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Weitere Entscheidungen unten: BGH, 19.02.1997 | BGH, 26.03.1997

Rechtsprechung
   BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,979
BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97 (https://dejure.org/1997,979)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1997 - 1 StR 105/97 (https://dejure.org/1997,979)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 (https://dejure.org/1997,979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB
    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat); Strafzumessung (Auswirkungen beider Strafen für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe - Ausgleich der durch eine nicht mögliche Gesamtstrafenbildung hervorgerufenen Härte - Berücksichtigung des Härteausgleichs als Sache des Tatrichters in der Strafzumessung - Besondere Beachtung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 53, § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 79
  • NJW 1997, 1993
  • NStZ 1997, 384
  • StV 1997, 349
 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei …

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Rn. 4 Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, daß die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272).

    Kann der Ausgleich nicht bei der Gesamtstrafenbildung erfolgen, insbesondere wenn dem nunmehr erwachsenen Straftäter nur eine Straftat zur Last liegt, kann der Nachteil auch bei der Festsetzung der Einzelstrafe ausgeglichen werden (BGHSt 36, 270, 276).

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer …

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Rn. 3 Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312).

    Rn. 7 Zum Gewicht des Härteausgleichs bei ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Strafen hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beurteilung dieser Frage als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters sei und sich daher einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehe (BGHSt 29, 319, 320); etwas anders müsse aber gelten, wenn durch die getrennte Aburteilung eine gesetzliche Höchstgrenze - hier § 38 Abs. 2 StGB - überschritten werde (BGHSt 33, 131, 133).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Rn. 7 Zum Gewicht des Härteausgleichs bei ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Strafen hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beurteilung dieser Frage als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters sei und sich daher einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehe (BGHSt 29, 319, 320); etwas anders müsse aber gelten, wenn durch die getrennte Aburteilung eine gesetzliche Höchstgrenze - hier § 38 Abs. 2 StGB - überschritten werde (BGHSt 33, 131, 133).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu …

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Rn. 5 Allen diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193; 33, 230, 232 und 367, 370).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung …

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Rn. 3 Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur …

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Rn. 5 Allen diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193; 33, 230, 232 und 367, 370).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe …

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Rn. 3 Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, daß die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312).
  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Rn. 5 Allen diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß der Täter durch den Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung weder besser noch schlechter gestellt werden soll (BGHSt 7, 180, 182; 32, 190, 193; 33, 230, 232 und 367, 370).
  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60
    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Rn. 4 Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, daß die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272).
  • BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in …

    Auszug aus BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97
    Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz schwerer Schuld zu einer vergleichsweise milden Strafe zu gelangen, wenn ein künftig straffreies Leben des Täters zu erwarten steht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vereiteln oder unangemessen erschweren würde (BGH NJW 1978, 174; StV 1991, 513).
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91

    Berücksichtigung der Spezialprävention

  • BGH, 28.10.1958 - 5 StR 419/58
  • BGH, 29.09.1992 - 5 StR 447/92

    Erwähnung der Besonderheiten einer Tat bei der Strafzumessung - Dilettantische …

  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Diebstahl mit Waffen (Versuch: Tatentschluss; anderes gefährliches Werkzeug: …

    Die vom Landgericht als "theoretische Möglichkeit" eines Widerrufs kann die Annahme eines Nachteils nicht begründen und widerspricht dem Grundgedanken von § 55 StGB, dass der Täter weder schlechter noch bessergestellt werden soll (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 ? 1 StR 105/97 = BGHSt 43, 79 ff. juris Rn. 5).".
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen: …

    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    Im Ergebnis das gleiche gilt im Falle der Verurteilung des Angeklagten durch ein ausländisches Gericht, soweit hypothetisch eine Aburteilung der Auslandstat auch im Inland nach deutschem Recht möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 2. September 1997 - 1 StR 317/97, NStZ 1998, 134; Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 1 StR 659/97, NStZ-RR 1998, 204; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 5 StR 608/99, NStZ-RR 2000, 105; Urteil vom 26. September 2007 - 1 StR 276/07, NStZ 2008, 709, 710; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, NJW 2010, 2677, 2678;… Fischer StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 21b mwN).

