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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96   

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https://dejure.org/1996,2114
BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96 (https://dejure.org/1996,2114)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1996 - 1 StR 125/96 (https://dejure.org/1996,2114)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 1 StR 125/96 (https://dejure.org/1996,2114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bandenhehlerei - Bandendiebstahl - Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder - Tatort - Ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede - Ernsthafter Wille - Gewisse Dauer - Selbständige Straftaten - Unterschiedliche Hehlereihandlungen - Kettenhehlerei - Raub - Diebstahl - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 260, § 260a, § 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 495
  • StV 1996, 547
  • StV 1997, 247 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96
    Das Landgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß das so festgestellte Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47 f. [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84] ; BGH NStZ 1995, 85) und, soweit den Banken verfälschte Schecks vorgelegt wurden, des Betruges oder versuchten Betruges erfüllt (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken OLGSt § 257 Nr. 1).

    aa) Als Mitglied einer Bande handelt ein Hehler dann, wenn er sich mit anderen zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat (BGH NStZ 1995, 85).

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96
    Ein freisprechendes Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und soviele Angaben enthalten, daß dem Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine rechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22).
  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96
    Das Landgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß das so festgestellte Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47 f. [BGH 03.10.1984 - 2 StR 166/84] ; BGH NStZ 1995, 85) und, soweit den Banken verfälschte Schecks vorgelegt wurden, des Betruges oder versuchten Betruges erfüllt (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken OLGSt § 257 Nr. 1).
  • BGH, 05.08.1986 - 4 StR 359/86

    Voraussetzungen des Sichverschaffens im Sinne des Hehlereitatbestandes - Anfahren

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96
    Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Tathandlung des Sich-Verschaffens der gestohlenen Schecks Vorrang vor derjenigen des Absetzens oder der Absatzhilfe haben kann, wenn der Hehler jedenfalls im Einzelfall bereits dadurch die sichere Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat (vgl. BGH NJW 1975, 2109, 2110 [BGH 03.06.1975 - 1 StR 228/75] ; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 1).
  • BGH, 03.06.1975 - 1 StR 228/75

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96
    Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Tathandlung des Sich-Verschaffens der gestohlenen Schecks Vorrang vor derjenigen des Absetzens oder der Absatzhilfe haben kann, wenn der Hehler jedenfalls im Einzelfall bereits dadurch die sichere Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat (vgl. BGH NJW 1975, 2109, 2110 [BGH 03.06.1975 - 1 StR 228/75] ; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 1).
  • BGH, 04.11.1987 - 2 StR 383/87
    Auszug aus BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96
    Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen der verfälschten Schecks kann dann tatmehrheitlich hierzu begangen worden sein (vgl. BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 27.08.2008 - 2 StR 329/08

    Hehlerei; Betrug; Konkurrenzen (mitbestrafte Nachtat; Sicherungsbetrug)

    c) Zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits und dem (versuchten) Betrug andererseits besteht - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - Tatmehrheit (vgl. BGH bei Holtz MDR 1988, 278; NStZ 2001, 138 f.; Urt. vom 21. Mai 1996 - 1 StR 125/96, insoweit in NStZ 1996, 495 nicht abgedruckt; Lauer in MünchKomm/StGB § 259 Rdn. 123).
  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Als die Rechtsprechung noch davon ausging, daß bereits zwei Personen eine Bande bilden können (BGHSt 23, 239; 38, 26), war bereits anerkannt, daß die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede nicht erforderlich war, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hatte (vgl. BGH StV 2000, 259; BGH NStZ 1996, 495); ebenso, daß die Einbeziehung eines Dritten in die zwischen zwei Tätern bestehende Bande möglich war, indem nur einer dieser beiden Täter mit dem Dritten eine Bandenabrede traf (vgl. BGH NJW 2000, 2034).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    c) Die bandenmäßige Begehung eines Diebstahls setzt nach den Tatbestandsmerkmalen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB voraus, daß das Bandenmitglied "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt", was nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei Bandenmitglieder bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammengewirkt haben und der Angeklagte einer dieser Täter ist (vgl. BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH StV 1995, 586 und 1997, 247; BGH NStZ 1996, 493).

    Demgegenüber reicht für die bandenmäßige Begehung einer Hehlerei nach den §§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB das Tätigwerden als einzelnes Bandenmitglied im Rahmen der Bandenabrede aus, auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort kommt es nicht an (BGH NStZ 1995, 85 und 1996, 495 mit kritischer Anmerkung Miehe StV 1997, 247).

  • BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02

    Geldwäschevorsatz (konkrete Umstände für eine Katalogtat); gewerbsmäßige

    Auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort kommt es nicht an (vgl. BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ 1995, 85).
  • BGH, 12.01.2000 - 1 StR 603/99

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Begriff der Bande; Mittäterschaft; Beweis der Tat;

    Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede ist nicht erforderlich, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 1996, 495 = BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. 260 Rdn. 3).
  • BGH, 07.08.1997 - 1 StR 319/97

    Noch kein Schlußstrich unter Verfahren wegen schwerwiegender Verbrechensserie

    Schon dieser enge zeitliche Zusammenhang zeigt, daß der Angeklagte nicht Außenstehender, sondern möglicherweise an einer entsprechenden Verbrechensverabredung beteiligt (§ 30 Abs. 2 StGB) oder sogar als Gehilfe oder Mittäter (vgl. dazu BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 129; 16, 12, 14; BGH, Urt. vom 21. Mai 1996 - 1 StR 125/96; Roxin in LK StGB 11. Aufl. § 25 Rdn. 179 m.w.Nachw.) in die geplante Tat verstrickt war (vgl. auch Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 138 Rdn. 44).
  • BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97
    Bandenmäßiges Handeln kann schon dann vorliegen, wenn sich zwei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben (BGHSt 38, 26 ; BGHR StGB § 260 a Bande 1; BGH NJW 1997, 3387 ; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebeng tze, AusIG - Stand: 1. April 1997 - § 92 a Rdn. 13).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96   

