Rechtsprechung
| BGH, 25.04.1994 - StbSt (R) 1/94 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 01.12.2025 - AnwSt (R) 5/25 Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteils, durch das der Berufsangehörige zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert folglich grundsätzlich nicht, ihn etwa wegen einer vor diesem Urteil begangenen und erst danach bekanntgewordenen Pflichtverletzung in einem neuen anwaltsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen und zu sanktionieren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Juli 1963 - NotSt (Brfg) 2/62, BGHSt 19, 90, 93; vom 25. April 1994 - StbSt (R) 1/94, juris Rn. 18 f.; vom 14. August 2012 - WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 15; s. auch BVerwGE 73, 178, 180 f.; Jähnke, FS Pfeiffer, 1988, S. 941, 942).
- OLG Hamburg, 07.05.1996 - 2 StO 1/96 Vielmehr ist - unabhängig von strafrechtlichen Konkurrenzverhältnissen - Tat die einheitliche Berufspflichtverletzung i.S. des § 89 StBerG, für die das Gesamtverhalten anhand der Ge- und Verbote der §§ 57 ff. StBerG zu bewerten ist, sofern nicht jeglicher Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Verfehlungen fehlt (vgl. BGH, NJW 1987, 2752, 2753; und Urt. v. 25.04.1994, StBSt (R) 1/94; zur anwaltlichen Standespflichtverletzung vgl. BGHSt 22, 157, 166).
- BGH, 15.12.1997 - StbSt (R) 6/97
Voraussetzungen der Anordnung der berufsgerichtlichen Maßnahme der Ausschließung …
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 39, 281 [BGH 06.08.1993 - StB StR 1/93] m.w.N.; Urteile vom 25. April 1994 - StbSt (R) 1/94 -, Information StW 1994, 542 und vom 29. November 1993 - StbSt (R) 2/93 -) kommt entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht und dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs für die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 BRAO entwickelten Grundsätzen die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters nach § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG als schwerste berufsgerichtliche Maßnahme, die den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - geeignet und erforderlich ist.
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