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   BGH, 25.08.2022 - StB 35/22   

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https://dejure.org/2022,24397
BGH, 25.08.2022 - StB 35/22 (https://dejure.org/2022,24397)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2022 - StB 35/22 (https://dejure.org/2022,24397)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2022 - StB 35/22 (https://dejure.org/2022,24397)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 144 StPO
    Strafverfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2
    Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Aufhebung der Zweitbestellung - Zweitbestellung nicht zur "Verhinderungsentlastung”

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Zeit für den Mandanten - Pflichtverteidigung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 353
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21

    Zulässigkeit einer Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten

    Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
    Danach kommt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen die Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht, sondern auch, wenn dieser aufgrund äußerlich veranlasster, von seinem Willen unabhängigen Umständen außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 23).

    Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.).

    Überdies darf kein gegenüber der Entpflichtung des Verteidigers milderes Mittel zur Verfügung stehen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 26 ff.).

    Denn eine Beiordnung nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffes; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 36); sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437).

  • BGH, 13.04.2021 - StB 12/21

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung anwaltlicher Vertretung in einem

    Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
    Auf die sofortige Beschwerde gegen diese Ablehnung prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm eingehalten und sein Entscheidungsermessen ("können") fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15; vom 13. April 2021 - StB 12/21, NStZ-RR 2021, 179).

    Es handele sich um einen überschaubaren Verfahrensgegenstand, dessen Bearbeitung durch einen Pflichtverteidiger gewährleistet werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - StB 12/21, NStZ-RR 2021, 179).

  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
    Auf die sofortige Beschwerde gegen diese Ablehnung prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm eingehalten und sein Entscheidungsermessen ("können") fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15; vom 13. April 2021 - StB 12/21, NStZ-RR 2021, 179).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
    Denn der Zweck der Pflichtverteidigung besteht sowohl darin, dem Angeklagten (soweit gemäß § 140 StPO notwendig) rechtskundigen Beistand zu gewährleisten, als auch den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 242).
  • BGH, 26.02.2020 - StB 4/20

    Antrag auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers (endgültig zerstörtes

    Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
    Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen das Fehlen einer angemessenen Verteidigung zu besorgen ist, auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 6, 7 unter Verweis auf BT-Drucks. 19/13829 S. 48).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15

    Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger;

    Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
    Denn eine Beiordnung nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffes; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 36); sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2021 - 1 Ws 132/21

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender freier Termine für die

    Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
    Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
    Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.).
  • OLG Koblenz, 25.11.2014 - 2 Ws 614/14

    Strafverfahren: Widerruf der Bestellung des vom Angeklagten gewählten

    Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
    Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.).
  • BGH, 19.03.2024 - StB 17/24

    StPO: Pflichtverteidiger - Zweiter Verteidiger

    Sollte es - wider Erwarten - doch zu einem längerfristigen Ausfall des Pflichtverteidigers kommen, bestünde dann die Möglichkeit, ihn gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO zu entpflichten und statt seiner den Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4).

    c) Der Umstand, dass der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Besetzung in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern beschlossen hat, gebietet entgegen dem Vorbringen des Wahlverteidigers in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2024 keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Hinderungsgründe in der Person eines Pflichtverteidigers - etwa Krankheit, Zeitmangel oder fachliche Ungeeignetheit - könnten aber ohnehin allenfalls einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 StPO gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160 Rn. 2; vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3 Rn. 2; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84), nicht jedoch einen Anspruch darauf begründen, in die Lage versetzt zu werden, unter Abschluss einer Honorarvereinbarung einen Wahlverteidiger zu beauftragen.
  • BGH, 27.03.2024 - StB 19/24
    c) Der Umstand, dass das Oberlandesgericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Besetzung in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern beschlossen hat, gebietet entgegen dem ergänzenden Vorbringen der Wahlverteidigerin keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354).
  • BGH, 24.10.2022 - StB 44/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

    Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen (s. zu diesen BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, juris Rn. 4 ff. mwN) ist bei einer entsprechenden Entscheidung das Interesse des Angeklagten an der Beibehaltung des bisherigen, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers gegenüber der insbesondere in Haftsachen gebotenen Verfahrensbeschleunigung abzuwägen.

    Denn die Beiordnung nach § 144 Abs. 1 StPO dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung durchgehend anwesend zu sein hat (BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437).

  • BGH, 08.08.2023 - AK 51/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts

    Dass der Vorsitzende bei der gebotenen Abwägung zwischen der insbesondere in Haftsachen erforderlichen Verfahrensbeschleunigung und dem Interesse der Angeklagten an der Beibehaltung des Pflichtverteidigers ihres Vertrauens (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381) dem letztgenannten Umstand Vorrang eingeräumt und als Beginn der Hauptverhandlung den 8. September 2023 bestimmt hat, ist weder zu beanstanden, noch steht dies der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen.
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