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https://dejure.org/1996,3605
BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96 (https://dejure.org/1996,3605)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1996 - 4 StR 181/96 (https://dejure.org/1996,3605)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1996 - 4 StR 181/96 (https://dejure.org/1996,3605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 545
  • StV 1997, 247
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96
    Das Landgericht hat verkannt, daß der Angeklagte, obwohl er Bandenmitglied war, nicht als Täter eines Bandendiebstahls bestraft werden kann, weil er an der Diebstahlstat nicht unmittelbar mitgewirkt, also mit den anderen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50, 52 [BGH 10.10.1984 - 2 StR 470/84] ; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96
    Das Landgericht hat verkannt, daß der Angeklagte, obwohl er Bandenmitglied war, nicht als Täter eines Bandendiebstahls bestraft werden kann, weil er an der Diebstahlstat nicht unmittelbar mitgewirkt, also mit den anderen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50, 52 [BGH 10.10.1984 - 2 StR 470/84] ; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 15.09.1972 - 4 StR 425/72

    nicht anwesende Bandenmitglieder - Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen Diebstahl in

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96
    Das Landgericht hat verkannt, daß der Angeklagte, obwohl er Bandenmitglied war, nicht als Täter eines Bandendiebstahls bestraft werden kann, weil er an der Diebstahlstat nicht unmittelbar mitgewirkt, also mit den anderen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50, 52 [BGH 10.10.1984 - 2 StR 470/84] ; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.1993 - 4 StR 108/93

    Änderung des Schuldspruchs - Voraussetzungen eines Bandendiebstahls -

    Auszug aus BGH, 04.06.1996 - 4 StR 181/96
    Das Landgericht hat verkannt, daß der Angeklagte, obwohl er Bandenmitglied war, nicht als Täter eines Bandendiebstahls bestraft werden kann, weil er an der Diebstahlstat nicht unmittelbar mitgewirkt, also mit den anderen Bandenmitgliedern nicht örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat (vgl. BGHSt 8, 205; 25, 18; 33, 50, 52 [BGH 10.10.1984 - 2 StR 470/84] ; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Daß auch die Tatgerichte dies so sehen, wird durch die Vielzahl der Urteilsaufhebungen bestätigt, die deswegen erfolgten, weil die Bandenmitglieder nicht (entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung) am Tatort "zusammenwirkten" (vgl. nur BGH StV 1997, 247; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2, 4).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Daß auch die Tatgerichte dies so sehen, wird durch die Vielzahl der Urteilsaufhebungen bestätigt, die deswegen erfolgten, weil die Bandenmitglieder nicht (entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung) am Tatort "unmittelbar mitwirkten" (vgl. nur BGH StV 1997, 247; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr, 3 Bande 2, 4; BGH, Beschluß vom 21. Juli 2000 - 3 StR 71/00).
  • AG Schmallenberg, 27.04.2022 - 5 Cs 158/21
    Unter gewerbsmäßigem Stehlen wird - insofern einheitlich für § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 das Motiv des Täters verstanden, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen (BGH 8.11.1951 - 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383 = NJW 1952, 113 f.; 4.6.1996 - 4 StR 181/96, StV 1997, 247; 27.9.1983 - 1 StR 290/83, EzSt StGB § 260 Nr. 1; OLG Hamm 6.9.2004 - 2 Ss 289/04, NStZ-RR 2004, 335 f. mwN; Fischer Vor § 52 Rn. 62 mwN; NK-StGB/Kindhäuser Rn. 26; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch Vor § 52 Rn. 95. MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 40 ).
  • BGH, 22.07.1998 - 1 StR 263/98

    Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds; Mitwirken zwischen Vollendung und

    Erforderlich ist vielmehr ein örtliches und zeitliches, wenn auch nicht notwendig körperliches Zusammenwirken der Bandenmitglieder (ständ.Rspr. vgl. zuletzt BGH StV 1997, 247; NStZ 1996, 493 jew.m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1996 - 1 StR 350/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4420
BGH, 02.07.1996 - 1 StR 350/96 (https://dejure.org/1996,4420)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1996 - 1 StR 350/96 (https://dejure.org/1996,4420)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - 1 StR 350/96 (https://dejure.org/1996,4420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 356 (Ls.)
  • StV 1997, 247
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 220/23

    Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls; Tatbegehung durch Einbrechen in

    Allein mit einem "geplanten, berufsmäßigen Vorgehen" (UA S. 28) und einer mit wenigen Ausnahmen immer gleich gewählten Art der Tatbegehung (UA S. 27) unbekannt gebliebener Personen kann eine Bandenmitgliedschaft nicht begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 1 StR 350/96).
  • AG Backnang, 19.09.2012 - 2 Ls 90 Js 58693/12

    Möglichkeit des Nachweises eines bandenmäßigen Diebstahls bei lediglichem

    Gleiches gilt für eine "professionelle Tatbegehungsweise" mehrerer Täter, die ebenfalls die Annahme, es hätten sich mindestens drei Personen zur Verübung mehrerer Straftaten zusammengetan, nicht rechtfertigt (vgl. BGH StV 1997, 247 ).
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