Rechtsprechung
| BGH, 25.08.2022 - StB 35/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 143a StPO; § 144 StPO
Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers; Beschleunigungsgebot; Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers
- IWW
- Wolters Kluwer
Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2
Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Pflichtverteidigung: Aufhebung der Zweitbestellung - Zweitbestellung nicht zur "Verhinderungsentlastung”
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Zeit für den Mandanten - Pflichtverteidigung
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2022, 353
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (9)
- OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
Zulässigkeit einer Auswechselung eines bestellten, terminlich verhinderten …
Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Danach kommt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen die Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht, sondern auch, wenn dieser aufgrund äußerlich veranlasster, von seinem Willen unabhängigen Umständen außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 23).Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm…, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz…, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken…, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.).
Überdies darf kein gegenüber der Entpflichtung des Verteidigers milderes Mittel zur Verfügung stehen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 26 ff.).
Denn eine Beiordnung nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffes; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 36); sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437).
- BGH, 13.04.2021 - StB 12/21
Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren …
Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Auf die sofortige Beschwerde gegen diese Ablehnung prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm eingehalten und sein Entscheidungsermessen ("können") fehlerfrei ausgeübt hat (…BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15; vom 13. April 2021 - StB 12/21, NStZ-RR 2021, 179).Es handele sich um einen überschaubaren Verfahrensgegenstand, dessen Bearbeitung durch einen Pflichtverteidiger gewährleistet werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - StB 12/21, NStZ-RR 2021, 179).
- BGH, 31.08.2020 - StB 23/20
Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers …
Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Auf die sofortige Beschwerde gegen diese Ablehnung prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm eingehalten und sein Entscheidungsermessen ("können") fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15; vom 13. April 2021 - StB 12/21, NStZ-RR 2021, 179).
- BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75
Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung
Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Denn der Zweck der Pflichtverteidigung besteht sowohl darin, dem Angeklagten (soweit gemäß § 140 StPO notwendig) rechtskundigen Beistand zu gewährleisten, als auch den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 242). - BGH, 26.02.2020 - StB 4/20
Antrag auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers (endgültig zerstörtes …
Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen das Fehlen einer angemessenen Verteidigung zu besorgen ist, auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 6, 7 unter Verweis auf BT-Drucks. 19/13829 S. 48). - OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15
Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger; …
Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Denn eine Beiordnung nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffes; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (vgl. HansOLG Hamburg…, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 36); sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437). - OLG Zweibrücken, 31.05.2021 - 1 Ws 132/21
Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen fehlender freier Termine für die …
Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg…, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm…, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz…, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.). - OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06
Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz; …
Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg…, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz…, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken…, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.). - OLG Koblenz, 25.11.2014 - 2 Ws 614/14
Strafverfahren: Widerruf der Bestellung des vom Angeklagten gewählten …
Auszug aus BGH, 25.08.2022 - StB 35/22
Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg…, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm…, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken…, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.).
- BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21
Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung); …
Hinderungsgründe in der Person eines Pflichtverteidigers - etwa Krankheit, Zeitmangel oder fachliche Ungeeignetheit - könnten aber ohnehin allenfalls einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 StPO gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354;… vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160 Rn. 2;… vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3 Rn. 2; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84), nicht jedoch einen Anspruch darauf begründen, in die Lage versetzt zu werden, unter Abschluss einer Honorarvereinbarung einen Wahlverteidiger zu beauftragen. - BGH, 19.02.2025 - StB 4/25
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen (zweiten) …
Sollte es - wider Erwarten - doch zu einem längerfristigen Ausfall eines Pflichtverteidigers kommen, bestünde - jedenfalls grundsätzlich - die Möglichkeit, diesen gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO zu entpflichten und statt seiner einen anderen Verteidiger - namentlich einen als Wahlverteidiger tätigen weiteren Verteidiger des betreffenden Angeklagten - zum Pflichtverteidiger zu bestellen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 8 f.;… vom 19. März 2024 - StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4).Grundsätzlich ist jeder Pflichtverteidiger von Rechts wegen gehalten, an allen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen; die Bestellung eines zweiten Verteidigers soll, sofern sie zur Verfahrenssicherung angeordnet wird, Vorsorge für einen unerwarteten längerfristigen Ausfall des ersten Pflichtverteidigers treffen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 10; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9).
Sofern absehbar ist, dass der bestellte Pflichtverteidiger in größerem Umfang gehindert ist, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, ist dem grundsätzlich nicht mit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zu begegnen, sondern ist der bisherige Verteidiger zu entpflichten und durch einen anderen, terminlich nicht verhinderten Pflichtverteidiger zu ersetzen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 10; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9).
bb) Der Umstand, dass der 1. Strafsenat des Kammergerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Besetzung in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern beschlossen hat, ist vorliegend ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2024 - StB 19/24, NStZ-RR 2024, 178, 179;… vom 19. März 2024 - StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 17; vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354).
- BGH, 19.02.2025 - StB 5/25
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen (zweiten) …
Sollte es - wider Erwarten - doch zu einem längerfristigen Ausfall eines Pflichtverteidigers kommen, bestünde - jedenfalls grundsätzlich - die Möglichkeit, diesen gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO zu entpflichten und statt seiner einen anderen Verteidiger - namentlich einen als Wahlverteidiger tätigen weiteren Verteidiger des betreffenden Angeklagten - zum Pflichtverteidiger zu bestellen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 8 f.;… vom 19. März 2024 - StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4).Grundsätzlich ist jeder Pflichtverteidiger von Rechts wegen gehalten, an allen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen; die Bestellung eines zweiten Verteidigers soll, sofern sie zur Verfahrenssicherung angeordnet wird, Vorsorge für einen unerwarteten längerfristigen Ausfall des ersten Pflichtverteidigers treffen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 10; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9).
