfang der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem …

    Rn. 11 Dabei wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass Freiheitsstrafen von jeweils 2 Monaten - wie vom Schöffengericht verhängt - für den Diebstahl von Gegenständen im Wert von 4, 00 EUR bzw. 8,84 EUR (Fälle 9. und 10.) und für die Unterschlagung von DVDs im Wert von 9, 30 EUR (Fall 2.) das Maß schuldgerechter Strafe überschreiten (vgl. Senatbeschlüsse v. 05.06.2008, Ss 187/08, StraFo 2008, 297; v. 28.07.2008, Ss 266/08, NdsRpfl 2008, 347).
  • OLG Oldenburg, 29.08.2017 - 1 Ss 172/17

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvertretbar hoher Strafzumessung

    Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2008 (Ss 266/08 - bei juris), die zwar einen Diebstahl einer geringwertigen Sache zum Gegenstand hatte, deren tragende Grundsätze aber auch für diesen Grenzwert überschreitende Schäden Geltung beanspruchen müssen.
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