    Zwar sind im Ausland verhängte Strafen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung über § 55 StGB nicht zugänglich, weil eine Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 43, 79;… BGH, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, NJW 2010, 2677).

    Dem liegen dieselben Erwägungen zugrunde, als wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (vgl. BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272; 43, 79, 80).

    aa) Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (BGHSt 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

    Ob der Tatrichter den Härteausgleich durch die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe unter Einbeziehung der erledigten Verurteilung, die dann um die vollstreckte Strafe zu mindern ist, vornimmt, oder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe nicht mehr möglich ist, unmittelbar bei der neuen Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt, steht in seinem freien Ermessen (BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Urteil vom 26. September 2007 - 1 StR 276/07, NStZ 2008, 709, 710).

    Das Tatgericht hat die später zu treffende Anrechnungsentscheidung bereits bei Prüfung des Härteausgleichs in den Blick zu nehmen und die Bemessung der Gesamtstrafe daran auszurichten (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 82).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete …

    Eine Gesamtstrafenbildung mit ausländischen Strafen scheidet jedoch aus; da die Einbeziehung in eine neue Gesamtstrafe dazu führt, dass die frühere Verurteilung nicht mehr vollstreckt werden darf, ist sie aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft der ausländischen Verurteilung und die Vollstreckungshoheit des ausländischen Staates aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH…, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 23 Rn. 5; Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 Rn. 2, BGHSt 43, 79;… vgl. zudem LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 5; van Gemmeren, JR 2010, 132; Mosig, Nachteilsausgleich bei nicht möglicher Gesamtstrafenbildung, S. 87 ff.).

    a) Dem liegt - bezogen auf mehrere durch inländische Gerichte verhängte Strafen - der allgemeine Gedanke zugrunde, dass, wenn nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich ist, sie aber an zufälligen, vom Täter nicht beeinflussbaren Umständen scheitert, die darin liegende Härte bei der Bemessung der zuletzt zu verhängenden Strafe auszugleichen ist (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 Rn. 3 f., BGHSt 43, 79, 80 mwN; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 2 BvR 1532/07 Rn. 5).

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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97   

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https://dejure.org/1997,3192
BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97 (https://dejure.org/1997,3192)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1997 - 5 StR 33/97 (https://dejure.org/1997,3192)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97 (https://dejure.org/1997,3192)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 337
  • StV 1997, 349 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland …

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft nicht nur zu erfolgen, wenn der Täter im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, derentwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird; vielmehr ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung - wie im Fall des Angeklagten - eine selbständige prozessuale Tat - hier: die fünfte Kurierfahrt - betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, da die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch für die fünfte Kurierfahrt einen Haftbefehl erwirkt und sie später das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. BGHSt 35, 172, 177 f. für die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 StPO;… BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2 für die Einstellung nach § 153c StPO).
  • BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83

    Vermögensfürsorgepflicht des Sortenkassierers einer Bank - Voraussetzung für das …

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Landgericht die Anrechnung des § 51 Abs. 3 StGB nicht bedacht und es infolge dessen unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; BGH wistra 1994, 235).
  • BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89

    Straftat im Ausland - Inländisches Ermittlungsverfahren - Strafe - Anrechnung …

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft nicht nur zu erfolgen, wenn der Täter im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, derentwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird; vielmehr ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung - wie im Fall des Angeklagten - eine selbständige prozessuale Tat - hier: die fünfte Kurierfahrt - betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, da die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch für die fünfte Kurierfahrt einen Haftbefehl erwirkt und sie später das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. BGHSt 35, 172, 177 f. für die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 StPO; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2 für die Einstellung nach § 153c StPO).
  • BGH, 22.10.1996 - 1 StR 567/96

