Rechtsprechung
| BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 302 StPO; § 344 StPO; § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56f StGB
Zulässigkeit der Revision trotz wirksamer Rechtsmittelzurücknahme (Unrichtige richterliche Auskunft); Widerruf der Strafaussetzung wegen des Ablaufs der Jahresfrist - HRR Strafrecht
§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB; § 56f StGB; § 302 StPO
Widerruf der Strafaussetzung wegen des Ablaufs der Jahresfrist; Rechtsmittelrücknahme (falscher Hinweis eines Richters bei der Verfahrensabsprache; Rechtsgespräch); Verteidigerzurechnung
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 56g Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 56g Abs. 1
- Wolters Kluwer
Handeltreiben - Betäubungsmittel - Bande - Teilfreispruch - Strafaussetzung - Widerruf - Bewährungsstrafe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 1
Unwirksamkeit einer Rechtsmittelverzichts/einer Rechtsmittelrücknahme bei Täuschung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft
Papierfundstellen
- StV 2001, 556
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (8)
- BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe; …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
Rn. 5 Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17).Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder auch nur - wie hier - durch eine versehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaßt wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14; BGH, Beschluß vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500100 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
- BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
Rn. 5 Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). - BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
- BGH, 07.07.1995 - 3 StR 205/95
Rechtsmittel - Rechtsmitteleinlegung - Rechtsmittelrücknahme - …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
Rn. 5 Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). - BGH, 26.04.1995 - 3 StR 600/94
Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Verschuldetes Versäumnis - …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder auch nur - wie hier - durch eine versehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaßt wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14; BGH, Beschluß vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500100 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). - BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91
Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
Rn. 5 Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). - BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90
Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
Rn. 5 Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). - BGH, 02.03.1988 - 2 StR 46/88
Widerruf eines wirksam erklärten Rechtmittelverzichts
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - 5 StR 53/01
Rn. 5 Eine Rechtsmittelrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17).
- BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
Nur in besonderen Ausnahmefällen versagt der Bundesgerichtshof dem Rechtsmittelverzicht (und der Rechtsmittelrücknahme) die Wirksamkeit, so in Fällen schwerwiegender Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder wegen der Art und Weise seines Zustandekommens (vgl. BGHSt 18, 257; 19, 101; 45, 51; 46, 257; 47, 238;… BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14, 25, 26; BGH StV 2001, 556; NStZ 2004, 636). - BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung …
Rn. 17 Die Revision des Angeklagten K. ist zulässig, da die Rücknahme der Revision durch die unzutreffende Auskunft des Gerichts veranlaßt worden ist, die Staatsanwaltschaft habe kein Rechtsmittel eingelegt (vgl. BGH StV 2001, 556). - KG, 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16
Ausübung des Hausrechts in einer Wohngemeinschaft
Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [[...]]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).Sollte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erklärung tatsächlich irrig angenommen haben, das Verfahren werde nach Rücknahme der Berufung erneut vor dem Amtsgericht verhandelt, wäre dies für die Frage der Wirksamkeit zunächst unbeachtlich, da alleine auf enttäuschte Erwartungen die Unwirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme nicht mit Erfolg gestützt werden kann (KG, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 53/01- bzgl. Rechtsmittelverzicht).
- BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16
Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen …
(1) Eine Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die eine irrtumsbedingte Abgabe der Verzichtserklärung durch den Angeklagten verursacht hat und deshalb zur Unwirksamkeit führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 55; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01, NStZ-RR 2002, 101; vom 5. Dezember 2001 - 1 StR 482/01, NStZ-RR 2002, 114; vom 22. August 2012 - 1 StR 170/12, NStZ-RR 2013, 155 f. und vom 8. Oktober 2015 - 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180), ist weder durch die Revision nachvollziehbar geltend gemacht worden, noch ist sie sonst ersichtlich. - BGH, 09.03.2006 - 5 StR 551/05
Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision (unzulässige …
Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 46, 257, 258;… BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6; Senat in StV 2001, 556; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 -).Die Rechtsmittelrücknahme ist daher ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder durch eine versehentlich unrichtige Auskunft veranlasst worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; Senat in StV 2001, 556; jeweils m.w.N.).
