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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2019 - StB 24/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42498
BGH, 07.11.2019 - StB 24/19 (https://dejure.org/2019,42498)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - StB 24/19 (https://dejure.org/2019,42498)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - StB 24/19 (https://dejure.org/2019,42498)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 304 Abs. 4 StPO; § 147 StPO
    Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht (kein Wegfall der Beschwer nach rechtskräftiger Verurteilung)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.2019 - StB 11/19

    Staathaftigkeit der Beschwerde bei Beschlüssen und Verfügungen die Akteneinsicht …

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - StB 24/19
    Die diesbezügliche Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (StB 11/19) verworfen.
  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - StB 24/19
    Stellt sich die angefochtene Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers dar, kommt eine Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache nur dann in Betracht, wenn dieses voll an die Stelle der an sich zur Entscheidung berufenen Stelle treten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1992 - StB 8/92, BGHSt 38, 312, 313 f.;… MükoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 29 ff.).
  • BGH, 07.08.2019 - 3 StR 11/19

    Freiheitsstrafe für Anhänger des "Islamischen Staats"

    Auszug aus BGH, 07.11.2019 - StB 24/19
    Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 11/19) die Revision und mit weiterem Beschluss vom 17. September 2019 eine Anhörungsrüge des Verurteilten verworfen.
  • BGH, 29.01.2021 - AnwSt (B) 4/20

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Besorgnis der Befangenheit bei Übergehen eines …

    Selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, wäre die Zuständigkeit zur Entscheidung über das bereits vor dem Anwaltsgerichtshof angebrachte Akteneinsichtsgesuch ipso iure auf den erkennenden Senat übergegangen, als der Anwaltsgerichtshof die Sache an diesen mit dem Nichtabhilfebeschluss abgegeben hat; mit diesem Zeitpunkt ist das Beschwerdegericht das befasste Gericht im Sinne von § 147 Abs. 5 Satz 1 Variante 3 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 2019 - StB 24/19, juris Rn. 10).
  • BayObLG, 23.07.2024 - 204 VAs 102/24

    Materielle Rechtskraft, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Verfahrenshindernis, …

    Mit Blick auf die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtskraft der Verurteilung des Antragstellers liege die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nunmehr bei der Generalstaatsanwaltschaft München (Beschluss vom 07.11.2019 - StB 24/19 -, NStZ-RR 2020, 50, juris 10).

    Obwohl der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2019 (Az. StB 24/19) sein Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO bzw. zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens bestätigt habe, um die falschen Übersetzungen in der Selbstleseliste "Voicemails" nachzuprüfen, habe die Generalstaatsanwaltschaft wenige Tage später deren Löschung angeordnet.

  • OLG München, 22.09.2023 - 6 St 3/23

    Rechtsbehelf gegen die vollzogene Anordnung einer Löschung von Daten nach …

    Rn. 6 Nachdem die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 11/19 - als unbegründet verworfen worden war, hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 7. November 2019 - StB 24/19 auf die Beschwerde des Verurteilten die Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Juli 2019 wegen dessen Unzuständigkeit auf und legte das Akteneinsichtsgesuch des Verurteilten vom 1. Juli 2019 der nunmehr zuständigen Generalstaatsanwaltschaft München vor.

    Rn. 50 Trotz Kenntnis von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2019 - StB 24/19 -, in dem das Recht des Verurteilten auf eigene Akteneinsicht nach § 147 StPO zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bestätigt worden sei, habe die Generalstaatsanwaltschaft München mit Verfügung vom 11. November 2019 die Löschung der Bänder und Chatprotokolle angeordnet.

    Rn. 111 In seiner ausführlichen Erwiderung vom 30. September 2019 auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof StB 24/19 legt er die Gründe dar, warum ihm ein eigenes Akteneinsichtsrecht im Revisionsverfahren zustehe, geht jedoch nicht darauf ein, dass die Akteneinsicht (auch) zur Vorbereitung einer beabsichtigten Wiederaufnahme diene.

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