    Anrechnung einer in Estland erlittenen Auslieferungshaft - Hinzuziehung eines …

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab treffen, da bei Anrechnung der in England erlittenen Freiheitsentziehung ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1: 1 nach den Umständen des Falles ersichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96 -).
  • BGH, 05.03.1982 - 3 StR 56/82

    Untersuchungshaft - Anrechnung - Strafe im Ausland - Anrechnung erlittener …

    Auszug aus BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97
    Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Landgericht die Anrechnung des § 51 Abs. 3 StGB nicht bedacht und es infolge dessen unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; BGH wistra 1994, 235).
  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler …

    Rn. 17 d) So hat sie bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung die im zweiten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft als auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anrechenbar erklärt, auch wenn sie die Summe der in dem zweiten Verfahren verhängten Einzelstrafen übersteigt (vgl. BGHSt 23, 297), und damit - entgegen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung - Untersuchungshaftzeiten angerechnet, bei denen feststand, daß sie nicht allein aus Anlaß der Tat erlitten wurden, die später die Anrechnung überhaupt ermöglichte (…vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 51 Rdn. 32); schließlich ist auch das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges im Sinne einer denkbaren Mitursächlichkeit zwischen der Untersuchungshaft und der Tat, deretwegen die Bestrafung erfolgt, aufgegeben (BGHSt 28, 29 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Tröndle JR 1979, 73) und ferner entschieden worden, daß über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB hinaus die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auch dann zu erfolgen hat, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Straferkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 f.; BGH NStZ 1997, 337;… auch die Bedeutung des Kriteriums der formalen Verfahrenseinheit ist in jüngster Zeit von der Rechtsprechung dahin modifiziert worden, daß schon die allein in den Akten vermerkte Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung einer im Ausland begangenen Straftat abzusehen, ausreicht, um die Auslandstat zum Gegenstand des inländischen Ermittlungsverfahrens zu machen (BGH NJW 1990, 1428 = BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2;… Gribbohm LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 15; Maatz StV 1991, 267, 269).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 580/19

    Anrechnung (im Ausland vollstreckte Strafe; im Ausland erlittene …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im Inland ? etwa aus Opportunitätsgründen gemäß §§ 153c, 154 StPO ? nicht abgeurteilt wird, aber Gegenstand des inländischen Verfahrens war (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 ? 3 StR 440/16, juris Rn. 4, und vom 19. Februar 1997 ? 5 StR 33/97, NStZ 1997, 337; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 ? 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 177;… Theune in LK-StGB, 12. Aufl., § 51 Rn. 9, 12).

    Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler auch beschwert, da der von der Kammer vorgenommene Härteausgleich in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe und die Berücksichtigung der serbischen Haftbedingungen bei Bemessung der Einzelstrafen den Angeklagten nicht so stellt, wie es § 51 Abs. 3 StGB vorschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1997 ? 5 StR 33/97, NStZ 1997, 337).

  • BGH, 15.03.2000 - 1 StR 483/99

    Zeitgleiche Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten; …

    Die Auslieferung des Angeklagten wurde am 29. Februar 2000 zeitgleich mit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Schweiz vollzogen, ohne daß es zu einer Auslieferungshaft gekommen wäre, über deren Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 StGB der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu entscheiden hätte (BGH NStZ 1997, 337).

    Damit ließe sich die von Rechts wegen noch immer nicht gegebene Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer ausländischen Verurteilung im Wege eines Härteausgleiches - falls sich aufdrängend kompensieren (vgl. BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1997, 337; NStZ 1998, 134; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 1 StR 130/97).

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08

    Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S. …

    Vorliegend bedarf es jedoch einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache nicht, vielmehr kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden und den Urteilsspruch ergänzen, da bei Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Untersuchungshaft ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falls ersichtlich nicht in Betracht kommt (BGH, NStZ 1997, 337 ; StraFo 2001, 433; wistra 1999, 463 ;… Fischer, aaO., § 51 Rdn. 18 und 19 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99

    Anrechnungsmaßstab; Im Ausland erlittene Freiheitsentziehung; Schottland; …

    Rn. 2 An sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 337).

    Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337;… BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).

  • BGH, 21.09.1999 - 4 StR 416/99

    Anrechnung schottischer Haft

    An sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 337 ).

    Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337 ;… BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).

  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01

    Anrechnung einer in England verbüßten Haftstrafe; Umfang der Darstellung von …

    Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht, kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 368/01

    Bestimmung eines Anrechnungsmaßstabes für in Schottland erlittene …

    Da für den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1997, 337; wistra 1999, 463), bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
  • BGH, 26.06.1997 - 2 StE 4/92
    So hat sie bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung die im zweiten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft als auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anrechenbar erklärt, auch wenn sie die Summe der in dem zweiten Verfahren verhängten Einzelstrafen übersteigt (vgl. BGHSt 23, 297), und damit - entgegen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung - Untersuchungshaftzeiten angerechnet, bei denen feststand, daß sie nicht allein aus Anlaß der Tat erlitten wurden, die später die Anrechnung überhaupt ermöglichte (…vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 51 Rdn. 32); schließlich ist auch das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges im Sinne einer denkbaren Mitursächlichkeit zwischen der Untersuchungshaft und der Tat, deretwegen die Bestrafung erfolgt, aufgegeben (BGHSt 28, 29 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Tröndle JR 1979, 73) und ferner entschieden worden, daß über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB hinaus die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auch dann zu erfolgen hat, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Straferkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 f.; BGH NStZ 1997, 337;… auch die Bedeutung des Kriteriums der formalen Verfahrenseinheit ist in jüngster Zeit von der Rechtsprechung dahin modifiziert worden, daß schon die allein in den Akten vermerkte Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung einer im Ausland begangenen Straftat abzusehen, ausreicht, um die Auslandstat zum Gegenstand des inländischen Ermittlungsverfahrens zu machen (BGH NJW 1990, 1428 [BGH 07.02.1990 - 2 StR 601/89] = BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2;… Gribbohm LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 15; Maatz StV 1991, 267, 269).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 130/01
    Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1997 - 3 StR 35/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5578
BGH, 26.03.1997 - 3 StR 35/97 (https://dejure.org/1997,5578)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1997 - 3 StR 35/97 (https://dejure.org/1997,5578)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1997 - 3 StR 35/97 (https://dejure.org/1997,5578)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der richterlichen Verneinung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund Alkoholisierung im Falle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rechtsportal.de

    StGB § 21

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 349
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.05.2012 - 1 StR 59/12

    Bedeutung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der (verminderten) …

    Sie stützt sich dabei nicht nur auf die Angaben eines Kindes (hierzu BGH, Beschluss vom 26. März 1997 - 3 StR 35/97) oder ebenfalls erheblich alkoholisierter Zechkumpane (hierzu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11), sondern u.a. auf den im Umgang mit alkoholisierten Personen nicht unerfahrenen Gastwirt der Stammkneipe des Angeklagten.
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 255/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholintoxikation; Ausfallerscheinungen; …

    Eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist weder zwingend noch regelmäßig von schweren ins Auge fallenden Ausfallerscheinungen begleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1997 - 3 StR 35/97, StV 1997, 349).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2004 - 1 Ss 91/03

    Strafverfahren: Beweisantrag auf Einholung eines weiteren …

    So ist der Umstand, dass der Angeklagte sich an die Tathandlungen noch erinnern konnte, für die hier maßgebliche Frage eines etwaigen vollständigen Ausschlusses seiner Steuerungsfähigkeit nur beschränkt aussagekräftig, denn der Umstand, dass ein Täter sich an ein Geschehen noch teilweise erinnern kann, besagt nicht zwingend, dass er seine damaligen Handlungen noch zureichend beherrschen konnte (BGH DAR 2000, 193; StV 1994, 13 f.; 1996, 204; 1997, 349;… BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14).
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