Rechtsprechung
| BGH, 29.06.1999 - 5 StR 300/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 338 Nr. 6 StPO; § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG; § 171b GVG
Öffentlichkeit; Öffentliche Beschlußverkündung; - Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 338 Nr. 6; ; GVG § 171b; ; BtMG § 30 Abs. 1; ; BtMG § 31; ; StGB § 49 Abs. 2; ; StGB § 38 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Betäubungsmittel - Strafverfahren - Öffentlichkeit - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines Beschlusses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2000, 243
Wird zitiert von ...
- BGH, 30.07.2018 - 4 StR 68/18
Ausschließung der Öffentlichkeit (öffentliche Verkündung des Beschlusses)
Sie ist nicht verwirkt; in dem Umstand allein, dass sich der Verteidiger (wie im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft) dem Antrag des Nebenklägervertreters angeschlossen hatte, vermag der Senat keinen Anhaltspunkt für eine Verwirkung zu erkennen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 1999 - 5 StR 300/99, bei Kusch, NStZ-RR 2000, 33, 40 f.).Dies verletzte § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG, der grundsätzlich zur Information der Öffentlichkeit über Anlass und Ausmaß der Ausschließung eine öffentliche Verkündung des Beschlusses gebietet (vgl. zur weiteren Ausschließung der Öffentlichkeit nach vorübergehendem Ausschluss BGH, Urteil vom 28. Mai 1980 - 3 StR 155/80, NJW 1980, 2088; Beschluss vom 24. August 1984 - 5 StR 552/84, NStZ 1985, 37, 38; Beschluss vom 29. Juni 1999, aaO).
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