Sofern absehbar ist, dass der bestellte Pflichtverteidiger in größerem Umfang gehindert ist, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, ist dem grundsätzlich nicht mit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zu begegnen, sondern ist der bisherige Verteidiger zu entpflichten und durch einen anderen, terminlich nicht verhinderten Pflichtverteidiger zu ersetzen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 10; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9).
bb) Der Umstand, dass der 1. Strafsenat des Kammergerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Besetzung in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern beschlossen hat, ist vorliegend ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2024 - StB 19/24, NStZ-RR 2024, 178, 179;… vom 19. März 2024 - StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 17; vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354).
- BGH, 19.02.2025 - StB 6/25
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen (zweiten) …
Sollte es - wider Erwarten - doch zu einem längerfristigen Ausfall eines Pflichtverteidigers kommen, bestünde - jedenfalls grundsätzlich - die Möglichkeit, diesen gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO zu entpflichten und statt seiner einen anderen Verteidiger - namentlich einen als Wahlverteidiger tätigen weiteren Verteidiger des betreffenden Angeklagten - zum Pflichtverteidiger zu bestellen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 8 f.;… vom 19. März 2024 - StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 15; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4).Grundsätzlich ist jeder Pflichtverteidiger von Rechts wegen gehalten, an allen Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen; die Bestellung eines zweiten Verteidigers soll, sofern sie zur Verfahrenssicherung angeordnet wird, Vorsorge für einen unerwarteten längerfristigen Ausfall des ersten Pflichtverteidigers treffen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 10; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9).
Sofern absehbar ist, dass der bestellte Pflichtverteidiger in größerem Umfang gehindert ist, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, ist dem grundsätzlich nicht mit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zu begegnen, sondern ist der bisherige Verteidiger zu entpflichten und durch einen anderen, terminlich nicht verhinderten Pflichtverteidiger zu ersetzen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54 Rn. 10; vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9).
bb) Der Umstand, dass der 1. Strafsenat des Kammergerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Besetzung in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern beschlossen hat, ist vorliegend ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2024 - StB 19/24, NStZ-RR 2024, 178, 179;… vom 19. März 2024 - StB 17/24, NStZ 2024, 502 Rn. 17; vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354).
- BGH, 01.10.2026 - StB 54/26 Eine ernsthafte Gefährdung in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn der Pflichtverteidiger an der Teilnahme eines erheblichen Teils der Hauptverhandlung gehindert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, juris Rn. 5 mwN).
- BVerwG, 20.08.2026 - 2 WDB 6.26
Erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Entpflichtung eines …
Rn. 22 aa) Das ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem angeschuldigten Soldaten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22 - NStZ-RR 2022, 353 ;… Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 143a Rn. 25). - BGH, 19.03.2024 - StB 17/24
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen (dritten) …
Sollte es - wider Erwarten - doch zu einem längerfristigen Ausfall des Pflichtverteidigers kommen, bestünde dann die Möglichkeit, ihn gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO zu entpflichten und statt seiner den Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4).c) Der Umstand, dass der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG eine Besetzung in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern beschlossen hat, gebietet entgegen dem Vorbringen des Wahlverteidigers in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2024 keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354).
- BGH, 13.11.2024 - StB 63/24
Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung …
Der Gesetzgeber hat damit einen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fall des Verteidigerwechsels normiert, der auf dem Gedanken der Sicherung einer sachgerechten Verteidigung beruht und bei dem es auf den Willen des Beschuldigten nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4 mwN).Denn der Zweck der Pflichtverteidigung besteht sowohl darin, dem Angeklagten rechtskundigen Beistand zu gewährleisten, als auch darin, den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 242; BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 4).
Denn die Beiordnung dient nicht der Entlastung eines weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - StB 44/22, NStZ-RR 2022, 380, 381; vom 25. August 2022 - StB 35/22, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 3 Rn. 9 mwN).
- OLG Karlsruhe, 01.10.2026 - 3 Ws 302/26
Nebenklage, gemeinschaftlicher Beistand, Bestellung, Zuständigkeit, …
Er entscheidet darüber, ob eine Auswechslung des Pflichtverteidigers wegen Terminsverhinderungen vorzunehmen ist (§ 143a Abs. 2 1 Nr. 3 Var. 2 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2022 - StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354) sowie ob zur Sicherung des Verfahrens zusätzliche Pflichtverteidiger zu bestellen sind (§ 144 Abs. 1 StPO); in der Folge trifft er hierzu gegebenenfalls eine Auswahl. - BGH, 24.10.2022 - StB 44/22
Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers; …
Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen (s. zu diesen BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, juris Rn. 4 ff. mwN) ist bei einer entsprechenden Entscheidung das Interesse des Angeklagten an der Beibehaltung des bisherigen, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers gegenüber der insbesondere in Haftsachen gebotenen Verfahrensbeschleunigung abzuwägen.Denn die Beiordnung nach § 144 Abs. 1 StPO dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung durchgehend anwesend zu sein hat (BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437).
- BGH, 27.03.2024 - StB 19/24
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen (dritten) …
- BGH, 16.04.2025 - StB 13/25
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers …
- BGH, 08.08.2023 - AK 51/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate (dringender Tatverdacht; …
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