- KG, 12.02.2016 - 3 Ws 77/16
Strafverfahren: Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsmittels
Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [juris]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).Rn. 8 b. Sollte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erklärung tatsächlich irrig angenommen haben, das Verfahren werde nach Rücknahme der Berufung erneut vor dem Amtsgericht verhandelt, wäre dies für die Frage der Wirksamkeit zunächst unbeachtlich, da alleine auf enttäuschte Erwartungen die Unwirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme nicht mit Erfolg gestützt werden kann (KG, Beschluss vom 27. März 2007 - 5 StR 53/01- bzgl. Rechtsmittelverzicht).
- OLG Zweibrücken, 29.07.2025 - 1 ORbs 2 SsBs 13/25
Rechtsmittelverzicht und Unwiderruflichkeit der Rücknahme
Weder bestehen Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit noch sind Umstände gegeben, aufgrund derer der Irrtum ausnahmsweise beachtlich sein könnte, wie beispielsweise bei einem aufgrund Täuschung hervorgerufenen Irrtums, einer unrichtigen Belehrung durch das Gericht, unzulässiger Willensbeeinflussung oder schwerwiegender Willensmängel (vgl. etwa BGH…, Beschluss vom 24.08.2016 - 1 StR 301/16, juris, Rn. 9 ff.; BGH…, Beschluss vom 24.07.2019 - 3 StR 214/19, juris, Rn. 23 ff.; BGH…, Beschluss vom 29.11.1983 - 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 15.10.1981 - 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.04.2001 - 5 StR 53/01, juris, Rn. 5; BGH…, Urteil vom 21.04.1999 - 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; BGH…, Beschluss vom 05.12.2001 - 1 StR 482/01, juris, Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 StR 170/12, juris, Rn. 13 f.; BGH…, Beschluss vom 08.10.2015 - 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; OLG Hamm…, Beschluss vom 29.08.1979 - 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17; KG…, Beschluss vom 20.01.1999 - 1 AR 1551/98 - 4 Ws 303/98, juris, Rn. 3; OLG Hamm…, Beschluss vom 07.02.1977 - 4 Ws 427/76, juris, Rn. 2; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 13.07.1981 - 2 Ws 334/81, in: NStZ 1982, S. 521, beck-online; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 05.05.1993 - 3 Ws 253/93, in: NStZ 1993, S. 507, beck-online). - KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22
1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne …
Das gilt etwa, wenn seine Willensentschließung beeinträchtigt worden ist - sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft - oder er in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; KG Beschluss vom 23. März 2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01) -, juris m.w.N.). - BGH, 13.06.2001 - 5 StR 177/01
Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Beweis von Erklärungen, die nicht von der …
Denn als Prozeßhandlung ist diese unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH Beschluß vom 25. April 2001 - 5 StR 53/01 -). - VGH Bayern, 27.09.2012 - 16a D 11.406
Polizeiverwaltungsbeamter; Beihilfe zum Betrug mit Schadenshöhe von 131.000 EUR; …
Aufgrund der behaupteten unrichtigen Auskunft des Vorsitzenden der Strafkammer wäre sein Rechtsmittelverzicht gegen das Strafurteil unwirksam gewesen (BGH, Beschl. vom 10.01.2001 - 2 StR 500/00 ; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25.04.2001 - 5 StR 53/01 ) und sein Geständnis vor dem Landgericht wäre im weiteren Strafverfahren nicht mehr verwertbar gewesen (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 06.10.2010 - III-4 RVs 60/10; BGH, Beschl. vom 22.07.09 - 5 StR 238/09). - KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer …
- KG, 01.04.2015 - 2 Ws 223/14
Rehabilitierungsverfahren wegen freiheitsentziehender Unterbringung eines …
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