Rechtsprechung
| BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfassungsrechtliche Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Haftbefehl - Verhältnismäßigkeit - Außer Vollzug
Verfahrensgang
- LG Berlin, 13.09.1994 - 518 Qs 55/94
- KG, 03.11.1994 - 1 AR 226/85
- BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94
Papierfundstellen
- StV 1996, 156
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität
Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94
Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zuständig, weil die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage der bereits geklärten maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen (vgl. insbesondere BVerfGE 19, 342 [347 ff; BVerfGE 53, 152 [158 ff.]) offensichtlich begründet ist.Bei dieser Abwägung hat der Richter stets im Auge zu behalten, daß es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 ff.]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [269 f.]).
- BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug …
Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94
Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zuständig, weil die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage der bereits geklärten maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen (vgl. insbesondere BVerfGE 19, 342 [347 ff; BVerfGE 53, 152 [158 ff.]) offensichtlich begründet ist.Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze gelten auch für außer Vollzug gesetzte Haftbefehle (vgl. BVerfGE 53, 152 [159 f.]) und - selbstverständlich ebenso - für solche, die noch nicht vollzogen sind, wie dies bei dem Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer der Fall ist.
- BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84
Straßenverkehrslärm
Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94
Doch kann seinem gesamten Vorbringen entnommen werden, daß er auch sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als verletzt ansieht (vgl. BVerfGE 79, 174 [201]). - BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Kommando 1005
Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94
Bei dieser Abwägung hat der Richter stets im Auge zu behalten, daß es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 ff.]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [269 f.]). - BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
Untersuchungshaft
Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94
Bei dieser Abwägung hat der Richter stets im Auge zu behalten, daß es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 ff.]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [269 f.]).
- BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00
Verfassungswidriger Haftbefehl
Rn. 17 Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze gelten auch für den noch nicht vollzogenen und den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 - StV 1996, S. 156). - VerfGH Sachsen, 25.04.2024 - 111-IV-23 Es würde der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Freiheit der Person nicht entsprechen, wenn das Recht auf gerichtliche Klärung einer - wenn auch nur zeitweise drohenden - behaupteten verfassungswidrigen Freiheitsentziehung bei deren Nichtvollzug ohne weiteres entfiele (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis bei Außervollzugsetzung nach bereits erfolgter Inhaftierung SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 36-IV- 12 [HS]/Vf. 37-IV-12 [e.A.]; vgl. zum noch nicht vollzogenen Haftbefehl auch BVerfG…, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 - juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 - juris Rn. 11).
Dies gilt auch für den noch nicht vollzogenen und den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 - juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 - juris Rn. 11).
- VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 58-IV-18
Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus …
Das Institut der Haftverschonung stellt somit eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 13. Oktober 1971, BVerfGE 32, 87 [94]).
- OLG Hamm, 22.02.2011 - 4 Ws 54/11
Begriff des Sich-Entziehens als Haftgrund
Dies ist zulässig (vgl. BVerfG, StV 1996, 156). - VerfGH Sachsen, 15.01.2026 - 51-IV-25 Es würde der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Freiheit der Person nicht entsprechen, wenn das Recht auf gerichtliche Klärung einer behaupteten verfassungswidrigen Freiheitsentziehung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 36-IV-12 [HS]/Vf. 37-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1971, BVerfGE 32, 87 [92]; vgl. bei noch nicht vollzogenem Haftbefehl SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 - Vf. 111-IV-23 [HS]; BVerfG…, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 - juris Rn. 17; Beschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 - juris Rn. 11).
- OLG Düsseldorf, 08.02.2001 - 1 Ws 56/01
Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls
Auch ein Haftbefehl, der nicht vollzogen wird, ist aufzuheben, wenn - wie hier - kein Haftgrund vorliegt (BVerfG StV 1996, 156; BVerfG…, Beschluß vom 18. Dezember 2000, Abs. 17, a. a. O.). - OLG Dresden, 13.10.2006 - 1 Ws 207/06
Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, Verletzung des …
Es gilt insbesondere auch nach dem Erlass eines auf Freiheitsentziehung lautenden angefochtenen tatrichterlichen Urteils (OLG Koblenz, StV 2004, 329 f.;… Boujong in KK, StPO , 5. Aufl., § 120 Rdnr. 8 m.w.N.) sowie für den Fall, dass der Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde (OLG Düsseldorf StraFo 2003, 378 f.; BVerfG StV 1996, 156 ) oder die Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Strafhaft in anderer Sache unterbrochen wird (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1982, 33 ff.). - LG Marburg, 23.11.2015 - 3 Qs 17/15
Unverhältnismäßige Untersuchungshaft von mehr als fünf Wochen gegen ausländischen …
Die Rechtsprechung hat dies mehrfach in Fällen so gesehen, in denen der Inhaftierte nur mit einer Freiheitsstrafe bedroht war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 2 BvR 233/71 -, BVerfGE 32, 87-98, juris); dass es sich dabei teilweise um Aussetzungen von Reststrafen nach § 57 StGB handelte, ist unerheblich, es kommt vielmehr auf die "Nettostraferwartung" an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Januar 2014 - 1 Ws 206/13 -, juris); auch soweit es sich bei jenen Entscheidungen um solche im Zusammenhang mit einer Haft nach § 230 StPO handelt, hat dies für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung keine Bedeutung. - OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16 Seite5 Maßgeblich aber auch hier ist der Zweck der Untersuchungshaft, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 -, juris, = StV 1996, 156 f.), ohne Fortsetzung des Vollzugs nicht erreicht werden kann.
- OLG Düsseldorf, 14.05.2003 - 4 Ws 223/03
Aufhebung von Haftbefehl und freiheitseinschränkenden Auflagen bei erheblichen …
Insbesondere die freiheitsbeschränkenden Auflagen sind mit einer meist erheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden (vgl. BVerfGE 53, 152,158 ff = NJW 80, 1448,1449 m.w.N., BVerfG in StV 1996, 156 ff; Senatsbeschluss vom 04. März 2002 - 4 Ws 58/02;… KK- Boujong, StPO, 4. Aufl., § 120 Rdn. 9ff). - OLG Dresden, 03.06.2016 - 2 Ws 256/16
- OLG Dresden, 24.05.2016 - 2 Ws 248/16
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